Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 30.04.2019, L 26 AS 2621/17Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 verurteilt, die Kopien des Personalausweises der Klägerin in der elektronischen Akte unverzüglich zu löschen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für den gesamten Rechtsstreit. Die Revision wird nicht zugelassen.
L 26 AS 2621/17 · LSG BRB · Urteil vom 30.04.2019 ·
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