Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II ist eine Personenmehrheit nach dem SGB II nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen.
Dies gilt auch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten .
sozialrechtsexperte: Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II ist eine Personenmehrheit nach dem SGB II nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen. Dies gilt auch bei der
Anmerkung: Gleicher Ansicht LSG NSB, Beschluss vom 13.06.2012- L 13 AS 246/09
Dies gilt auch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten .
sozialrechtsexperte: Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II ist eine Personenmehrheit nach dem SGB II nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen. Dies gilt auch bei der
Anmerkung: Gleicher Ansicht LSG NSB, Beschluss vom 13.06.2012- L 13 AS 246/09