Gewährung der Regelleistung im Rahmen der Folgenabwägung, denn das Jobcenter und Sozialgericht haben offensichtlich angenommen, dass die Vermutungsregelung nach einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich werden lässt.
Dies ist falsch und verkennt die systematische Stellung der Vermutungsregelung.
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. SGB II liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: