Guten Abend,
ich habe heute eine Mahnung vom Jobcenter bekommen. DOrt soll ich von 2008 noch über 1000 Euro zahlen. Angeblich haben die mir eine mahnung zukommen lassen am 24.8.12 aber die habe ich nie bekommen...Kann mir jemand sagen ob diese Forderung bereits jetzt verjährt ist ?
Die Mahnung aus 2012 ist hier im ganzen irrelevant und für die Frage einer Verjährung sowieso auch. Laut § 50 Abs. 4
SGB X richtet sich die Verjährungsfrage nach BGB, und das heißt, eine Zahlungsaufforderung/Mahnung unterbricht die Verjährung dann auch sowieso nicht.
Ein anderes Kaliber und das entscheidene hier, ist der gegen dich gerichtete bestandskräftige Aufhebungs und Erstattungsbescheid aus 2008 (den gibt es doch wohl und hast Du auch erhalten, oder ??) und damit greift dann auch nicht mehr die allgemeine Verjährungsfrist von 4 Jahren im Sozialrecht, denn diese betrifft nicht die Rückerstattung von Forderungen, die auf bereits rechtskräftigen Verwaltungsakten beruhen, hier greift dann aus meiner Sicht,
§ 52 Abs. 2
SGB X
§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Betreffend einer evtl. Verjährung von Rückforderungen, hatte ich intressante und ausführliche Gespräche geführt, auch mit einen bekannten Juristen und somit möchte ich meine bisherige Ansicht in einigen Beiträgen von mir hier im Forum hierzu, auch teils revidieren. Das heisst jetzt im ganzen aber nicht für dich, das diese auch zutreffend sein muss und Du könntest dazu auch ein Rechtsbeistand befragen und wenn Du dir keinen leisten kannst, dann hast Du ggfls. Anspruch auf Beratungshilfe, um somit an eine rechtsverbindliche Aussage zu deinen Anliegen zu kommen.
Leider gibt es im
SGB X seit über einen Jahrzehnt einen unaufgelösten
Widerspruch zwischen § 50 Abs. 4
SGB X und § 52
SGB X, was daran liegt, das im Jahre 2001 der Wortlaut des Abs.1 ergänzt wurde um den Passus "zur Feststellung".
Hessisches
LSG · Urteil vom 27. April 2012 · Az. L 7 SO 58/10
Nach der Neufassung des §52 Abs. 1 Satz 1
SGB X mit der Erweiterung der Formulierung „zur Feststellung oder Durchsetzung“ sei klar gestellt,dass – wie bereits früher vertreten – auch feststellende Verwaltungsakte verjährungshemmende Wirkung hätten.Die konkrete Feststellung des Anspruches bzw. die Festsetzung des Betrages durch den Verwaltungsakt genüge hierbei. Unzureichend wäre lediglich die Feststellung nur der Leistungspflicht dem Grunde nach. Die Leistung müsse selbst festgestellt bzw. festgesetzt werden. Eine ausdrückliche Zahlungsanforderung oder Zahlungsfrist müsse damit jedoch nicht verbunden sein. Allen diesen Voraussetzungen genüge der Bescheid vom 17. März 1995. Folglich ende mit Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die Hemmung und die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2
SGB Xkomme zum Tragen.
Vorher war für die Anwendung des § 52
SGB X ein Verwaltungsakt notwendig, der zur Durchsetzung eines Anspruchs diente, mithin also ein Vollstreckungsbescheid. Mit der Ergänzung von Abs.1 waren nun auch Verwaltungsakte erfasst, die einen solchen Anspruch festsetzten, dies entsprach dem Wortlaut des § 50 Abs.3
SGB X. Somit hätte man eigentlich den § 50 Abs.4
SGB X streichen und den Verweis aufs BGB in § 52
SGB X aufnehmen können. Hat man aber nunmal nicht getan, so das nunmehr für den Bescheid nach § 50 Abs.3
SGB X zwei unterschiedliche Regelungen da sind und somit eigentlich auch gelten.
Du könntest dich natürlich auch erstmal betreffend der Rückforderung aus 2008 auf die Verjährung berufen und wartest dann halt ab, was kommt von denen zurück. Meistens kommt dann halt die Mitteilung oder ebend so ähnlich, das eine rechtskräftige Rückforderung von Sozialleistungen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegt.

und somit müsstest Du im Enddefekt ebend versuchen, deine Ansicht betreffend einer Verjährung der Rückforderung unter Mithilfe einer Vollstreckungsabwehrklage vor Gericht zu erstreiten.
VG
axellino