Maßnahme, Zuweisung

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Ich brauche bitte einen dringenden Rat zu diesem Wisch.
Ist dies im Rahmen:

Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob) 1,28€

im Rahmen der öffentlichen geförderten Beschäftigung schlage ich ihnen folgende zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeit vor.

Helfer/in Gartenbau
Zuweisung erfolgt unter Vorbehalt der Bewilligung bla bla bla Maßnahmenummer usw.
Bestellung der Gartenparzellen, Grabearbeiten, hacken, eggen, pflanzen, gießen, unkrautbefreiung, freischneide und mäh arbeiten, jäten, Flurbestellung, ernten und konservierung sowie einrichtung eines Stützpunktes, Annahme und Weiterleitung des Erntegutes an die Magdeburger Tafel; vor und Nachbereitung kultureller Veranstaltungen wie zu Beispiel Kindertag, Sommerfest in den Gartensparten; Koch und Backkurse mit Kinder; Durchführung von Projekttagen und Angeboten an Kindereinrichtungen, Grund und Sekundarschulen und auch hierzu Flyer erarbeiten. Einsatz erfolgt in der Gartensparte bla bla bla.
zusätzlich?

meines Erachtens eine Mogelpackung! Was meint ihr dazu?
 
Hallo Red Bull,

wäre schön, wenn du die Dokumente als pdf reinstellen könntest.

Ich brauche bitte einen dringenden Rat zu diesem Wisch.
Ist dies im Rahmen:

Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob) 1,28€

im Rahmen der öffentlichen geförderten Beschäftigung schlage ich ihnen folgende zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeit vor.

Helfer/in Gartenbau
Zuweisung erfolgt unter Vorbehalt der Bewilligung bla bla bla Maßnahmenummer usw.
Bestellung der Gartenparzellen, Grabearbeiten, hacken, eggen, pflanzen, gießen, unkrautbefreiung, freischneide und mäh arbeiten, jäten, Flurbestellung, ernten und konservierung sowie einrichtung eines Stützpunktes, Annahme und Weiterleitung des Erntegutes an die Magdeburger Tafel; vor und Nachbereitung kultureller Veranstaltungen wie zu Beispiel Kindertag, Sommerfest in den Gartensparten; Koch und Backkurse mit Kinder; Durchführung von Projekttagen und Angeboten an Kindereinrichtungen, Grund und Sekundarschulen und auch hierzu Flyer erarbeiten. Einsatz erfolgt in der Gartensparte bla bla bla.
zusätzlich?

meines Erachtens eine Mogelpackung! Was meint ihr dazu?



Das wären die Berufsfelder, die ich da gesehen habe anhand der Beschreibung:
Helfer/ Garterenbau
TafelVerteiler
Kindergärtner/Erzieher
Projektmanager
Koch
Mediengestalter

ich denke mal das sollte eigentlich nur 1 Tätigkeit sein.
Dies ist keinesfalls zusätzlich.

Schaue mal in der Begründung für Bürgerarbeit nach:
https://www.bva.bund.de/cln_092/DE/...ty=publicationFile.pdf/Download_Leitfaden.pdf Stand 09.05.2012



Hier vielleicht eine "Hilfe ":
HEGA 01/12 - 02 - Initiative des BMFSFJ "Männer in Kitas" - www.arbeitsagentur.de
Geschäftszeichen: SP III 11/ SP II 1– 5233 / 1412.2 / 1413.1 / 1914.10 / II-1001.1/ II-1203 / II-8301

Gültig ab: 20.01.2012
Gültig bis: 19.01.2014
SGB II: Empfehlung
SGB III: Weisung

und hier:

https://www.arbeitsagentur.de/zentr...tlich-gefoerderte-Beschaeftigung-Anlage-1.pdf
Geschäftszeichen: SP II 12 – II-1223 / II-1224.1

Gültig ab: 20.01.2012
Gültig bis: 31.03.2016
SGB II: Weisung (GA Nr. 02/2012)



Aus der HEGA -01-2012-Gesetz-Oeffentlich-gefoerderte-Beschaeftigung-Anlage-1.pdf:

Die Nachrangigkeit von AGH gegenüber anderen Förderleistungen wurde in § 16d Abs. 5 SGB II festgelegt. Durch die Streichung des Wortes Arbeitsgelegenheit in § 3 SGB II entfällt die gesetzliche Verpflichtung eines AGH -Angebotes für Jugendliche und Ältere ab 58 Jahren und der Verweis auf den Vorrang der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit verdeutlicht die Nachrangigkeit von AGH .

In § 16d Abs. 6 SGB II wurde geregelt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums maximal 2 Jahre in AGH eingesetzt werden dürfen. Die Übergangsregelung gemäß § 78 SGB II ist zu berücksichtigen, d.h. die zeitliche Begrenzung gilt für Zuweisungen in AGH nach dem 31.03.2012.


Eine AGH ist eine Maßnahme, in der die Teilnehmer/innen ausschließlich zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. Die bisher zum Teil im Rahmen von AGH durchgeführten Qualifizierungsanteile und Praktika (z. B. Profiling, Bewerbungstraining, Erarbeitung von beruflichen Alternativen und Anschlussperspektiven, Ausgleich schulischer Defizite, Qualifizierungen im niedrigschwelligen Bereich wie z. B. Computerkurse, Basispflegekurse) sind nicht mehr Bestandteile der AGH und können nur auf Grundlage der hierfür vorgesehenen Instrumente des SGB II und SGB III, insbesondere § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III, gefördert werden. Möglich ist dabei jedoch eine Kombination von AGH mit diesen Instrumenten.



2.6 Zuweisungsdauer § 16d Abs. 6 SGB II u. § 78 SGB II
Weisungen
Die individuelle Zuweisungsdauer der eLb ist auf insgesamt 24 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren begrenzt, damit kein dauerhafter Einsatz in AGH erfolgen kann. Dadurch wird die Nachrangigkeit der AGH gegenüber der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verdeutlicht.
Gemäß § 78 SGB II sind Zuweisungsdauern der eLb in AGH vor dem 01.04.2012 nicht bei der Berechnung der 24 monatigen Zuweisungshöchstdauer zu berücksichtigen,

2.7 Wöchentliche Arbeitszeit
Empfehlungen
Feste Grenzen für den zulässigen zeitlichen Umfang von AGH gibt es nicht. Aus dem BSG -Urteil vom 16.12.2008 (Az: B 4 AS 60/07 R) geht hervor, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht unzumutbar ist.
Der zeitliche Umfang der AGH ist unter Berücksichtigung der individuellen und arbeitsmarktlichen Erforderlichkeit variabel im Einzelfall festzulegen. Insbesondere sollen den Teilnehmern/-innen Eigenbemühungen zu ihrer beruflichen Eingliederung sowie im Rahmen einer anderen Eingliederungsleistung (z. B. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) die Teilnahme an einer notwendigen zusätzlichen Aktivierungs- oder Qualifizierungsmaßnahme während der AGH ermöglicht werden.

2.8 Mehraufwandsentschädigung § 16d Abs. 7 SGB II
2.8.1 Anspruch
Weisungen
Für die Dauer der Zuweisung in AGH ist den Teilnehmern/innen eine angemessene MAE zu zahlen.
Der Anspruch der eLb auf eine angemessene MAE richtet sich gegen den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II. Die MAE ist vom Jobcenter zu bewilligen und aus dem Eingliederungsbudget zu erbringen.
Die MAE ist kein Arbeitsentgelt/Lohn Die MAE wird nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Regelleistungen, Leistungen für Unterkunft und Heizung) angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II).


Was ist mit der zeitlichen wöchentlichen Zeitdauer?
Wie lange soll das Dauern?
 
ah, da gugge ma. achso ist für person U25
 

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[FONT=&quot]Die Nachrangigkeit von AGH gegenüber anderen Förderleistungen wurde in § 16d Abs. 5 SGB II festgelegt. Durch die Streichung des Wortes Arbeitsgelegenheit in § 3 SGB II entfällt die gesetzliche Verpflichtung eines AGH -Angebotes für Jugendliche und Ältere ab 58 Jahren und der Verweis auf den Vorrang der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit verdeutlicht die Nachrangigkeit von AGH .[/FONT]
[FONT=&quot]§ 16 Abs. 5[/FONT]
[FONT=&quot]Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131.[/FONT]
[FONT=&quot]
Dies würde heißen das der junge vorrangig auf den ersten Arbeitsmarkt/Lehrstelle vermittelt werden sollte bzw. auch die gesetzliche Verpflichtung der AGH entfällt.

Und dazu noch die Arbeiten (1.Arbeitsmarkt) würde doch eigentlich bedeuten das sich das Ding erledigt hat.
Habe ich das jetzt richtig verstanden?
[/FONT]
 
[FONT=&quot]Die Nachrangigkeit von AGH gegenüber anderen Förderleistungen wurde in § 16d Abs. 5 SGB II festgelegt. Durch die Streichung des Wortes Arbeitsgelegenheit in § 3 SGB II entfällt die gesetzliche Verpflichtung eines AGH -Angebotes für Jugendliche und Ältere ab 58 Jahren und der Verweis auf den Vorrang der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit verdeutlicht die Nachrangigkeit von AGH .[/FONT]
[FONT=&quot]§ 16 Abs. 5[/FONT]
[FONT=&quot]Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131.[/FONT]
[FONT=&quot]


[/FONT]
Dies würde heißen das der junge vorrangig auf den ersten Arbeitsmarkt/Lehrstelle vermittelt werden sollte bzw. auch die gesetzliche Verpflichtung der AGH entfällt.

scheinbar vordergründig ja, da mit der AGH aber auch ein regelmässiger Tagesablauf wieder etabliert werden soll - doch nicht


Und dazu noch die Arbeiten (1.Arbeitsmarkt) würde doch eigentlich bedeuten das sich das Ding erledigt hat.
Habe ich das jetzt richtig verstanden?[FONT=&quot]

[/FONT]Siehe obige Begründung

Man kann aber gegen den VV mit gleichzeitiger eA eventuell vorgehen. Müsste aber solange daran teilnehmen, bis der EA durch SG gekippt worden ist.


Bezüglich der Zusätzlichkeit:

Leitfaden Bürgerarbeit - sollte auch für AGH gelten:

3.6.1.1
Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung in der vorgesehenen Weise und während des Förderzeitraums durchzuführen sind, können regelmäßig nicht gefördert werden. Rechtliche Verpflichtungen können sich z. B. aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Anordnungen, oder selbst bindenden Beschlüssen zuständiger Gremien ergeben.

3.6.1.2
Nicht förderfähig sind auch Arbeitsplätze, zu deren Tätigkeitsbeschreibung die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehört. Hierzu zählen z. B. Tätigkeiten wie Schnee räumen oder das Zurückschneiden von Gehölzen, die Verkehrswege beeinträchtigen. (Anmerkung: im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten)

3.6.1.3
Zu den nicht förderungsfähigen Arbeiten gehören auch Obliegenheiten wie laufende Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind.

Damit können z. B. Tätigkeiten eines Hausmeisters, der Einsatz von Arbeitskräften zum Rasenmähen oder zur Durchführung von Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben (z. B. eines Vereins) ....... ausscheiden. Die Zusätzlichkeit kann hingegen bejaht werden, wenn Aufgaben unplanmäßig oder besonders intensiv durchgeführt werden sollen, und derartige Arbeiten die Kapazitätsgrenze der vorhandenen Planstellenkräfte übersteigen.

3.6.1.4
Soweit die „zusätzliche“ Arbeit lediglich den Umfang einer bereits geleisteten Arbeit ändert, muss eine klare Abgrenzung zu den bisherigen Tätigkeiten möglich sein (quantitative oder qualitative Verbesserung). Der zu fördernde Mitarbeiter muss sich durch seine Tätigkeit von den sonstigen Beschäftigten abgrenzen lassen. Das ist der Fall, wenn er z. B. ein eigenständiges und neues Projekt betreut und durchführt oder einen ganz anderen – eigenständigen – Aufgabenbereich hat. Die Unterstützung des bereits vorhandenen Personals reicht sonst nicht aus, um das notwendige Kriterium der Zusätzlichkeit zu erfüllen.

3.6.1.5
Sofern ein Arbeitgeber die Aufgabe für einen Dritten erledigt (z. B. Übertragung der Arbeitgeberstellung auf kommunale Beschäftigungsgesellschaften), beurteilt sich die bisherige Wahrnehmung der Aufgabe und die Verpflichtung zur Aufgabenerfül-lung nach der Rolle des Dritten (Beispiel: Der Förderverein einer Schule bietet Regelunterricht für die Schülerinnen/Schüler im Fach Deutsch an. Das gehört zwar nicht zu den Pflichtaufgaben des Fördervereins, ist gleichwohl aber keine förde-rungsfähige Tätigkeit, denn es handelt sich hierbei um eine Pflichtaufgabe der Schule/des Schulträgers).

3.6.2
Öffentliches Interesse
In entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 3 SGB III (in der Fassung bis zum 31.03.2012) liegen die im Rahmen der Beschäftigungsphase der .... ausgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises zu Gute kommt, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
6
3.6.2.1
Die Gemeinnützigkeit eines Maßnahmeträgers allein ist nicht hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen.
Arbeitgeber, die einen Antrag auf Bürgerarbeit stellen, haben in diesem Zusammenhang daher nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, worin das öffentliche Interesse an der Erledigung der Tätigkeiten besteht. Es reicht regelmäßig nicht aus, wenn das Tätigwerden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „nur“ dem (womöglich gemeinnützigen) Träger bzw. seinen Einsatzstellen zugute kommt, sondern es muss deutlich werden, welchem Personenkreis die Aktivitäten zugute kommen. Hierbei kann als Grundregel folgendes festgehalten werden „Je kleiner der begünstigte Personenkreis, umso geringer das öffentliche Interesse“. Allein die Tatsache, dass ein Beschäftigungsverhältnis für eine erwerbslose und im Leistungsbezug stehende Person geschaffen wird, reicht nicht aus, um das öffentliche Interesse für eine Arbeitsstelle ....... zu begründen.

3.6.2.2
Einnahmen erwerbswirtschaftlicher Träger schließen eine Förderung ohne Ausnahme aus.

Einnahmen gemeinnütziger Träger schließen eine Förderung aus, sofern aufgrund der geförderten Arbeiten zusätzliche Einnahmen als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen erzielt werden.

-> Tafel "verkaufen" Lebensmittel die gespendet worden sind zu einem Symbolischen Beitrag - m.W.n.
Das müsstest du am besten täglich in einem Protokoll festhalten und nach einiger Zeit, wenn alles gegen die Zusätzlichkeitskriterien spricht auf Lohnnachzahlung verklagen.

Wichtig ist, dass du erstmal nicht genommen wirst, durch unauffällige Hervorhebung deiner gesundheitlichen Einschränkungen, sonstiger Defizite und Nichteignung im Umgang mit Kindern, etc.
Aber Vorsicht im Vorstellungsgespräch, manchmal ist ein JC -Mitarbeiter dabei. Nichts vollkommen negatives sagen und durch Ablehnendes Verhalten Sanktion provozieren.

Wichtig: warte noch Meinungen anderer ab.

Die 1,38 € pro Stunde sollen u.a. die Fahrtkosten decken.

Bei einer Arbeit bis 30 h must du dich bewerben, es sei den die tägliche einfache Fahrtzeit übersteigt ein bestimmtes Limit und zwar am besten anhand von Fahrplänen deines ÖPNV incl. Fusswegezeiten.
 
[FONT=&quot]


[/FONT]Man kann aber gegen den VV mit gleichzeitiger eA eventuell vorgehen. Müsste aber solange daran teilnehmen, bis der EA durch SG gekippt worden ist.


Bezüglich der Zusätzlichkeit:

Leitfaden Bürgerarbeit - sollte auch für AGH gelten:

Das müsstest du am besten täglich in einem Protokoll festhalten und nach einiger Zeit, wenn alles gegen die Zusätzlichkeitskriterien spricht auf Lohnnachzahlung verklagen.

Wichtig ist, dass du erstmal nicht genommen wirst, durch unauffällige Hervorhebung deiner gesundheitlichen Einschränkungen, sonstiger Defizite und Nichteignung im Umgang mit Kindern, etc.
Aber Vorsicht im Vorstellungsgespräch, manchmal ist ein JC -Mitarbeiter dabei. Nichts vollkommen negatives sagen und durch Ablehnendes Verhalten Sanktion provozieren.

Wichtig: warte noch Meinungen anderer ab.

Die 1,38 € pro Stunde sollen u.a. die Fahrtkosten decken.

Bei einer Arbeit bis 30 h must du dich bewerben, es sei den die tägliche einfache Fahrtzeit übersteigt ein bestimmtes Limit und zwar am besten anhand von Fahrplänen deines ÖPNV incl. Fusswegezeiten.

ich bedanke mich für deine hilfe.
 
Für jeden 1€ Job soll sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Die kannst du verlangen.

    • Betreuung der Innungen in Goslar sowie der Innungen Bäcker SZ, Fleischer SZ, Metall SZ, Tischler SZ, Maler SZ, Karosseriebau SON
    • Handwerksrecht, Handwerkspolitik, Tarifpolitik
    • Inkassostelle, Versorgungswerke
    • Betriebsberatung, arbeitsgerichtliche Vertretung
    • Rundschreiben, Mitgliederinformation, Pressebetreuung GS, SZ
    • Stellungnahmen zu Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen für 1-Euro-Jobs im Landkreis Goslar
    • Internet
    • Handwerk aktuell
    • Redaktionsleitung chef report
    • ehrenamtlich: Beisitzer LAG Nds, Wirtschaftsausschuß, Ausschuß Massenentlassung AA
Geschäftsführung



Diese Geschichte mit Gartenbau läuft jahrelang, hier ein Link aus 2006.

Ein-Euro-Kräfte als Konkurrenz im Garten- und Landschaftsbau


  • Staatliche Arbeitsmarkt-Maßnahmen bedrängen die grüne Branche
Ein-Euro-Kräfte als Konkurrenz im Garten- und Landschaftsbau
 
Hast Du eine EGV in der ein EEJ drinstand? Da das ja wohl keine Optionskommune ist, würde ich sagen, ist die HEGA der BA bindend für den Laden. Das heißt, entweder steht dieser EEJ ganz detailliert in der EGV bzw. EGV -VA drin, oder wenn nur was von einem EEJ da drinsteht, muss eine Zuweisung als VA erfolgen. Dem VA kannst Du widersprechen. Das da oben ist kein VA . Außerdem nicht ausreichend bestimmt, da die tägliche Verteilung der AZ fehlt.
 
nachdem ich jetzt etwas zur ruhe gekommen bin kann ich eure post beantworten.
erst einmal möchte ich einen zwischenstand abgeben.
der junge hat am donnerstag einen termin bei der Arge und danach bei dem AGH - Maßnahmeträger. nun sind uns ja mehrere möglichkeiten aufgezeigt wurden.
selber hatte ich mir überlegt und meine diese AHM - Maßnahme auf grund der arbeit mit kindern und der arbeitstätigkeiten des 1. arbeitsmarktes abzulehnen.
das thema arbeit mit kindern ist ein 1. sensibles, 2. verantwortungsvolles und 3. bestimmt nicht geeignet für einen jungen Mann, der selbst noch keine lebenserfahrung sammeln konnte. hat auch noch keine lehrstelle gefunden.
des weiteren finde ich es sehr verantwortungslos und fahrlässig von seines SB 's, junge ungeschulte Menschen die in diesem zusammenhang auch keine erfahrungen mitbringen für so einer Maßnahme vorzuschlagen.

@ gebileh
du schreibst das die nach der einladung kein VA ist. dann wäre es ein weiterer grund diese Maßnahme abzulehnen.
ps: woran erkenne ich das dies kein VA ist:icon_redface:

@ sperling
durch deinen link werde ich mich jetzt einmal durchlesen

@ hartzeola
das mit der unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine gut idee. wird aber für ein abgewiesen werden, kaum reichen. muß mir deinen beitrag aber auch nochmal genau anschauen. weiß gar nicht ob die AQB unserer Stadt dort gelistet ist. wäre ja auch egal weil man dieses auch hier erfahren bzw anwenden könnte.
 
Maßnahme ist heute mit Begründung der fehlenden Zusätzlichkeit abgelehnt wurden.
Nun wird bald ein Anhörungsschreiben kommen.
Schaun wir mal.
 
@ gebileh
du schreibst das die nach der einladung kein VA ist. dann wäre es ein weiterer grund diese Maßnahme abzulehnen.
ps: woran erkenne ich das dies kein VA ist
An der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung(Gegen diesen Bescheid können sie Widerspruch einlegen)
Auch hier nochmal lesen
https://www.harald-thome.de/media/files/HEGA-01-2012-Verbesserung-Eingliederungschancen-Anlage.pdf
Besonders ab Seite 18
Soweit eine detaillierte Festlegung der AGH beim erstmaligen Abschluss der Eingliederungsvereinbarung noch nicht möglich oder zweckmäßig ist, erfolgt die von der BSG -Rechtsprechung geforderte Konkretisierung der AGH mit einer Anpassung der Eingliederungsvereinbarung oder Zuweisung. Im IT-Verfahren COSACH wird hierzu ein entsprechender Vordruck bereitgestellt.
Diesen Vordruck hab ich bis jetzt noch nicht gesehen. Kennt den schon jemand. Der Schrieb da oben ist sowas nicht

Und das ist eine Weisung, daran haben die sich zu halten.
 
Mündlich beim Sachbearbeiter im Jobcenter.
Zusätzlich ist noch am 21.05.2012 ein Verwaltungsakt erlassen wurden, der gestern per post eingegangen ist.

Dann stell den VA doch mal hier ein, persönliche Daten schwärzen.

Information - Eingliederungsvereinbarung im Erwerbslosen Forum Deutschland

Maßnahme ist heute mit Begründung der fehlenden Zusätzlichkeit abgelehnt wurden.

Erzähl doch mal, was hat der SB dazu gesagt und überhaupt

Ihr legt doch sicher Widerspruch gegen den VA ein oder?
Ach stell ihn mal ein :biggrin:
 
Der VA ist noch nicht bei mir angekommen. Hatte ihn heute Vormittag nur kurz überflogen. Ich werde ihn nach Zugang direkt einstellen.
Weiß ja das du drauf wartest. Verspreche Dir das du ihn dann direkt auseinander pflücken kannst:biggrin:
ja, also irgendwie bin ich jetzt etwas unentschlossen. Er kann nach meiner Vorlage oder nach Ghansafan Methode abgegeben werden.
Mal Schauen, aber entscheiden muß es die Mutter des Jungen.

Achso, der SB hat nur gesagt er schickt ein Anhörungsbogen.
 
Ziel(e)

Was soll der Quatsch heißen...Arbeitsaufnahme 1./2. Arbeitsmarkt mit Hilfen :icon_neutral:

Er nimmt Ihr Bewerberprofil anonym in www auf

Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen......nach § 16 ....i.V.m. § 45 SGB III

Es müsste heißen...§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III

Genauso auch bei der Unterstützung der Fahrkosten.

Er fördert die Anbahnung bzw. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Maßgabe des § 16 .......i.V.M. § 45 SGB III

Also eine Maßnahme 1 € Job

Die Maßnahme ist zu unbestimmt.

Unter 2.

Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der EGV

Es handelt sich hier Nicht um eine EGV sonder um einen VA

....jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: schriftl. Nachweis.

Das ist zu ungenau beschrieben.

...beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor.

Das ist zu ungenau beschrieben.
Wenn vorlegen dann nur nach vorheriger schriftlicher Einladung zum Termin.
Bei jedem Termin immer einen Antrag auf Fahrkostenerstattung geben lassen.

Die Ausbildungsvermittlung wird durch die Arge im Auftrag der Grundsicherungsstelle vorgenommen.

??
Und gehört nicht unter Bemühungen des HE
Daher sind Sie verpflichtet, sämtliche Termine...äD oder psychologischen Untersuchungen wahrzunehmen.

Das ist alles gesetzlich geregelt und gehört deshalb Alles Nicht in eine EGV / VA

Die Arge wird mit Ihnen in ergänzenden Vereinbarungen (Zielvereinbarungen)....
Diese Vereinbarungen werden dann Bestandteil dieser EGV .

Der ganze Absatz gehört hier nicht unter 2.
Es gibt keine Grundlage für eine Ergänzung einer EGV und außerdem handelt es sich hier um einen VA nicht um eine EGV

Dies bedeutet, dass bei einer Verletzung der mit der Arge vereinbarten Pflichten.....

Erstmal gehört das nicht in eine EGV / VA und Zweitens handelt es sich hier um einen VA

Die Maßnahme ist nicht hinreichend bestimmt.


Rechtsfolgenbelehrung:

Absatz 2 + 3 weisen auf eine EGV hin nicht auf einen VA

Ich sehe keine Rechtsbehelfsbelehrung

Der ganze VA ist :icon_neutral: :icon_neutral:

EGV hab ich mir jetzt nicht angeschaut mir reicht der VA zum schwindelig werden :biggrin:
 
Hallo @Red Bull,

Zitat im Widerspruch
Der Gesetzgeber sieht keineswegs vor, dass weitergehende Inhalte einer
Eingliederungsvereinbarung, etwa die Zuweisung in eine Bildungsmaßnahme oder
eine Arbeitsgelegenheit durch Verwaltungsakt ersetzt werden können
Zitatende


Eine Zuweisung ist ein Verwaltungsakt.

Diesen Passus würde ich ganz rausnehmen


Der Antrag ist gut.

Das nimm mal raus:

Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten
nichtig.
Verweis: § 40 SGB X
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Verweis: § 39(3) SGB X


Hatte @Hartzeola mal erklärt, ein VA kann nur nichtig oder rechtswidrig sein.

Erscheint mir zwar unlogisch, da ein rechtswidriger VA für mich auch nichtig ist, ist juristisch aber wohl falsch.
 
Hallo Ghansafan,

Super und wie immer bedanke ich mich. dann kann ich das jetzt rüberschicken.
Die Mutter des Jungen hat morgen Termin bei Gericht und kann den Antrag dort bzw. den Widerspruch beim SB abgeben.

Gruß RB
 
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