Hallo zusammen,
ich habe gesehen, dass hier einige fachkundige Leute unterwegs sind und hoffe, ihr könnt mir helfen, etwas Klarheit in das folgende Szenario zu bringen.
Mir ist am Freitag (18.10.) der nachfolgend abgetippte Brief meiner Optionskommune mit normaler Post ins Haus geflattert. Ab morgen (Montag, 21.10.) bin ich zur Teilnahme an der "angebotenen" Coaching- Maßnahme verpflichtet. Die Infos sind dürftig.
Ich kann dieses Schreiben nicht ganz einordnen, soll das einen VA darstellen oder wird hier erstmal eine Drohkulisse aufgebaut? Es sind Rechtsfolgenbelehrungen dabei aber keine Rechtsbehelfsbelehrung. Wie beurteilt Ihr dieses Schreiben? Ist das rechtlich zulässig?
Sollte ich für morgen (Maßnahmebeginn) etwas beachten? Ich habe keinen Termin und auch bisher keinen Kontakt zum MT. Bin somit etwas ratlos.
Ach so, ich habe keine gültige EGV, bin im ALG II- Bezug.
Ein riesen "Dankeschön" an jeden, der sich die Zeit nimmt, alles zu lesen und mir zu antworten.
Jetzt zum Brief (Datiert auf den 14.10.)
........................................................................
Vollzug des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II):
Angebot zur Teilnahme an der Maßnahme „XXX“
Anlage: Infoblatt
Sehr geehrte(r) …,
wir bieten Ihnen ab Montag, den 21.10.2013 für die Dauer von fünf Monaten die Maßnahme „XXX“ des Name Maßnahmeträger an und verpflichten Sie hiermit zur Teilnahme.
Ein/e Mitarbeiter/ in des Name Maßnahmeträger wird sich hierzu in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Informationsblatt.
Sollten Ihnen für die Teilnahme an der Maßnahme Fahrtkosten entstehen, können Sie bei uns formlos deren Übernahme beantragen.
Als erwerbsfähiher Leistungsberechtigter müssen Sie aktiv an allen Maßnahmen zu einer Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Beachten Sie bitte deshalb auch nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
.........................................................................................
Rechtsfolgenbelehrung
Nach § 31 Abs. 3 SGB verletzen Sie als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter Ihre Pflichten wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.
Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen.
Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Pflichtverletzungen Leistungsminderungen in zwei Stufen (30 Prozent bzw. 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs) vor.
Bei einem erstmaligen Pflichtverstoß wird das Ihnen zustehende arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat navh Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher aberkannt qweswn kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der verletzung von Meldepflichten können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Den vVerpflichtungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen. Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehn.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.
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Der Flyer
„XXX Name der Maßnahme“
Individuelles Coaching in Bedarfsgemeinschaften
Inhalte und Ziele:
Wir möchten mit Ihnen Lösungen für die Probleme finden, die zur Zeit verhindern, dass Sie einer geregelten Arbeit nachgehen können, wir zum Beispiel fehlende Kinderbetreuung, unflexible Mobilität, sprachliche Einschränkungen, Pflege eines Angehörigen, mangelnde Jobangebote, die auf Sie passen oder familiäre Problematiken.
Wir beraten Sie und finden gemeinsam mit Ihnen Lösungen oder berufliche Alternativen! Einer unserer Ansprechpartner wird sich in den nächsten Tagen bei Ihnen melden.
Dauer: 5 Monate
Ort: Wir kommen zu Ihnen nach Hause oder treffen uns an einem neutralen Ort
Ihre Ansprechpartner sind:
zwei Ansprechpartner jeweils mit Foto, Namen und Tel.-Nummer
Wer wir sind
Name Bildungsinstitut, Standort, Straße, PLZ und Ort, Telefonnummer
ich habe gesehen, dass hier einige fachkundige Leute unterwegs sind und hoffe, ihr könnt mir helfen, etwas Klarheit in das folgende Szenario zu bringen.
Mir ist am Freitag (18.10.) der nachfolgend abgetippte Brief meiner Optionskommune mit normaler Post ins Haus geflattert. Ab morgen (Montag, 21.10.) bin ich zur Teilnahme an der "angebotenen" Coaching- Maßnahme verpflichtet. Die Infos sind dürftig.
Ich kann dieses Schreiben nicht ganz einordnen, soll das einen VA darstellen oder wird hier erstmal eine Drohkulisse aufgebaut? Es sind Rechtsfolgenbelehrungen dabei aber keine Rechtsbehelfsbelehrung. Wie beurteilt Ihr dieses Schreiben? Ist das rechtlich zulässig?
Sollte ich für morgen (Maßnahmebeginn) etwas beachten? Ich habe keinen Termin und auch bisher keinen Kontakt zum MT. Bin somit etwas ratlos.
Ach so, ich habe keine gültige EGV, bin im ALG II- Bezug.
Ein riesen "Dankeschön" an jeden, der sich die Zeit nimmt, alles zu lesen und mir zu antworten.
Jetzt zum Brief (Datiert auf den 14.10.)
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Vollzug des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II):
Angebot zur Teilnahme an der Maßnahme „XXX“
Anlage: Infoblatt
Sehr geehrte(r) …,
wir bieten Ihnen ab Montag, den 21.10.2013 für die Dauer von fünf Monaten die Maßnahme „XXX“ des Name Maßnahmeträger an und verpflichten Sie hiermit zur Teilnahme.
Ein/e Mitarbeiter/ in des Name Maßnahmeträger wird sich hierzu in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Informationsblatt.
Sollten Ihnen für die Teilnahme an der Maßnahme Fahrtkosten entstehen, können Sie bei uns formlos deren Übernahme beantragen.
Als erwerbsfähiher Leistungsberechtigter müssen Sie aktiv an allen Maßnahmen zu einer Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Beachten Sie bitte deshalb auch nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Rechtsfolgenbelehrung
Nach § 31 Abs. 3 SGB verletzen Sie als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter Ihre Pflichten wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.
Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen.
Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Pflichtverletzungen Leistungsminderungen in zwei Stufen (30 Prozent bzw. 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs) vor.
Bei einem erstmaligen Pflichtverstoß wird das Ihnen zustehende arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat navh Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher aberkannt qweswn kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.
Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der verletzung von Meldepflichten können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Den vVerpflichtungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen. Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehn.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.
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Der Flyer
„XXX Name der Maßnahme“
Individuelles Coaching in Bedarfsgemeinschaften
Inhalte und Ziele:
Wir möchten mit Ihnen Lösungen für die Probleme finden, die zur Zeit verhindern, dass Sie einer geregelten Arbeit nachgehen können, wir zum Beispiel fehlende Kinderbetreuung, unflexible Mobilität, sprachliche Einschränkungen, Pflege eines Angehörigen, mangelnde Jobangebote, die auf Sie passen oder familiäre Problematiken.
Wir beraten Sie und finden gemeinsam mit Ihnen Lösungen oder berufliche Alternativen! Einer unserer Ansprechpartner wird sich in den nächsten Tagen bei Ihnen melden.
Dauer: 5 Monate
Ort: Wir kommen zu Ihnen nach Hause oder treffen uns an einem neutralen Ort
Ihre Ansprechpartner sind:
zwei Ansprechpartner jeweils mit Foto, Namen und Tel.-Nummer
Wer wir sind
Name Bildungsinstitut, Standort, Straße, PLZ und Ort, Telefonnummer