1. Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat
2. Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht.
3. Auch nach dem 1.1.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER unter Berufung auf BT-Drucks 17/3404, 97 ff.).
sozialrechtsexperte: Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwage
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 1998/11 B
Eigene Leitsätze:
Eine Übernahme der Kosten für die Instandhaltung des Kraftfahrzeugs sowie der Kosten der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO und einer Hauptuntersuchung nach § 29 STVZO lässt sich aus den Vorschriften des SGB II nicht ableiten, es handelt sich um keinen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II.
2. Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht.
3. Auch nach dem 1.1.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER unter Berufung auf BT-Drucks 17/3404, 97 ff.).
sozialrechtsexperte: Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwage
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 1998/11 B
Eigene Leitsätze:
Eine Übernahme der Kosten für die Instandhaltung des Kraftfahrzeugs sowie der Kosten der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO und einer Hauptuntersuchung nach § 29 STVZO lässt sich aus den Vorschriften des SGB II nicht ableiten, es handelt sich um keinen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II.