Im Beschluss vom 14.12.2018, L 34 AS 2224/18 B ER setzte sich das LSG in Potsdam mit der Verjährung von Erstattungsforderungen auseinander.
Worum ging es genau? Es ging im Rahmen einer mittels einstweiligen Rechtschutzantrag angefochtenen Vollstreckung von Erstattungsforderungen um die Frage, ob ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X nach Ablauf von 4 Jahren seine Wirkung verliert und die Erstattungsforderung verjährt ist, wenn innerhalb der vierjährigen Frist keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.
Dies bejahte bereits die Vorinstanz SG Berlin und wurde mit oben genannten Beschluss vom LSG Berlin-Brandenburg bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall wurden keine Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb der vierjährigen Frist ergriffen. Im Wesentlichen begründen die Richter ihre Auffassung damit, dass § 50 Abs. 4 SGB X ohne jeden Anwendungsbereich bleiben würde, wenn man immer auf § 52 SGB X zurückgreift, welcher einer Verjährungsfrist von 30 Jahren regelt. Ein bloßer Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X ist kein Durchsetzungbescheid im Sinne von § 52 SGB X. Eine Mahnung genügt auch nicht. Erforderlich sind konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs innerhalb der 4 Jahre nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheides. Hierunter fällt beispielsweise ein Aufrechnungsbescheid, Vollstreckungsanordnung gerichtet auf Pfändung von Arbeitseinkommen, Abgabe Vermögensauskunft usw.
Worum ging es genau? Es ging im Rahmen einer mittels einstweiligen Rechtschutzantrag angefochtenen Vollstreckung von Erstattungsforderungen um die Frage, ob ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X nach Ablauf von 4 Jahren seine Wirkung verliert und die Erstattungsforderung verjährt ist, wenn innerhalb der vierjährigen Frist keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.
Dies bejahte bereits die Vorinstanz SG Berlin und wurde mit oben genannten Beschluss vom LSG Berlin-Brandenburg bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall wurden keine Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb der vierjährigen Frist ergriffen. Im Wesentlichen begründen die Richter ihre Auffassung damit, dass § 50 Abs. 4 SGB X ohne jeden Anwendungsbereich bleiben würde, wenn man immer auf § 52 SGB X zurückgreift, welcher einer Verjährungsfrist von 30 Jahren regelt. Ein bloßer Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X ist kein Durchsetzungbescheid im Sinne von § 52 SGB X. Eine Mahnung genügt auch nicht. Erforderlich sind konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs innerhalb der 4 Jahre nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheides. Hierunter fällt beispielsweise ein Aufrechnungsbescheid, Vollstreckungsanordnung gerichtet auf Pfändung von Arbeitseinkommen, Abgabe Vermögensauskunft usw.