Macht es bei teilaufgehobenem WBA Sinn, diesen wieder zurückzunehmen ?

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nik72

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Hallo Leute,

mir floss im Juni aus einer Erbschaft (rechtzeitig mitgeteilt) eine höhere Summe zu. Ich hatte die Höhe mit Nachweisen leider erst im September angegeben.
Da die Bewilligung Ende 09/17 auslief, stellte ich einen WBA . Im Nachhinein bedacht hätte dies vielleicht nicht sein brauchen.

Nun ist es so: Rückzahlung aller Leistungen (incl. KV und PV) rückwirkend ab 07/17 bis Ende 09/17.
Von 10/17 bis 12/17 Aufhebung des "neuen" WBA (weil ja Verteilung auf 6 Monate).

Für die Zeit von 01/18 bis Ende 09/18 müsste dann geprüft werden, ob weiter Anspruch auf ALGII besteht. Dies wäre aus meiner Sicht nicht oder nur eingeschränkt der Fall. Ich weiss ja nicht, was noch alles passiert.

Daher meine Fragen:

1. Macht es Sinn, den WBA wieder zurückzunehmen, und nach Verbrauch lieber einen Neuantrag zu stellen?

Wenn beim WBA ein positiver Bescheid erginge, wäre ich ja daran erstmal gebunden - könnte keine grösseren Anschaffungen tätigen und müsste "nach Bescheid" verbrauchen, oder nicht ?


2. Warum zahlt das Jobcenter 96 € KV, aber "freiwillig" müsste man 140 € zahlen (hörensagen) ?
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
1. Macht es Sinn, den WBA wieder zurückzunehmen, und nach Verbrauch lieber einen Neuantrag zu stellen?
Nein.
Wenn kein Anspruch besteht, wird der Antrag eh abgelehnt.
Wenn aber noch ein geringer Anspruch besteht, würdest du mit der Rücknahme ohne Not auf Geld verzichten.
Wenn beim WBA ein positiver Bescheid erginge, wäre ich ja daran erstmal gebunden - könnte keine grösseren Anschaffungen tätigen und müsste "nach Bescheid" verbrauchen, oder nicht ?
Wer sagt das?
Die Erbschaft ist deins, und das JC ist nicht dein Vormund.
2. Warum zahlt das Jobcenter 96 € KV, aber "freiwillig" müsste man 140 € zahlen (hörensagen) ?
Weil das gesetzlich so festgelegt ist (hat was mit den Änderungen bei der Familienversicherung im Zusammenhang mit Alg2 zu tun).
Mit 140€ wirst du übrigens nicht hinkommen, das dürften eher so um die 170-180€ sein (einschließlich PV).

Dahingehend bei dem Bescheid vom JC aufpassen: Würdest du durch die KV-/PV-Beiträge wieder hilfebedürftig, muss das JC wieder zahlen, siehe § 26 SGB II.
 

nik72

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Danke, dagobert.
Und wie ist es bei dem Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung? Es fliesst mir ja nach Aufhebung zu. Könnte ich das dann behalten?
 

nik72

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Von 10/17 bis 12/17 Aufhebung des "neuen" WBA (weil ja Verteilung auf 6 Monate).
...und jetzt kam der Ablehnungsbescheid des Antrags für den Zeitraum von 01/18 bis Ende 06/18 (enthielt keine Berechnungen).

Muss ich bei erneuter Bedürftigkeit (auch vor 06/18) einen Neuantrag stellen?

Ich habe u.a ein Auto geerbt, das zusammen mit meinem die Grenze von 7500 € bei weitem unterschreitet.

1. Müsste ich ein Kfz verkaufen?

1. Könnte ich beide verkaufen, Geld dazulegen und ein besseres kaufen? Oder gilt das auch schon als "Entreicherung"?
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Muss ich bei erneuter Bedürftigkeit (auch vor 06/18) einen Neuantrag stellen?
Ja.
Ich habe u.a ein Auto geerbt, das zusammen mit meinem die Grenze von 7500 € bei weitem unterschreitet.

1. Müsste ich ein Kfz verkaufen?
Mit Blick auf die Unterhaltskosten wäre das m.A.n. ohnehin sinnvoll, auch ohne das JC im Auge zu haben.
1. Könnte ich beide verkaufen, Geld dazulegen und ein besseres kaufen? Oder gilt das auch schon als "Entreicherung"?
Solange du nicht im Leistungsbezug bist, kannst du machen was du willst.
Und sofern du es damit nicht übertreibst, sollte das auch hinterher keine Probleme geben.
 

nik72

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Habe jetzt einen Neuantrag gestellt und erhielt eine
"Aufforderung zur Mitwirkung".

Dort heisst es:

Auf Ihren Kontoauszügen sind diverse Abbuchungen ersichtlich (3 x 900 €; 600 €; 500 €; 300 € etc.) Bitte erläutern Sie diesen Sachverhalt und reichen Sie entsprechende Nachweise/ Quittungen etc. ein, damit eine abschliessende Prüfung Ihres Leistungsanspruches erfolgen kann.

Diese Beträge habe ich verlebt, und daher keine Quittungen oder Nachweise.

Wie soll ich da am Besten reagieren?
Ich fürchte, dass mir Entreicherung unterstellt wird.
 

nik72

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Naja, war schon über drei Monate jeweils im unteren vierstelligen Bereich. Danach habe ich weniger abgeholt. Wenn man den Zeitraum von 6 Monaten ansetzt, wären es insgesamt ca. 1200 € im Monat...aber eben sehr unregelmässig.
 
Zuletzt bearbeitet:

nik72

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Manche Rechnungen habe ich aus Bequemlichkeit mit Karte bezahlt. Aber auch mal in Bar. Klar wird man immer die Rechnung sehen wollen.

Ich rechnete während meines Nichtleistungsbezuges mit Freizügigkeit. Das Erbe ist ja irgendwo mein Eigentum...und ich bin ja seit 12 Monaten aus dem Bezug.
 
E

ExUser 2606

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Fuer allgemeine Lebenshaltungskosten muss man keine Belege vorlegen. Fuer groessere Anschaffungen wirst du ja sicher Nachweise haben.
 

nik72

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Ja, die habe ich. Allgemeine Lebenshaltungskosten können ja schwanken und wer beurteilt, in welcher Höhe sie angemessen sind?

Es wäre interessant, da mal eine feste Summe zu kennen. Bisher habe ich nur gelesen, "was eigentlich noch gehen müsste", also eher schwammig. Einer sagt, doppelter Regelsatz, der andere nennt das durchschnittliche Einkommen der Erwerbstätigen.
 

nik72

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Ich habe auch Sachen von Freunden gekauft. Muss ich dem JC dann auch Kaufverträge vorlegen?
 

nik72

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Update:

Habe vorhandene Quittungen vorgelegt.

Zu den Ausgaben schrieb ich:

- den Lebensunterhalt bestritten
- verreist
- Anschaffungen getätigt.
- Quittungen und Kassenzettel hebe ich regelmässig nicht auf,
so dass ich leider nicht für alles Belege habe

Leistungen wurden dann für 12 Monate bewilligt.
 
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