Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 1 SF 21/09, B.v. 05.10.2009
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Erörterungstermins ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden.
Das LSG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Erörterungstermins ergibt, bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden muss.
In dem Verfahren der Klägerin wurde am 16.06.2009 ein Erörterungstermin durchgeführt. Ausweislich der über den Erörterungstermin gefertigten Niederschrift gab die Klägerin in dem Termin Erklärungen ab und ließ sich zur Sache ein. Erst mehr als zwei Wochen später machte sie schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen. Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
Das LSG Rheinland-Pfalz hat das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Prozessbeteiligter einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend machen, wenn er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die übrigen Beteiligten seien nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt. Im Übrigen sah das Landessozialgericht auch einen Ablehnungsgrund nicht als gegeben an. Die in der Sitzung ebenfalls anwesende Vertreterin der Beklagten hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Unabhängig hiervon berechtigten Unmutsäußerungen des Richters nur dann zur Ablehnung, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.
Quelle: Pressemeldung, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 12.01.2010
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Erörterungstermins ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden.
Das LSG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Erörterungstermins ergibt, bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden muss.
In dem Verfahren der Klägerin wurde am 16.06.2009 ein Erörterungstermin durchgeführt. Ausweislich der über den Erörterungstermin gefertigten Niederschrift gab die Klägerin in dem Termin Erklärungen ab und ließ sich zur Sache ein. Erst mehr als zwei Wochen später machte sie schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen. Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
Das LSG Rheinland-Pfalz hat das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Prozessbeteiligter einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend machen, wenn er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die übrigen Beteiligten seien nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt. Im Übrigen sah das Landessozialgericht auch einen Ablehnungsgrund nicht als gegeben an. Die in der Sitzung ebenfalls anwesende Vertreterin der Beklagten hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Unabhängig hiervon berechtigten Unmutsäußerungen des Richters nur dann zur Ablehnung, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.
Quelle: Pressemeldung, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 12.01.2010