Die Hausordnung ist kein Vertrag, denn sie kann jederzeit ohne Begründung einseitig mündlich geändert werden.
Eine Unterschrift ist also unnötig.
Das Verbot, beim Bildungsträger Waffen zu führen, dürfte in den meisten Fällen genügen, die individuelle Passgenauigkeit der Maßnahme zu bezweifeln.
Der Haftungsausschluss des MTs macht eine Unterschrift auch nicht gerade empfehlenswert.
Da der Elo nach den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig bleibt, sollte Gleiches auch unbedingt für den MT gelten.
Die Toiletten "peinlichst" sauber zu halten, bedürfte überdies einiger Konkretisierung.
Der Stundenlohn könnte relevant sein, ebenso die Vorstellung von Peinlichkeit (mir persönlich wäre eine erkennbar benutzte Toilette eine von peinlicher Sauberkeit).
Beim Blattwerk für die Datenerfassung sind die Bewerbungsaktivitäten, Kontaktdaten, Geburtstag und -Ort u.v.a. mehr nicht zweckerforderlich, da nicht vermittlungsrelevant.
Das Abfragen der wöchentlichen Bewerbungsfrequenz und bei wem man sich als was beworben hat, Gesundheitsdaten, etc. dürfte dem jeweiligen aushäusigen Datenschutzbeauftragten
Anlass geben, die Mitarbeiter für Datenschutzbelange zu sensibilisieren.
Die Daten dürften dem
JC auch bekannt sein, womit eine Mehrfacherhebung vorliegen dürfte, die gegen den Grundsatz der Datenvermeidung verstößt.
Im Merkblatt für die Computernutzung verpflichtet man sich, alle "anwendbaren lokalen, nationalen und ggf. internationalen Gesetze und Richtlinien zu respektieren".
Das wäre mir rein faktisch nicht möglich, da diese Gesetze und Richtlinien bedauerlicherweise nicht vorliegen.
Das hierin benannte externe Speichermedium bedürfte auch der Konkretisierung, denn wer verfügt hierüber wie?
Sollte ein USB-Stick vom MT unter Verschluss genommen werden, wäre es nicht unterschriftsreif, da mir meine Daten in einer Ausgestaltung, die meiner geistigen
Urheberschaft entspringt, gehören und nicht in Geiselhaft genommen werden können.
Die Einverständniserklärung zur Datenweitergabe an das
JC (Blatt 6/8) bedarf keiner Unterschrift, da die Freigabe jederzeit widerrufbar ist, also auch nicht erteilt werden muss,
und bei einer Datenübermittlung im gesetzlichen Rahmen keine Einwilligung nötig ist.
Den Hinweispflichten aus dem
BDSG wurde nicht genügend nachgekommen, denn der zuständige Datenschutzbeauftragte wird nicht genannt.
Gleiches gilt auch für die Einverständniserklärung zur Datenweitergabe an potentielle Arbeitgeber.
Die hierin getroffene Vereinbarung, dass "man sich für mich um einen Arbeitsplatz, um eine betriebliche Ausbildung oder ein späteres Dauerarbeitsverhältnis bewirbt" würde ich schlicht nicht eingehen.
Ich liege nicht tot in der Ecke, dementsprechend kann man mir eine entsprechende Tätigkeit anbieten und ich bewerbe mich bei Sinnhaftigkeit, wobei ich vollständig in der Verfügungsgewalt über meine Daten bleibe.
Das dürfte auch sinnvoll sein, denn die Meldung über eine Datenweitergabe kann dann gespart werden.
Letztes Blatt, Fehlzeiten-Quackquack:
Die getroffenen Vereinbarungen bedeuten Mehraufwand und Mehrkosten für den Elo, denen kein erkennbarer Gegenwert gegenüber steht.
Nicht unterschreiben.
Der MT nennt für das Nachweisverlangen weder Grund noch Rechtsgrundlage noch Unkostenregelung, also wird alles nicht existieren.
Nachweispflichtig bleibt der Elo dem
JC alleine gegenüber, denn mit einer
AU kann er einen wichtigen Grund für Fehltage nachweisen.
Dass der MT Dokumente zum
JC durchreicht, mag man hoffen, aber natürlich nicht kontrollieren können.
(Es ist auch davon abzuraten, da im Forum Fälle bekannt wurden, dass beim MT eingereichte AUBs verschütt gingen und das
JC ein Sanktionsverfahren mit Anhörung einleitete.)