LSG Hessen, rechtskräftiger Beschluss vom 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER
Eine fiktive Anrechnung von tatsächlich abgelehnten Unterhaltsvorschussleistungen scheidet selbst bei - schuldhaftem Verhalten der Antragsteller aus - ,
denn Einkommen nach § 11 SGB II ist nur dann zu berücksichtigen , wenn es tatsächlich als bereites Mittel zur Verfügung steht.
sozialrechtsexperte: Hartz IV - Keine fiktive Anrechnung von tatsächlich abgelehnten Unterhaltsvorschussleistungen selbst bei schuldhaftem Verhalten der Antragsteller
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken
Eine fiktive Anrechnung von tatsächlich abgelehnten Unterhaltsvorschussleistungen scheidet selbst bei - schuldhaftem Verhalten der Antragsteller aus - ,
denn Einkommen nach § 11 SGB II ist nur dann zu berücksichtigen , wenn es tatsächlich als bereites Mittel zur Verfügung steht.
sozialrechtsexperte: Hartz IV - Keine fiktive Anrechnung von tatsächlich abgelehnten Unterhaltsvorschussleistungen selbst bei schuldhaftem Verhalten der Antragsteller
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken