LSG Hamburg, B. v. 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS,Arbeitsgel

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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juni 2005 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Mai 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juni 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt.

1. Nach § 123 SGG, der auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gilt (Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 123 Rn. 2), ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung des Antrags gebunden. Erforderlichenfalls ist das Rechtsschutzbegehren durch Auslegung des Antrags zu ermitteln. Im Zweifel wird der Rechtsschutzsuchende den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Mai 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2005, mit dem diese unter teilweiser Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum von Juni bis August 2005 verfügt hat, zu verstehen.

2. Der Antrag ist statthaft. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Widerspruch vom 18. Mai 2005 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung, weil der angegriffene Absenkungsbescheid vom 10. Mai 2005 ein Verwaltungsakt ist, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 123).

3. Der Antrag ist auch begründet. Bei der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung des Aussetzungs- und des Vollzugsinteresses vorzunehmen. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Soweit sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. So liegt es hier. Der Bescheid vom 10. Mai 2005 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 von Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 S. 2 auszuführen. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt das nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Hier kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen wichtigen Grund für sein Verhalten glaubhaft machen konnte. Der Sanktionsmechanismus des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d SGB II setzt nämlich voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wurde (Berlit, a.a.O., § 31 Rn. 46; Gröschel-Gundermann, in: Linhardt/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II, § 31 Rn. 14; Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rn. 19 i.V.m. § 10 Rn. 31). Daran fehlt es.

Das Bestimmtheitsgebot gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsangebot nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren ist. Für die entsprechende Vorschrift des § 19 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde allgemein angenommen, dass das Arbeitsangebot ein Verwaltungsakt sei (BVerwG , Urt. v. 13 Oktober 1983 - 5 C 66.82 -, BVerwGE 68, S. 97, 99; Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 19 Rn. 7). Dem folgend, wird auch hinsichtlich § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II vielfach vertreten, das Arbeitsangebot sei als Verwaltungsakt anzusehen (Niewaldt, in: LPK-SGB II, § 16 Rn. 25; Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rn. 75; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn. 32; Gröschel-Gundermann, in: Linhardt/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II, § 16 Rn. 18 f.). Das ist aber nicht unbestritten geblieben (vgl. Rixen, a.a.O., § 10 Rn. 29; differenzierend Eicher, in: Eicher/Spellbrink, § 16 Rn. 233); im Übrigen hat jüngst das Bundessozialgericht hinsichtlich des Beschäftigungsangebots nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) entschieden, dass dieses kein Verwaltungsakt sei (BSG, Urt. v. 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 39/04 R -, juris), so dass sich die Frage stellt, ob diese Rechtsprechung auf das Arbeitsangebot nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II übertragen werden kann (so SG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2005 - S 62 AS 434/05 ER -; a.A. SG Hamburg, Beschl. v. 28.6.2005 -S 51 AS 525/05 ER -). Das kann aber offen bleiben, da das Bestimmtheitsgebot in jedem Falle gilt. Wird das Arbeitsangebot als Verwaltungsakt angesehen, so ergibt sich das Bestimmtheitserfordernis ohne weiteres bereits aus § 33 Abs. 1 SGB X. Doch auch wenn es sich bei dem Arbeitsangebot nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II nicht um einen Verwaltungsakt handeln sollte, muss es hinreichend bestimmt sein. Nur ein solches Angebot ermöglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II entspricht, insbesondere zumutbar ist, oder ob zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (vgl. Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; BVerwG , Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 99 f.; Urt. v. 4. Juni 1992 - 5 C 35.88 -, info also 1992, S. 199, 200; Beschl. v. 12. Dezember 1996 - 5 B 192/95 -, juris). Entsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III anerkannt, dass das Beschäftigungsangebot nach dieser Vorschrift ebenfalls hinreichend bestimmt sein muss (BSG, Urt. v. 13. März 1997 - 11 RAr 25/96 -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 11).

Das Bestimmtheitsgebot erfordert danach insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Niewaldt, a.a.O., § 16 Rn. 25; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG , Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 100; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 200). Denn diese Angaben sind erforderlich, um den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, das Angebot überprüfen zu können. Es genügt daher nicht, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuzuweisen und die Auswahl der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu überlassen (Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 76; Gröschel-Gundermann, a.a.O., § 16 Rn. 18; BVerwG , Urt. v. 13. Oktober 1983, a.a.O., S. 99; Urt. v. 4. Juni 1992, a.a.O., S. 201). Die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeitsangebots liegt insbesonders im Hinblick auf die Sanktionsfolgen allein beim Leistungsträger. Nach diesen Maßgaben erweist sich das Arbeitsangebot an den Antragsteller vom 22. März 2005 als inhaltlich ungenügend bestimmt. Es enthält keine Angaben zur Art der Tätigkeit, sondern führt lediglich an, es handele sich um eine Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II. Es enthält weiter keine Angaben zur Arbeitszeit; die Angabe "Vollzeit" lässt die konkrete Anzahl der Arbeitsstunden und ihre Verteilung in der Arbeitswoche nicht erkennen. Das wird auch durch die dem Angebot beigefügte Anlage nicht geklärt, dort wird insoweit nur über die zulässige Höchststundenzahl von 30 Wochenstunden informiert. Letztlich weist die Antragsgegnerin den Antragsteller der Einrichtung "In Via e.V." zu und überlässt dieser die Auswahl der konkreten Tätigkeit. Das ist – wie bereits ausgeführt – nicht zulässig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.





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SG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2005 - S 51 AS 525/05 ER

hierzu noch die Vorentscheidung
SG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2005 - S 51 AS 525/05 ER

Entscheidungsstichwort (Thema)
Das Angebot zu im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein
Leitsatz
1. Das Angebot zu im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt einen Verwaltungsakt dar.

2. Zum Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit eines auf § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gestützten Arbeitsangebots

3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein derartiges Arbeitsangebot haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 26.06.2005 gegen das Arbeitsangebot der Antragsgegnerin vom 03.06.2005 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen ein auf § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gestütztes Arbeitsangebot wehrt, hat nach zweckentsprechender Auslegung seines Begehrens in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Umfang Erfolg.

I. Gemäß § 123 SGG, der auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 2), ist das Gericht bei seiner Entscheidung über die mit dem Rechtsschutzbegehren erhobenen Ansprüche nicht an die Fassung der Anträge gebunden.

Erforderlichenfalls ist das Rechtsschutzbegehren durch Auslegung der wörtlich gestellten Anträge zu ermitteln. Im Zweifel ist dabei anzunehmen, dass derjenige Antrag gestellt werden sollte, der dem Rechtsschutzbegehren am ehesten zum Ziel verhilft (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O. Rdnr. 3 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die im Antrag vom 14.06.2005 (auch) enthaltene Formulierung, „die Zuweisung in eine Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II vom 03.06.2005 aufzuheben”, als Antrag auf Anordung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das im Schreiben vom 03.06.2005 unterbreitete Arbeitsangebot zu interpretieren bzw. in einen derartigen Antrag umzudeuten (vgl. zur Zulässigkeit der Umdeutung Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 86b Rdnr. 9b m.w.N.).

II. Der so verstandene Antrag ist statthaft (dazu unter 1.) und führt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zum Erfolg (dazu unter 2.), wohingegen der ebenfalls gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid vom 15.04.2005 anzuordnen, erfolglos bleibt (dazu unter 3.).

1. Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag u.a. in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In diese Kategorie fällt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers. Denn das streitgegenständliche Arbeitsangebot vom 03.06.2005 ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren (dazu unter a), und der zwischenzeitlich hiergegen erhobene Widerspruch des Antragstellers entfaltet keine aufschiebende Wirkung (dazu unter b).

Die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.06.2005 enthaltene Mitteilung, dem Antragsteller eine Arbeitsstelle als Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 SGB II bei der ‚H. A., B. mbH' (HAB) vorschlagen zu können, stellt sich entgegen der Auffassung der Antragserwiderung als belastender Verwaltungsakt dar:

Gemäß § 31 Abs. 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Für das Vorliegen des - in Bezug auf das Schreiben vom 03.06.2005 allein zweifelhaften - Merkmales der „Regelung” ist entscheidend, ob die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h., ob durch das Schreiben Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte mit Außenwirkung abgelehnt wird. Eine derartig potentielle verbindliche Regelung kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes für den Einzelfall mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2002, FEVS 54 S. 54 ff n.w.N.; VGH München, Beschl. v. 02.07.2001, FEVS 53 S. 181; OVG Greifswald, Beschl. v. 07.011.2002, - 1 M 152/02 - in: Juris).

Eine Regelung des Einzelfalles wird im Schreiben vom 03.06.2005 schon deshalb getroffen, weil die Antragsgegnerin verbindlich feststellen will, dass für den Antragsteller Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen worden ist. Mit dieser individualisierenden und konkretisierenden Wirkung geht das Schreiben ungeachtet seiner entgegenkommenden Wortwahl („… freue mich, Ihnen folgende Arbeitsstelle vorschlagen zu können: …”) über einen bloß unverbindlichen Vorschlag hinaus. Denn nachdem die Arbeitsgelegenheit bezeichnet ist, wird mit der Zuweisung an die konkrete Person zugleich das Ergebnis der zuvor erfolgten Prüfung festgestellt, dass es sich bei der geschaffenen Tätigkeit um eine im öffentlichen Interessen liegende, zusätzlich Arbeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II handelt. Hierin ist ein gestaltender und zugleich feststellender Verwaltungsakt zu sehen, der ebenfalls dem Begriff des Verwaltungsaktes nach § 31 Abs. 1 SGB X unterfällt. Dieses Verständnis wird auch vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d SGB II getragen, indem dort Konsequenzen daran geknüpft werden, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sich weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen.

Der ‚Vorschlag' vom 03.06.2005 hat auch belastende Wirkung für den Antragsteller. Diese ergibt sich aus der bereits angesprochenen Koppelung mit § 31 Abs. 1 SGB II, auf die im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung im selben Schreiben auch ausdrücklich hingewiesen wird. Weigert sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen, so wird das Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Insofern verschlechtert sich die Rechtstellung des Hilfesuchenden durch das vorliegende Arbeitsangebot vom 03.06.2005, wenn er sich weigert, diesem nachzukommen. Diese Verschlechterung tritt kraft Gesetzes ohne weitere Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ein (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.07.2001, a.a.O. Seite 183 zur vorangegangenen Regelung des § 25 BSHG).

Demgemäß wird die Heranziehung zur Arbeit nach § 16 Abs. 3 SGB II verbreitet als Verwaltungsakt qualifiziert (vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rdnr. 75 ff; Gröschel-Gründermann, in: Linhardt/Adolph, SGB II, § 16 Rdnr. 19; Eicher, in: Eicher/Stellbrink, SGB II § 16 Rdnr. 233; Niewald, in: LPK-SGB II § 16 Rdnr. 25 jeweils m.w.N., a.A. SG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2005, - S 62 AS 434/05 ER -).

Dieser Einschätzung steht auch das von der Antragserwiderung angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.01.2005 (- B 11a/11 AL 39/04 R -, in: Juris) nicht entgegen. Soweit darin ein Beschäftigungsangebot im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III mangels Regelungsgehaltes die Qualität eines Verwaltungsaktes abgesprochen wird, geschieht dies mit Blick auf den Umstand, dass ein - ggf. erforderlicher- Sperrzeitbescheid erst nach Prüfung des Vorliegens einer Reihe von gesetzlichen Voraussetzungen erlassen werden darf.

Auf den Adressaten eines Maßnahmeangebotes wird daher noch „kein unmittelbarer normativer Druck” ausgeübt, den das Bundessozialgericht hinsichtlich der Aufforderung des Arbeitsamtes, bei Bezug von Arbeitslosenhilfe eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, bejaht und demzufolge der entsprechenden Aufforderung die Qualität eines Verwaltungsaktes zugebilligt hat. Ein derartiger normativer Druck geht auch vom Arbeitsangebot der Antragsgegnerin aus. Denn mit seinem Erlass werden bereits die unabdingbaren Voraussetzungen für die Absenkung gemäß § 31 SGB II geschaffen. Dieser Druck wird insbesondere auch durch die den Arbeitsangebot beigefügte Rechtsfolgenbelehrung unterstrichen. Für den Fall mangelnder Bereitschaft zur Ausführung zumutbarer Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 wird darin angekündigt, dass das Arbeitslosengeld abgesenkt werde und einschränkend lediglich mitgeteilt, dass dies nicht gelte, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise. Der normative Druck des Arbeitsangebotes wird auch nach Maßgabe einer etwaigen Bestandskraft deutlich: In einem derartigen Fall hätte die Antragsgegnerin vor Erlass des die Absenkung feststellenden Bescheides nach § 31 SGB II nur noch zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall in diesem Zeitpunkt ausnahmsweise Umstände geltend gemacht werden bzw. vorliegen, die erst nachträglich entstanden und somit naturgemäß in dem vorgelagerten, selbständigen Verfahren gegen den Heranziehungsbescheid nicht geltend gemacht werden konnten. Einwände in Bezug auf die Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit der Arbeit wären dem Betroffenen in einem Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelverfahren gegen den auf § 31 SGB II gestützten Absenkungsbescheid generell abgeschnitten; eine Inzidenzprüfung fände insoweit nicht statt, denn sie würde eine doppelte Überprüfung derselben Tatbestandsmerkmale bedeuten und damit die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen systenwidrig erweitern (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.2002, a.a.O. zur Vorgängerregelung des § 19 Abs. 2 BSHG).

b) Vorliegend bedarf es auch der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller zwischenzeitlich erhobenen Widerspruchs vom 26.06.2005. Denn dieser Widerspruch hat auf Grund von § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Nach letztgenannter Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind ausweislich der Gesetzesbegründung nicht nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sondern auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemeint (vgl. BT Drucksache 15/1638 Seite 63; vgl. ferner § 4 Abs. 1 SGB II). Zu den - in §§ 14 ff SGB II geregelten - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gehört indessen ersichtlich auch die Unterbreitung von Angeboten zu Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 SGB II) oder zumutbarer Arbeit (§ 16 Abs. 3 SGB II). Sie sind vorrangiges programmatisches Ziel der Gesamtregelung und maßgebliche Anknüpfungstatsachen für die Sanktionen der Absenkungen gemäß § 31 SGB II. Die sorfortige Vollziehbarkeit derartiger Angebote soll insbesondere die Effizienz der Reintegrationsbemühungen gewährleisten (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II § 39 Rdnr. 41; im Ergebnis ebenso Seegmüller, in: Estelmann (Hrsg.), SGB II, § 39 Rdnr. 6; a.A. Eicher, in: Eicher/Stellbrink, a.a.O § 39 Rdnr. 16).

2. Der sonach zulässige Antrag ist auch begründet. Bei der nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in Betracht zu ziehen.

Soweit sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in diesem Rahmen nur möglichen, aber auch hinreichenden überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Rechtsbehelfs angesichts seiner hohen Erfolgsaussichten anzuordnen.

So liegt es hier. Denn das nach den vorstehenden Ausführungen als Verwaltungsakt zu betrachtende Arbeitsangebot vom 03.06.2005 ist mangels erforderlicher Bestimmtheit voraussichtlich rechtswidrig:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der § 16 Abs. 3 SGB II vorangegangenen Vorschrift des § 19 Abs. 2 BSHG musste das darin geregelte Angebot „gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit” die Arbeitgelegenheit genau bezeichnen. Der Sozialhilfeträger hatte u.a. die Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung im Einzelnen zu bestimmen. Das Erfordernis der Bestimmtheit rechtfertigte sich nach dieser Rechtsprechung aus der Überlegung, dass der Hilfesuchende aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen können musste, ob die für ihn als Maßnahme der Hilfe geschaffene Arbeitsgelegenheit angemessen (zumutbar) sowie erforderlich und geeignet war, um den mit ihr verfolgten Zweck erfüllen zu können (vgl. z.B. Urt. v. 04.06.1992; FEVS 43 S.e 89; Beschl. v. 12.12.1996, - 5 B 132/95 -; in: Juris, jeweils m.w.N.). Dem folgend wird auch in der Literatur zu § 16 Abs. 3 SGB II durchweg verlangt, dass das Angebot einer im öffenntlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit im Sinne dieser Rechtsprechung hinreichend bestimmt sein müsse (vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rdnr. 76; Gröschel-Gundermann, in: Linhardt/Adoph, SGB II, § 16 Rdnr. 19; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rdnr. 238; Niewaldt, in: LPK-SGB II, § 16 Rdnr. 25; Radüge, in: Juris Praxiskommentar, SGB II, § 16 Rdnr. 73 jeweils unter Bezugnahme auf die referierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes).

Das Bestimmtheitsgebot erfordert danach insbesondere, dass die vom Adressaten auszuübende Tätigkeit genau bezeichnet wird, wobei eine rein abstrakte Umschreibung - wie etwa „Vorarbeiter” oder „Helfer” - als nicht ausreichend betrachtet wird (vgl. Niewald a.a.O.). Dem Bestimmtheitserfordernis genügt der Leistungsträger ebenfalls nicht, wenn er es der Einrichtung, bei der die Arbeit ausgeführt wird, überlässt, die Arbeitszeit oder die Art der konkret zu leistenden Arbeit festzulegen (vgl. Radüge, a.a.O.; Göschel-Gundermann, a.a.O).

Dabei verlangt bereits ein - hier vorliegendes - Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach dem vorstehend geschilderten Grad von Konkretisierung (vgl. Eicher, a.a.O.).

Den hiermit verbundenen, nach Auffassung der Kammer zu Recht erhobenen Bestimmtheitsanforderungen im Sinne des § 33 SGB X genügt das Arbeitsangebot der Antragsgegnerin ersichtlich nicht.

Welche Art von Tätigkeit der Antragsteller aufnehmen soll, wird im Schreiben vom 03.06.2005 nicht thematisiert. In der hierfür vorgesehenen Rubrik „Tätigkeit” ist lediglich angeführt, dass es sich um eine Maßnahme gemäß § 16 Abs. 3 SGB II handele.

Auch die Angaben zur Arbeitszeit sind unzureichend. In dieser Rubrik ist lediglich „Vollzeit” angegeben, woraus sich jedenfalls nicht ohne Weiteres die Anzahl der Arbeitsstunden und der Arbeitstage in der Woche entnehmen lassen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG , Urt. v. 04.06.1992, a.a.O. m.w.N.).

Schließlich und vor allem wird dem Bestimmtheiterfordernis nicht dadurch entsprochen, dass dem Antragsteller angesonnen wird, weitere Einzelheiten über die angebotene Stelle im Rahmen eines Vorstellungsgespräches zu erfragen. Nach den vorbezeichneten Maßstäben genügt es nicht, den Antragsteller lediglich einer Einrichtung - in diesem Fall der HAB - zuzuweisen und die Auswahl der konkret zu leistenden Arbeit etwa der Leitung dieser Einrichtung zu überlassen (vgl. BVerwG , Urt. v. 13.10.1983, BVerwGE Bd. 68 S. 97, 99).

3. Soweit der Kläger weiterhin beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24.04.2005 gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.04.2005 anzuordnen, bleibt sein Antrag ohne Erfolg. Dieser als „Teilwiderspruch” bezeichnete Rechtsbehelf wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Denn der Leistungsbescheid vom 15.04.2005 enthält lediglich die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005, ohne den Antragsteller zu belasten. Einwände gegen die Höhe der in diesem Bescheid berechneten Leistungen werden vom Antragsteller nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Seinem auf das Arbeitsangebot vom 03.06.2005 konzentrierten Rechtsschutzbegehren ist durch die vorliegende Entscheidung hinreichend Rechnung getragen.

III. Die Kostenentscheidung ruht auf § 193 SGG. Angesichts des in der Sache weitgehenden Obsiegens des Antragstellers entspricht es der Billigkeit, seine etwaigen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
 
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