Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 1 AS 746/09, U.v. 02.11.2009
Richtige Klageart für den geltend gemachten Anspruch ist die allgemeine (echte) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) auf Verurteilung des Hoheitsträgers zur Vornahme einer (schlichten) Amtshandlung; deren Zulässigkeit setzt u.a. voraus, dass die Klägerin ihr Begehren auf eine in der Rechtsordnung objektiv vorhandene Anspruchsgrundlage stützen und durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Maßnahme in einem solchen Recht verletzt sein kann (vgl. BSGE 75, 262, 265). Darüber hinaus wird in der Literatur in entsprechender Anwendung auch bei der allgemeinen (echten) Leistungsklage zum Ausschluss einer gewillkürten Prozeßstandschaft die Klagebefugnis gefordert (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG), also die mögliche Verletzung in eigenen Rechten (vgl. BSGE 75, 262, 265; BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 3; BVerwG in NVwZ - RR 1992, 371; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, § 54 Rn. 41 a, 22).
Urteil: www.sozialgerichtsbarkeit.deDie Tatbestandsmerkmale "zusätzlich" und "im öffentlichen Interesse liegend" dienen allerdings in erster Linie dem Konkurrenzschutz, d.h. sie sollen sicherstellen, dass keine regulären Beschäftigungsverhältnisse durch 1,- EUR Jobs ersetzt werden (BAG vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06; Voelzke a.a.O. § 16 d Rn. 39; Eicher a.a.O. Rn. 213; vom BSG in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2008 [B 4 AS 60/07 R] offen gelassen, beim Merkmal "zusätzlich" jedoch Zweifel am Drittschutz geäußert). Konsequenz eines Verstoßes des Beklagten gegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II bzw. § 16 d SGB II dürfte vielmehr nur sein, dass sich der Leistungsempfänger ohne Eintritt der Konsequenzen des § 31 SGB II weigern kann, die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Hilfeempfänger sind nicht verpflichtet, rechtswidrige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen. Wenn die Klägerin dagegen einwendet, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, diesen Weg der Verweigerung der Aufnahme der Arbeitsgelegenheit, verbunden mit dem Risiko der Absenkung des Alg II nach § 31 SGB II, zu beschreiten, teilt der Senat diese Auffassung nicht, da die Klägerin insoweit nicht anders behandelt wird als jeder andere Arbeitslose auch, der einen Vermittlungsvorschlag erhält aber der Auffassung ist, die Tätigkeit entspreche nicht seinen Vorstellungen bzw. sei aus anderem Grund nicht zumutbar.