Eine für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie gezahlte Entschädigung stellt Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, das auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist.
Neben den mit der Erziehlung des Einkommens verbundenen Aufwendungen ist davon lediglich die Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen.
sozialrechtsexperte: Erzielt ein Hartz IV - Empfänger Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an seiner Gesundheit erzielt wird, ist es wie jedes andere Einkommen anzurechnen
Anmerkung: Gilt auch für Leistungsbezieher nach dem SGB XII
Neben den mit der Erziehlung des Einkommens verbundenen Aufwendungen ist davon lediglich die Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen.
sozialrechtsexperte: Erzielt ein Hartz IV - Empfänger Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an seiner Gesundheit erzielt wird, ist es wie jedes andere Einkommen anzurechnen
Anmerkung: Gilt auch für Leistungsbezieher nach dem SGB XII