Hallo zusammen,
im Februar habe ich von meinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Meine Kündigungsschutzklage ging einher mit einer Abfindung i.H.v. 1 Monatsgehalt pro Jahr (nach Recherche ist dies der "versicherungswidrige" Bereich, alle anderen Parameter wie Kündigungsfrist etc. wurden eingehalten). Laut meiner Rechtsanwältin wird in der Regel auf Grund von der Kündigungsschutzklage dennoch keine Sperre verhängt.
Auf Grund einer Auszeit und längerer Reise habe ich mich nicht arbeitslos gemeldet bisher, jedoch Arbeitssuchend nach Erhalt der Kündigung (Vertragsende im Mai). Nun plane ich im September nach Deutschland zurückzukehren. Auf Grund eines Wettbewerbsverbotes mit einhergehende Karenzentschädigung kann ich meinen neuen Job mit unterschriebenen Vertrag bei der Konkurrenz (sensibler Bereich in der Automobilindustrie) erst ab Januar antreten.
- Nun meine Frage: Wenn ich 4 Monate nach Rückkehr einen Job habe - werde ich dann der Vorraussicht nach in Ruhe gelassen oder muss ich dennoch Bewerbungen schreiben oder Maßnahmen besuchen?
- Muss ich bis Erhalt des Arbeitslosengeldes meine Krankenversicherung selbst zahlen (ich war zuvor freiwilliges Mitglied und bin aktuell auf Grund meiner Reise von der deutschen KV abgemeldet und habe eine gleichwertige Langzeit-KV für das Ausland)? Ich gehe aktuell von einer einwöchigen Sperrzeit, da soweit ich weiß die arbeitssuchend Meldung trotz Nicht-Aufenthalt in Europa nicht ausreichend ist?
- auf einem anderen Blog habe ich gelesen der Antrag würde verweigert, da ich auf Grund meiner festen Stelle nach dem Wettbewerbsverbot dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe? Ist dies korrekt? Ich würde ja arbeiten, darf es dort aber dann noch nicht...
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Liebe Grüße Sascha
im Februar habe ich von meinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Meine Kündigungsschutzklage ging einher mit einer Abfindung i.H.v. 1 Monatsgehalt pro Jahr (nach Recherche ist dies der "versicherungswidrige" Bereich, alle anderen Parameter wie Kündigungsfrist etc. wurden eingehalten). Laut meiner Rechtsanwältin wird in der Regel auf Grund von der Kündigungsschutzklage dennoch keine Sperre verhängt.
Auf Grund einer Auszeit und längerer Reise habe ich mich nicht arbeitslos gemeldet bisher, jedoch Arbeitssuchend nach Erhalt der Kündigung (Vertragsende im Mai). Nun plane ich im September nach Deutschland zurückzukehren. Auf Grund eines Wettbewerbsverbotes mit einhergehende Karenzentschädigung kann ich meinen neuen Job mit unterschriebenen Vertrag bei der Konkurrenz (sensibler Bereich in der Automobilindustrie) erst ab Januar antreten.
- Nun meine Frage: Wenn ich 4 Monate nach Rückkehr einen Job habe - werde ich dann der Vorraussicht nach in Ruhe gelassen oder muss ich dennoch Bewerbungen schreiben oder Maßnahmen besuchen?
- Muss ich bis Erhalt des Arbeitslosengeldes meine Krankenversicherung selbst zahlen (ich war zuvor freiwilliges Mitglied und bin aktuell auf Grund meiner Reise von der deutschen KV abgemeldet und habe eine gleichwertige Langzeit-KV für das Ausland)? Ich gehe aktuell von einer einwöchigen Sperrzeit, da soweit ich weiß die arbeitssuchend Meldung trotz Nicht-Aufenthalt in Europa nicht ausreichend ist?
- auf einem anderen Blog habe ich gelesen der Antrag würde verweigert, da ich auf Grund meiner festen Stelle nach dem Wettbewerbsverbot dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe? Ist dies korrekt? Ich würde ja arbeiten, darf es dort aber dann noch nicht...
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Liebe Grüße Sascha
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