LSG Bayern: Familienangehörige eines deutschen Staatsangehörigen unterliegen nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II
EGRL 38/2004 Art. 24 II; GG Art. 6 I, IV; SGB II § 7 I 2 Nr. 1
1. Die Familienangehörigen eines Ausländers, der Arbeitnehmer, Selbstständiger oder aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt ist, sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vom Leistungsausschluss für die ersten drei Monate ausgenommen. Der Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist nämlich offensichtlich falsch formuliert und europarechtskonform wie folgt auszulegen: Ausgenommen sind Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt noch deren Familienangehörige sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.
2. Nach dem so verstandenen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II unterliegen im Erst-recht-Schluss die Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen nicht dem Leistungsausschluss für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Durch diesen Erst-recht-Schluss zugunsten der Betroffenen wird beim Familiennachzug der ausländischen Angehörigen eines deutschen Staatsangehörigen ein Konflikt mit den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie mit dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V. mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermieden. (Leitsätze des Gerichts)
LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2012 - L 16 AS 449/11, BeckRS 2012, 71459
EGRL 38/2004 Art. 24 II; GG Art. 6 I, IV; SGB II § 7 I 2 Nr. 1
1. Die Familienangehörigen eines Ausländers, der Arbeitnehmer, Selbstständiger oder aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt ist, sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vom Leistungsausschluss für die ersten drei Monate ausgenommen. Der Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist nämlich offensichtlich falsch formuliert und europarechtskonform wie folgt auszulegen: Ausgenommen sind Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt noch deren Familienangehörige sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.
2. Nach dem so verstandenen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II unterliegen im Erst-recht-Schluss die Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen nicht dem Leistungsausschluss für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Durch diesen Erst-recht-Schluss zugunsten der Betroffenen wird beim Familiennachzug der ausländischen Angehörigen eines deutschen Staatsangehörigen ein Konflikt mit den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie mit dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V. mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermieden. (Leitsätze des Gerichts)
LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2012 - L 16 AS 449/11, BeckRS 2012, 71459