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Leitfaden zur Orientierung

Einführung

Der Leitfaden dient einer groben Orientierung innerhalb des Forums,
sowie der Vermittlung grundlegender Informationen
mit Hilfe weiterführender Links oder detaillierter Ausführungen.
Er beinhaltet in schematischer Reihenfolge grundsätzliche Fragen
und hilft, dem eigenen Sachverhalt die richtige Antwort zuzuordnen.
Weiterführende Links sind jeweils hervorgehoben.
Die Darstellung des Leitfadens folgt den Möglichkeiten der Forensofware,
faßt also alle Beiträge sortiert unter einem Thema zusammen.
Der Leitfaden wird ständig erweitert, optimiert und aktualisiert.
Fehler & fehlerhafte Links bitte über den Button "Inhalt melden" anzeigen.


Inhaltsverzeichnis

Gerade erst reingestolpert
Kündigung - Was ist vorher und nachher zu beachten?
Leistungsanspruch und Definitionen
Grundsätzliche Unterschiede bei den Leistungsarten
Meldetermin bei der Agentur für Arbeit / Jobcenter
Kommunikation mit Behörden und Sachbearbeitern
Eingliederungsvereinbarung (EGV) vs. Verwaltungsakt (VA)
Verwaltungsakt - Was ist zu beachten?
Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung oder -vermittlung
Vermittlungsvorschlag zur Beschäftigungsaufnahme
Begründete Abwehr nicht bedarfsgerechter Förderung
Der Rechtsweg im Sozialrecht - Grundsätzliches
Der Verfahrensweg und die Anwendung von Rechtsmitteln
Klage vor dem Sozialgericht
Index - alphabetisch nach Stichwörtern verlinkt
 
Gerade erst reingestolpert

Herzlich Willkommen im Forum.:welcome:

Wer sich gerade im Forum registriert hat, sollte sich vor dem ersten Beitrag
einen Überblick über die Gepflogenheiten der Forengemeinschaft verschaffen.
Das hilft nicht nur dabei, Mißverständnissen vorzubeugen,
sondern Betroffene finden auch schneller einen angemessenen Einstieg.

Forenregeln im Überblick
Richtiges Zitieren (mit Anleitung)
Allgemeines zur Nutzung des Forums
Richtiges Anonymisieren von Dokumenten
Abkürzungen-Tabelle - ELO-Forum Allgemein
Rechtsberatung - Was wir unterlassen sollten ...
Zur Beantwortung von Fragen ggf. benötigte Informationen
Beschwerden bitte an das » Modkontaktforum richten (im Menü unter "Links" erreichbar)
Für technische Probleme haben wir das Forum » Technische Mitteilungen, Fragen und Antworten.

Beim Erstellen von Themen & Beantworten von Beiträgen bitte beachten:

Vor dem Schreiben überlegen. Einmal gepostet wird nicht mehr gelöscht.
Erst bestehenden, eigenen Beitrag editieren, wenn dieser nicht beantwortet wurde.
Eine aussagekräftige Themenüberschrift verwenden (es stehen 110 Zeichen zur Verfügung).
Keine Vollzitate mit Überlänge. Es genügt, antwortbezogen zu zitieren.
Bei Zitaten von Dritten immer die Quelle mit angeben, z.B. Zitat ... (Quelle:sowieso)
Keine Links auf kommerzielle Bild- oder Dateihoster. Verwendete Links in der Vorschau testen.
Je ausführlicher die Darstellung des Problemes, destso besser können Mitleser einschätzen.
Zum Sachverhalt relevante Dokumente anonymisiert einstellen. I.d.R. wird danach gefragt.
Bei der Anonymisierung fristrelevante Daten wie Erstelldatum und Zeiträume lesbar lassen.
Bitte keine Fragen zum Sachverhalt per PN an die Moderation/Administration/Redaktion.
 
Kündigung - Was ist vorher und nachher zu beachten?

Form und Fristen

Wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, so ist diese an eine schriftliche Form gebunden.
Das Kündigungsschreiben muß vom Arbeitgeber persönlich oder einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein.
Das Arbeitsverhältnis kann nur fristgerecht nach festgelegten Vereinbarungen des Arbeitsvertrages gekündigt werden.
Enthält der Arbeitsvertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen, gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB.
Hiernach beträgt die Frist grundsätzlich 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Die Kündigungsfrist beginnt ab Zugang des Kündigungsschreibens.
Der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht, daß das Kündigungsschreiben fristgerecht zugestellt wurde.
Eine außerordentliche Kündigung ist an keine Frist gebunden.


Kündigungsgrund

Ein Kündigungsschreiben ist nicht an eine Begründung gebunden.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnis kann aus verschiedenen Gründen erfolgen.
Welche Gründe es gibt, und was im Einzelnen dabei zu beachten ist,
wird ausführlich im Handbuch Arbeitsrecht auf der Seite hensche.de erläutert.
  • Eine Eigenkündigung sollte in eigenem Interesse vermieden werden.
  • Dem Lösen eines Arbeitsverhältnisses nachweisbar mit Einigungsversuchen entgegenwirken
    und auch bei Arbeitsunfähigkeit letztlich dem AG die Kündigung überlassen.
  • Die Pflichten der AG zur Verhinderung des Versicherungsfalles sind § 2 SGB III festgelegt.
  • Eine Auflösung des Arbeitsverhältnis kann u.U. zu Sperrzeiten für den Arbeitnehmer führen;
§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit meinte:
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten,
ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
[ths]2[/ths] Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst
oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben
und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
Handbuch Arbeitsrecht - Kündigung, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage


Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen

Einer begründeten Eigenkündigung sollte zumindest mit einem Einigungsversuch begegnet werden.
I.d.R. muß man sich dazu als erstes mit dem AG in Verbindung setzen und kommunizieren,
daß man aus gesundheitlichen Gründen den vertraglichen Verpflichtungen nur noch eingeschränkt nachkommen kann.
Dieses Anliegen sollte durch Vorlage eines fachärztlichen Atestes beim AG unterstrichen werden.
Damit gibt der AN dem AG Gelegenheit, nach anderen Einsatzmöglichkeiten oder Lösungen für das Problem zu suchen.
Das Gespräch mit dem AG um das Bemühen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes möglichst schriftlich bestätigen lassen;
Firmenadresse

Frau/Herr XXX ist seit Datum in unserer Firma fest angestellt.
Seit dem Zeitraum wurden bei Frau/Herr XXX gesundheitliche Einschränkungen bekannt,
welche sich nachteilig unmittelbar auf ihre/seine Tätigkeiten als XXX auswirken.
Frau/Herr XXX suchte aus eigenem Antrieb und auf Anraten ihres/seines Facharztes das Gespräch mit uns,
um Alternativen für die Aufrechterhaltung ihres/seines Arbeitsplatzes zu finden.
Leider haben wir keine Möglichkeit gefunden, Frau/Herr XXX eine alternative Tätigkeit anzubieten,
welche auf Dauer ihre/seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt.

Ort, Datum, Unterschrift AG /Personalleitung
Firmenstempel
Kann im gegenseitigen Einvernehmen keine Lösung gefunden werden, sollte keinesfalls selbst gekündigt-,
sondern diese Entscheidung alleine dem AG überlassen werden. Auch eine einvernehmliche Kündigung kann zum Nachteil ausgelegt werden.
Gibt es in der Fa. einen Betriebsrat, so sollte dieser unbedingt hinzugezogen werden und bei den Gesprächen anwesend sein.
  • Bei einer Eigenkündigung auf ärztlichen Rat ist das durch den Arzt zu bestätigen.
    In der Patientenakte muß diesbezüglich vermerkt sein,
    daß vor der Kündigung über dieses Problem gesprochen wurde.
  • Nach Eigenkündigung ist der Arbeitsagentur/dem Jobcenter ein vom Arzt ausgefüllter
    "Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses" vorzulegen.
Auszug aus den Fachlichen Weisungen zum § 159 SGB III:
159.7.1 Sachverhaltsfeststellung meinte:
(4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben,
liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung.
Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden,
wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen.
Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes
grundsätzlich ein Gutachten der Fachdienste einzuholen.

Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat


Beendigung durch Aufhebungsvertrag

Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist mit einer Sperre zu rechnen.
Allerdings wurden von der AfA seit 25. Januar 2017 dahingehend die Fachlichen Weisungen geändert.
Deren Aufschlüsselung unter Rücksichnahme der Rechtsprechung ist in folgendem Artikel nachzulesen:

Neue Spielregeln für den Aufhebungsvertrag


Auswirkungen einer Kündigung auf Versicherung- bzw. Sozialleistung

Eine Kündigung ist nach § 38 SGB III
innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Agentur für Arbeit persönlich mitzuteilen.

Merkblatt für Arbeitslose - Ihre Rechte /Ihre Pflichten (PDF)
eService "Arbeitslosengeld beantragen"
  • Bis zur Wirksamkeit der Kündigung gilt der Gekündigte (sofern nicht arbeitsunfähig) als arbeitssuchend.
  • Für gekündigte Arbeitnehmer, welche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig sind, ist die Krankenkasse zuständig.
  • Der Antrag auf Arbeitslosengeld wird am ersten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit gestellt.
  • Eine selbstverschuldete Kündigung oder Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
    zieht unmittelbar nach der Arbeitslosmeldung eine Leistungskürzung durch den jeweiligen Leistungsträger nach sich.
  • Das Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit ist im § 2 SGB III geregelt.
Beispielurteile zum Thema Kündigung /Arbeitsvertrag
 
Leistungsanspruch und Definitionen


» System der sozialen Sicherung - Harald Thomé (Organigramm)


Bin ich arbeitssuchend oder arbeitslos?

Arbeitssuche begründet nicht Leistungs- sondern Förderanspruch.
Arbeitslosigkeit begründet Leistungs- und Förderanspruch.



Anspruch, Höhe, Dauer Arbeitslosengeld 1

Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) ist eine Versicherungsleistung und unterliegt im wesentlichen den Bestimmungen nach SGB III.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALG 1 sind in den §§ 147 SGB III und § 148 SGB III geregelt.

Informationen der AfA
Anträge Arbeitslosengeld 1
Hilfeforum Arbeitslosengeld 1
Arbeitslosengeld-Rechner (AfA)


Anspruch, Höhe, Dauer Arbeitslosengeld 2

Arbeitslosengeld 2 (ALG 2 ) ist eine Sozialleistung und unterliegt im wesentlichen den Bestimmungen nach SGB II.
Die Anspruchsvoraussetungen für den Bezug von ALG 2 sind in den §§ 7 SGB II bis § 9 SGB II geregelt.

Informationen der AfA
Anträge Arbeitslosengeld 2
Hilfeforum Arbeitslosengeld 2


Das ALG 2 setzt sich zusammen aus:
  • Regelbedarf für Ausgaben des täglichen Bedarfs
  • Kosten für Unterkunft und Heizung (KDU )
  • Mehrbedarf für besondere Lebenslagen
  • Einmalige Leistungen
Der Regelbedarf ist bundesweit gesetzlich festgelegt und wird jährlich
mit zweifelhaften Methoden angepaßt bzw. fortgeschrieben.
Die Bewilligung angemessener KDU richtet sich länderorientiert
nach dem kommunalen Mietspiegel und entsprechenden Regelungen.

Bitte beachten: Optionskommunen verwenden teilweise eigene Formulare.
Diese sind dort zu erfragen oder bei vorhandener Webpräsens online abrufbar.
Grundsätzlich können Anträge auf Sozialleistungen auch formlos gestellt werden.

Liste der Optionskommunen
Hilfeforum zu Kosten der Unterkunft (KDU)
Richtlinien zu Unterkunft, Heizung, Warmwasser und Wohnraumsicherung


Kontoauszüge und Nachweise

Bei Erstantrag und Weiterbewilligungsantrag werden neben anderen Nachweisen
auch die Kontoauszüge der letzten 3 Monate (bei selbständigen LE bis zu 6 Monate) gefordert.
Zur Prüfung des Leistungsanspruches ist das unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig.

HEGA 03/13-09 - Hinweise zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte meinte:
Kontoauszüge (max. der letzten 3 Monate) sind nach Rechtsprechung des BSG v. 19.09.2008 (Az: B 14 AS 45/07 R)
nur vorzulegen und deren Vorlage durch Vermerk zu bestätigen, bzw. nach Auswertung zurückzusenden oder als Kopie zu vernichten.
Wenn im Ausnahmefall Kopien erforderlich sind, ist der Kunde auf die Schwärzungsmöglichkeit auf der Ausgabenseite
hinsichtlich des Verwendungszwecks bei Anforderung hinzuweisen.
Die besonderen Bestimmungen zur Vorlage bzw. zum Schwärzen von Kontoauszügen sind ausführlich
in einem Artikel der Seite datenschutz-notizen.de beschrieben:

Dürfen Jobcenter die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangen?
Datenschutz im Sozialamt - häufig gestellte Fragen

Zur Prüfung von Identität, Versicherungs- oder Kontonnummern genügt die Vorlage der entsprechenden Dokumente.
  • Geforderte Dokumente, Karten und Ausweise nicht aus der Hand geben, sondern nur vorzeigen !
§ 60 SGB I - Angabe von Tatsachen meinte:
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Unberechtigter Forderung nach Kopie oder Ablichtung sollte keinesfalls nachgekommen werden.

§ 35 SGB I Sozialgeheimnis meinte:
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht,
keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken,
nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
Kopien sollten grundsätzlich abgelehnt werden, um Identitätsdiebstahl vorzubeugen.
Bekannterweise verschwinden ja gerade in JC öfter mal die einen oder anderen Dokumente.

PAuswG § 20 - Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen meinte:
(1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden.
(2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers
in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist.
Sollte wegen Nichtzustimmung zur Kopie eine Bewilligung abgelehnt werden (Antragsteller werden gerne erpreßt),
mit dem Ablehnungsbescheid zum Sozialgericht und Antrag auf Eilrechtsschutz stellen.


Bewilligungsdauer

Regelsatz und KDU werden max. für ein Jahr durchgehend bewilligt.
Vor Ende des Bewilligungszeitraumes muß die Leistung rechtzeitig erneut beantragt werden.
Der sog. Weiterbewilligungsantrag (WBA ) sollte mind. 4 Wochen vor Bewilligungsende gestellt werden.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
§ 37 SGB II Antragserfordernis meinte:
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
Hilfeforum Anträge

Beispielurteile zum Thema KDU
Beispielurteile zum Thema Leistungsanspruch


Leistungsverzicht

Umstände können es erforderlich machen, auf Sozialleistungen zu verzichten.
Ein Verzicht muß nicht begründet werden, erfordert aber eine Absichtserklärung gegenüber dem LT.
§ 46 SGB I - Verzicht meinte:
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden;
der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger
belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
 
Grundsätzliche Unterschiede bei den Leistungsarten

Es ist zu beachten, daß sich die Rechte und Pflichten des Empfängers von Sozialleistungen gegenüber denen
des Empfängers der Versicherungsleistung ALG 1 in verschiedenen Bereichen wesentlich unterscheiden.
Während sich die Gesetzgebung für den Bezug von ALG1 an den allgemein gültigen Richtlinien eines Versicherungsträgers orientiert,
wird die Gesetzgebung für Empfänger von Sozialleistungen durch Politik, Medien und Wirtschaft zum Nachteil der Anspruchsberechtigten beeinflußt.
Die profitorientierte Wirtschaft hat erkannt, daß sich die ökonomisch bedingte Arbeitslosigkeit für ihre Interessen ausnutzen läßt.
Mit gezielter Manipulation der Gesellschaft und zunehmenden Einfluß auf die Politik ist es der Wirtschaft gelungen,
das sog. Hartz4-System zu installieren und einen nachhaltigen Abbau der Arbeitnehmerrechte herbeizuführen.
Das System der Angst hat über die letzten Jahrzehnte eine tiefe Spaltung der Gesellschaft herbeigeführt
und findet Niederschlag in einer Verschärfung von Sozial- und Arbeitnehmergesetzgebung.

Zielvereinbarungen des BMAS mit der AfA und den JC


Leistungsarten

Versicherungsleistung = Arbeitslosengeld 1, Krankengeld, Rente
Sozialleistung = Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe

Die Versicherungsleistung ALG1 unterscheidet sich zu den Sozialleistungen
grundsätzlich in der Gesetzgebung hinsichtlich der Rechte und Pflichten.

Neben den allg. Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in den SGB I bis SGB X,
sowie dem SGG, ist die leistungsbezogene Gesetzgebung präzisiert für:

  • ALG 1 im SGB III mit der AfA als LT
  • ALG 2 im SGB II mit dem JC als LT
Merkblatt zum ALG 1 (Broschüre der AfA)
Merkblatt zum ALG 2 (Broschüre der AfA)


Mitwirkungspflicht bei Leistungsanspruch

Die einzelnen Bestimmungen zur Mitwirkungspflicht sind geregelt für;
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung:
  • Sich mit einem Nutzeraccount bei der Jobbörse zu registrieren.
  • E-Mail Adresse oder Telefonnummern bekanntzugeben.

Arbeitsunfähigkeit (AU ) bei Leistungsanspruch
  • Die Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit ist bestimmt für;
    ALG 1 im § 311 SGB III,
    ALG 2 im § 56 SGB II.
  • Eine AUB ist bei Leistungsbezug vor Ablauf des dritten Kalendertages dem LT vorzulegen.
  • Die Verpflichtung zur Vorlage einer AUB gegenüber Dritten (z.B. MT) ist rechtswidrig.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) PDF
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen
zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V
Stand: 20. Oktober 2016)

Leistungsfortzahlung während Klinikaufenthalt /Rehamaßnahme

§ 44 SGB V
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
1. die nach § 5 Abs.1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten
§ 5 Abs.1 Nr. 2a SGB V
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, ...

Weil kein Anspruch auf Krankengeld, bleibt der LE zumindest für die ersten sechs Monate eines Krankenhausaufenthaltes leistungsberechtigt.
Gilt auch für Zeiten von AHB und REHA.
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist
oder ...
Wichtig ist den LT vom Krankenhausaufenthalt in Kenntnis zu setzen
und demselben nach Entlassung die Liegebescheinigung zuzusenden.


Wegeunfähigkeitsbescheinigung (WUB )
  • Für die Forderung einer sogenannten Wegeunfähigkeitsbescheinigung (WUB ) besteht keine Rechtsgrundlage.
  • Auch der Verweis auf ein diesbezügliches Urteil des BSG , welches eine Einzelfallentscheidung ist, rechtfertigt nicht eine solche Forderung.
§ 56 SGB II meinte:
[ths]6[/ths] Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a SGB V entsprechend.

Die von Leistungsträgern gerne als Argument genutze Rechtsprechung leitet nicht automatisch den Geltungsbereich einer Arbeitsunfähigkeit ab.
Landessozialgericht NRW, L 19 B 42/06 AL - Beschluß v. 18.04.2007
Allerdings führt das Einladungsformular der Beklagten die Möglichkeit auf, die Nichtwahrnahme der Aufforderung zur Meldung durch eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu entschuldigen.
Abgesehen davon, dass der Kläger eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt hat
, kann die Arbeitsunfähigkeit auch nach dem erkennbaren Willen der Beklagten
nur einen wichtigen Grund darstellen, wenn sie die Meldung unmöglich oder die Wahrnehmung des Termins sinnlos macht.
Dass der Klägers dies auch nicht anders verstanden hat, ergibt sich schon daraus, dass er sein Versäumnis mit bloßem Vergessen des Termins bzw. einer fehlerhaften Notierung begründet hat.
Dass ihm die Wahrnehmung des Termins wegen seines Gesundheitszustandes tatsächlich unmöglich war, hat der Kläger nicht einmal im Klageverfahren behauptet.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2007/L_19_B_42_06_ALbeschluss20070418.html

Die Bewertung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Grund der Nichtwahrnahme von Meldeterminen
wird auch durch das Bundessozialgericht im Grunde bestätigt.
BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R
Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit lasse die Meldepflicht jedenfalls bei begründeten Anhaltspunkten, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründe und wenn der Leistungsträger den Betroffenen zuvor darauf hingewiesen habe,
dass eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" nicht ausreiche, um die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins nachzuweisen
, nicht entfallen.
Quelle: https://openjur.de/u/169776.html

Daß es hier tatsächlich um eine Einzelfallentscheidung geht, ist aus folgendem Absatz gleicher Quelle herauszulesen
welche ebenfalls gerne als Argument für die Forderung sog. Wegeunfähigkeitsbescheinigungen (WUB ) aufgeführt wird;
Da der Kläger zuvor bereits mehrfach Meldetermine unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht wahrgenommen habe,
habe die Beklagte zu Recht die Vorlage einer besonderen Bescheinigung über die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangt.
Hierüber sowie über die Rechtsfolgen der Versäumnis des Meldetermins wegen Krankheit sei er ausreichend belehrt worden.
Er habe wissen müssen, dass die Wahrnehmung eines Arzttermins grundsätzlich keine ausreichende Entschuldigung sei.
Weder aus seinem Vortrag noch aus der Bestätigung des Dr. W ergäben sich Anhaltspunkte für eine Unaufschiebbarkeit des Arzttermins.
Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen nachgewiesen, weil er krankheitsbedingt nicht gehindert gewesen sei, die Meldetermine wahrzunehmen.
Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit, zu Meldeterminen zu erscheinen.

In beiden Fällen geht es m.M.n. um den Mißbrauch von- oder fehlende Kommunikation zur Arbeitsunfähigkeit.
Es liegt am Leistungsempfänger, einen Meldetermin rechtzeitig abzusagen und einen wichtigen Grund zu kommunizieren.
Die Glaubwürdigkeit darf dafür durchaus mit der Nennung eines alternativen Termines in absehbarer Zeit unterstützt werden.
Jedem Arbeitsunfähigen bleibt offen, dem Sachbearbeiter Gründe aufzuführen, welche der Arzt ohnehin bestätigen dürfte.

Beispiel:
Nach mehreren schweren Facettenvorfällen der Lendenwirbelsäule ist es einem Erkrankten kaum zuzumuten,
mehrere Umstiege des öffentlichen Nahverkehrs zu überstehen, ohne Gefahr zu laufen, seinen Zustand zu verschlechtern.
Auch die notwendige Einnahme starker Opiate wird seiner Aufmerksamkeit und Beurteilungsfähigkeit im Sachgespräch kaum dienlich sein.
Wird das dem Sachbearbeiter überzeugend (möglichst nachweisbar) dargelegt, steht der alsbaldigen Genesung auch keine Sanktion/Sperre im Wege.

Argumentation gegen Wegeunfähigkeitsbescheinigung
Antwortmuster nach Forderung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung (DonOs)
Musterschreiben zur Forderung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung (DonOs)


Ortsabwesenheit (OAW ) - Erreichbarkeitsanordnung (EAO )

ALG 2 Empfänger unterliegen einer sog. Erreichbarkeitsanordnung (EAO ).
Anordnung des Verwaltungsrats der BfA zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes
zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können.
Entgegen dem Artikels 11 GG wird dem Erwerbslosen die bundesweite Freizügigkeit entzogen.
Hier gilt zu beachten:
  • Die Beschränkung richtet sich in der Hauptsache auf postalische Erreichbarkeit.
  • Telefonische- oder persönliche Erreichbarkeit ist damit aber nicht vorgeschrieben.
  • Eine geplante längere Abwesenheit sollte unbedingt schriftlich nachweisbar beim LT beantragt werden.
  • Ungenehmigte OAW können durch Unfälle, Zahlungsverkehr oder andere Ereignisse bekannt werden.
Ortsabwesenheit - Anhaltspunkte für eine ungenehmigte Abwesenheit, verspätete Rückmeldung

1.) Auf einem Kontoauszug fällt eine Abhebung an einem ausländischen Geldautomaten auf.
Kann aus diesem Sachverhalt geschlussfolgert werden, dass der Kontoinhaber unerlaubt ortsabwesend war?
2.) Im Anschluss an eine zweiwöchige genehmigten Ortsabwesenheit meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtige Person
nicht zum Meldetermin nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III zurück. Wie ist in diesem Fall weiter zu verfahren?
Abhebungen auf dem Konto sind ein Indiz für eine Ortsabwesenheit.
Im Rahmen der Amtsermittlung sind weitere Anhaltspunkte zu prüfen und die erwerbsfähige leistungsberechtige Person anzuhören.
Weitere Anhaltspunkte können sein:
  • Abbuchungen von Reiseunternehmen oder Firmen außerhalb des ortsnahen Bereiches (etwa Geschäft in Paris, Tankstelle außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches)
  • Stempel im Pass bei Reisen außerhalb der EU
  • Nichterscheinen zu Terminen ohne Angabe von Gründen
  • Dauernde Nichterreichbarkeit per Telefon
  • Ständiges Verschieben von Terminen
  • Überquellende Briefkästen
  • ständig herabgelassene Jalousien (Hinweise durch den Außendienst)
  • Unflexibilität des Kunden („Maßnahmebeginn unpassend, da keine Zeit“)
  • Anonyme Anzeigen
  • Hinweise von Dritten
  • Keine Reaktion auf Stellen-/ Maßnahmeangebote
  • Anrufe von Telefonen außerhalb des gewöhnlichen Aufenthalts (bei Rufnummernanzeige)
Falls die Ortsabwesenheit im Rahmen der Anhörung verneint wird und ein nachvollziehbarer Beweis der Ortsabwesenheit durch das Jobcenter nicht erfolgen kann,
ist von der Richtigkeit der Angaben des Kunden auszugehen. Einer unerlaubten Ortsabwesenheit kann insbesondere durch eine hohe Kontaktdichte begegnet werden.
So sollte insbesondere die Möglichkeit der Meldepflicht zum Zwecke der Vermittlung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit,
auch in den typischen Schulferien (www.ferienkalender.com), genutzt werden.
Meldeversäumnisse sind nach § 32 SGB II zu prüfen. Generell ist bei allen Ortsabwesenheiten, sei es erlaubt oder unerlaubt, zu klären, wie diese finanziert werden.
Leistungen nach dem SGB II werden nur bei Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bewilligt,
so dass Auslandsreisen ggf. einen Hinweis auf nicht angegebene Vermögenswerte und Einkommensquellen geben können.
Unerheblich dabei ist, wenn der Urlaub durch das Schonvermögen finanziert wird. Die Sachverhalte sind hier differenziert zu betrachten.
Zum einen führt der nicht wahrgenommene Meldetermin zur Prüfung einer Sanktion nach § 32 SGB X.
Hierzu ist die erwerbsfähige leistungsberechtige Person mündlich im Folgetermin oder schriftlich anzuhören (§ 24 SGB X).
Zum anderen ist weiter zu ermitteln, ob die Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund (insbesondere Erkrankung siehe Fachliche Weisungen zu § 7 Rz. 7.135) verlängert wurde
bzw. ob Anhaltspunkte (siehe erste Antwort) hierfür vorliegen. Bis zur abschließenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II
kann eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Absatz 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ausgesprochen werden.
Soweit der Nachweis einer verlängerten ungenehmigten Ortsabwesenheit geführt werden kann, sind die Fachlichen Weisungen zu § 7 Rz. 7.134 zu beachten.
Zur Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
Hinweise:
§ 7 SGB II; FW § 7 SGB II ; § 9 SGB II;
FW § 9 SGB II ; § 32 SGB II;
FW § 32 SGB II
Stand: 07.08.2017
WDB-Beitrag Nr.: 070070
https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/7-leistungsberechtigte

Auszug EAO meinte:
§ 1 Grundsatz

(1) Vorschlägen der AfA zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten,
wer in der Lage ist, unverzüglich
  1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
  2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
  3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
    in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
  4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich
an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag
oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post
erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.

§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
  1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
  2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
  3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung
    des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre,
    das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

(1) Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu
drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat.
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen.
Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.

Erreichbarkeitsanordnung (PDF)
Antrag - Ortsabwesenheit Fensterbrief


Umgang mit Vermögen und Einkommen

Bei Erstantrag und WBA von ALGII sind jeweils die Kontoauszüge für mind. drei Monate vor Antragstellung nachzuweisen.
Die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung findet sich in § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X
Eine Erforderlichkeit für die Vorlage von Kontoauszügen ergibt sich aus der nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II
vorgeschriebenen Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Beantragung von Leistungen.
Für diese Prüfung sind grundsätzlich alle Einnahmen (Zufluß) relevant. Daten zu den Ausgaben dürfen geschwärzt werden.
Es sei denn, es handelt sich um Ausgaben, welche nach gesonderter Antragstellung (z.B. Mehrbedarf) durch Förderung ausgeglichen werden sollen.
Die Vermögensgrenze ergibt sich aus der Summe der Lebensjahre multipliziert mit 150 € zuzüglich Grundfreibetrag von 750 €.
Für den Geldtransfer auf das eigene Konto sind folgende Grundsätze zu beachten:
  • Bei Bareinzahlung oder Fremdüberweisung ist grundsätzlich die Quelle nachzuweisen.
  • Guthaben nach Betriebskostenabrechnungen sind nach dem Zufluß dem LT mitzuteilen.
    Diese werden im Monat nach Zufluß als Einkommen angerechnet.
  • Guthaben nach Stromkostenabrechnungen gelten nicht als Einkommen,
    solange die Stromkosten aus dem Regelsatz bestritten werden.
  • Ein PKW wird bis zum Maximalwert von 7500 € nicht als Vermögen angerechnet.
  • Der Erlös aus dem Verkauf eines PKW wird als Vermögen angerechnet (Vermögensumwandlung).
    Hier unbedingt auf die Vermögensobergrenze achten!
Gegenüber dem Anspruch von ALG1 ist während des Bezuges von ALG 2
die Gesetzgebung durch folgende grundgesetzwidrige Verschärfungen gezeichnet:
  • Zwang zur Offenlegung persönlicher Daten.
  • Entzug der bundesweiten Freizügigkeit durch EAO .
  • fast uneingeschränkte Zumutbarkeit von Vermittlungsangeboten.
    (Einschränkung der Berufsfreiheit)
  • Vermittlungsversuche in nicht bedarfsgerecht abgestimmte Maßnahmen.
  • Bei Langzeitarbeitslosigkeit nach § 18 Absatz 1 SGB III
    Diskriminierung durch halbjährlichen Ausschluß vom Mindestlohn nach § 22 (4) MiLoG.
  • Permanente Sanktionsandrohung in Rechtsfolgenbelehrungen.
  • Keine aufschiebende Wirkung bei Einlage von Rechtsmitteln.
  • Sanktionen bis zum vollständigen Verlust des Existenzminimum.
  • Bestrafung kleinster Versäumnisse nach § 63 SGB II mit Bußgeldern bis 5000 Euro.
Praxishandbuch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im SGB II (harald-thome.de)


Kosten der Unterkunft (KDU ) / Betriebskostenabrechnung

Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sind geregelt:
  • für den Leistungsbezug von ALG II im § 22 SGB II
  • für den Leistungsbezug von Sozialhilfe im § 42a SGB XII
Es werden ausschließlich die Kosten der tatsächlichen Aufwendungen für angemessenen Wohnraum anerkannt.
Die Angemessenheitsgrenze wird durch die örtlichen Richtlinien der Länder bzw. Optionskommunen festgelegt.

Liste der Optionskommunen
Richtlinien zu Unterkunft, Heizung, Warmwasser und Wohnraumsicherung

Wie melde ich dem JC Guthaben oder Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung?

Handelt es sich nur um die Betriebskostenabrechnung ohne Änderung der KDU ,
sind nur der tatsächliche Zufluß (Kontogutschrift) des Guthabens oder der Zeitpunkt (Abbuchung) der Nachforderung leistungsrelevant.
Ein Guthaben ist mit dem Nachweis der Betriebskostenabrechnung nach tatsächlichem Zufluß (Kontogutschrift) unverzüglich anzuzeigen.
Die Erstattung einer Nachforderung wird erst unmittelbar nach der erfolgten Abbuchung mit Nachweis (Kontoauszug) beim LT beantragt.

Erfolgt mit der Betriebskostenabrechnung eine Änderung der Höhe der Miet- Heizungs- oder Nebenkosten,
ist diese Änderung (unabhängig von Guthaben oder Nachforderung) unverzüglich nach dem Bekanntwerden
mit einer VÄM und der Anlage KDU dem LT bekanntzugeben.
Das Anschreiben dazu sollte ggf. darauf hinweisen, daß der Zufluß noch nicht erfolgt ist.

Rückforderungen oder Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen, welche den KDU zuzuordnen sind,
müssen gemäß Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I der Behörde bekanntgegeben werden.
Vom Vermieter geforderte Nachzahlungen werden nach Prüfung der Angemessenheit auf Antrag erstattet.

Betriebskostenabrechnung & Antrag auf Erstattung einer Nachzahlung - Fensterbrief

Guthaben werden nach Zufluß (Gutschrift auf dem Konto) auf die KDU des Folgemonates angerechnet.
Übersteigt das Guthaben die Summe der KDU , ist die Anrechnung auf mehrere Monate aufzuteilen.
Eine Anrechnung auf den Regelsatz ist nach § 22 SGB II Absatz 3 unzulässig.

Bekanntgabe Guthaben - Keine Anhörung vor Anrechnung - Fensterbrief

Gegenüber der Pflicht zur Einhaltung der Angemessenheitsgrenze ist in der Gesetzgebung kein Recht auf angemessene Wohnraumgröße verankert.
WD 6 - 3000 - 088/16 meinte:
Soziales Menschenrecht auf angemessene Unterkunft nach dem VN-Sozialpakt (Wissenschaftliche Dienste)
5. Rechtsprechung
Auf Bundesebene ist ein einklagbares Recht auf eine Wohnung nicht normiert, weder im Grundgesetz noch in einfach-gesetzlichen Normen.
Bei dem in Art. 13 GG garantierten Wohnungsgrundrecht handelt es sich lediglich um ein Abwehrrecht des Bürgers gegen staatliche Eingriffe.
Es beinhaltet keinen mit verfassungsrechtlicher Kraft ausgestatteten Leistungsanspruch auf Wohnraum gegen die öffentliche Gewalt.
(Quelle & Link: bundestag.de)

  • Eine Kostensenkungsaufforderung hat eine Hinweisfunktion und ist laut BSG Urteil v.15.6.2016 (B 4 AS 36/15 R) kein Verwaltungsakt.
    Demnach wurde der mit solch einer Aufforderung beglückte nicht zum Umzug aufgefordert und die erste Bedingung des 2. Satzes im Abs.6 § 22 SGB II
    "Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ..." ist nicht zutreffend.

Umzug / Umzugskosten

Einer Zustimmung/Genehmigung zum Umzug bedarf es grundsätzlich nicht, sondern ausschließlich der Zustimmung zur Übernahme der KDU .
§ 22 SGB II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person
die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Gilt die neue Unterkunft als angemessen, ist die Behörde zur Zustimmung verpflichtet.
Bei Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Verpflichtung zur Zustimmung von weiteren Faktoren abhängig.
§ 22 SGB II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen,
werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt,
wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Die Übernahme der Umzugskosten ist, soweit nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft, eine Ermessensleistung.
§ 22 SGB II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung
durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden;
Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung
durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist
und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

  • Im gewählten Wohnort ein Mietangebot einholen und vor Unterschrift des Mietvertrages
    beim örtlich zuständigen JC (neuer Wohnort) Antrag auf Zusicherung der Übernahme der KDU stellen.
  • Gilt dort die Wohnung als angemessen, ist die Behörde nach § 22 SGB II zur Zusicherung der KDU verpflichtet.
  • Die Umzugskosten werden nur übernommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
    oder von der Behörde per Bescheid zum Umzug verpflichtet wurde.
  • Dafür wird neben dem Antrag auf Zusicherung der KDU an das neue JC ein begründeter
    Antrag auf Übernahme der Umzugskosten beim bisherigen JC mit entsprechenden Nachweisen eingereicht.
Lehnt das JC des neuen Einzugsbereiches die Anträge wegen fehlender Zuständigkeit ab, beruft sich der Antragsteller auf den § 86 SGB X.
§ 86 SGB X Zusammenarbeit meinte:
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen
sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Alle Anträge unbedingt schriftlich und nachweisbar einreichen. Erst wenn der schriftliche Bescheid über die Zusicherung der KDU vorliegt,
kann der betreffende Mietvertrag bedenkenlos abgeschlossen werden.
Bis zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt eines neuen Wohnortes bleibt das JC des bisherigen Wohnortes zuständig.
Mit der Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes meldet sich der LE beim JC des neuen Wohnortes ordnungsgemäß an.
Die SB beider JC sind nach nach § 13 SGB I bis § 15 SGB I zur Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet.

Liste der Optionskommunen
Richtlinien zu Unterkunft, Heizung, Warmwasser und Wohnraumsicherung
Antrag auf Zusicherung KDU vor Umzug - Fensterbrief
 
Meldetermin bei der Agentur für Arbeit / Jobcenter

Nachdem man sich online- oder persönlich bei der AfA als arbeitssuchend gemeldet hat,
erhält man einen Termin für die Erstberatung.

Ihr erster Beratungstermin (Infolink AfA)

Im Erstgespräch werden vom Sachbearbeiter verschiedenene Informationen gefordert
um zum einen den Leistungsanspruch zuzuordnen
und zum anderen die sofortige Beschäftigungsvermittlung aufzunehmen.
Beim Auslauf des ALG1 Anspruches und fortgesetzten Anspruch auf Sozialleistungen
bezieht sich die Erstberatung im Jobcenter neben dem Erstantrag
auf die Fortsetzung der Beschäftigungsvermittlung unter verschärften Bedingungen.


Vorlage von Dokumenten /datenschutzrechtliche Bestimmungen

Folgende Grundsätze sind bei den Terminen zu beachten:
  • Persönliche Dokumente wie Personalausweis, Bankkarte, Gesundheitskarte
    oder Fahrerlaubnis dürfen nicht kopiert werden. Zur Identifizierung
    oder dem Nachweis muß bei diesen Dokumenten die Vorlage genügen.
  • Weitere Dokumente, wie Bewerbungsmappe oder Lebenslauf , welche zur
    Arbeitsvermittlung erhoben werden, sollten vor Abgabe ausreichend
    anonymisiert werden. Qualifikationsnachweise sind persönliche Dokumente.
  • Angaben zu gesundheitlichem Befinden sind nur soweit zulässig,
    wie sie die Beschäftigungsvermittlung beeinflussen.
  • Die Angabe von E-Mail und Telefonnummer ist ebenso freiwillig,
    wie eine vorgeschlagene Registrierung auf der Jobbörse der AfA.
    Zu beachten ist, daß nach einer Registrierung der Account erst nach einer
    Nichtnutzung von 12 Monaten gelöscht wird.


Vermittlungsprofil zur Veröffentlichung

Der Sachbearbeiter hat nach § 14 SGB I dem Kunden gegenüber eine Beratungspflicht
und sollte die Erstellung des anonymisierten Vermittlungsprofiles mit ihm gemeinsam durchführen.
Dabei sind die persönlichen- und familiären Umstände ebenso zu berücksichtigen,
wie eventuell bestehende gesundheitliche Einschränkungen.
Diese Berücksichtigung gilt auch für den Vermittlungsvorschlag


Einladungen zum Meldetermin

Einladungen zum Meldetermin nach § 59 SGB II
sind nach § 309 SGB III an den Meldezweck gebunden.
§ 309 SGB III - Allgemeine Meldepflicht meinte:
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
  1. Berufsberatung,
  2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
  3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
  4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
  5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

Auch der Meldeort ist gesetzlich vorgeschrieben:
§ 309 SGB III - Allgemeine Meldepflicht meinte:
(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben,
bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden
oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen,
wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).
  • Einladungen nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB II
    zu einem MT oder einem AG sind eindeutig rechtswidrig.
  • Die gegenwärtigen Gerichtsentscheidungen deklarieren allerdings
    einen Meldeort außerhalb der Diensstellen der AfA als zulässig,
    sobald eine Vermittlungsfachkraft der Behörde dort anwesend ist.
Wichtig: Der Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung nach § 309 SGB III
hat keine aufschiebende Wirkung! Das heißt, der Termin muß wahrgenommen werden,
wenn dem kein wichtiger Grund entgegen steht.

Beispielurteile zum Thema Meldetermin
Beispielurteile zum Thema Kontoauszüge
Beispielurteile zum Thema Beratungshilfe/Beistand
 
Eingliederungsvereinbarung (EGV ) vs. Verwaltungsakt (VA )

Die EGV ist ein zu verhandelnder öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Behörde
und Kunde, der den Anschein von gegenseitigem Einvernehmen erwecken soll.
Während des Leistungsbezuges soll die Behörde nach § 15 SGB II mit dem LE
eine EGV abschließen. Darin sollen die Rechte und Pflichten des Kunden
für eine bestimmte Zeit präzisiert- und ggf. fortgeschrieben werden.
Die EGV soll nach Erstellung der Potenzialanalyse durch den SB
gemeinsam mit dem Kunden verhandelt werden.
  • Angebote von EGV vor einer Leistungsbewilligung sind nicht zulässig.
§ 53 SGB X meinte:
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden,
soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Fachliche Weisungen der AfA zum § 15 SGB II - EGV (PDF)


Eingliederungskonzept und Potentialanalyse

Voraussetzung für die Erarbeitung einer EGV ist die Erstellung einer sogenannten Potenzialanalyse.
Die rechtlichen Grundlagen für den Abschluß einer EGV finden sich
im § 37 SGB III - Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung.
Eingliederungsstrategie und Potenzialanalyse werden anhand eines 4-Phasen-Modells realisiert.
dessen methodische Einzelheiten sich in folgendem Leitkonzept der AfA wiederfinden:


Verhandlungsphase nach Vorlage eines EGV -Entwurfes

Wichtig ist es, die sog. Verhandlungsphase so zu nutzen, daß ein ersetztender VA verträglich bleibt.
Die sachliche, selbstbewußte Kommunikation ist eine wichtige Voraussetzung, um Vertragsinhalte durchzusetzen.
Der vorgelegten EGV -Entwurf wird nach allen Regeln der Kunst so umgestaltet, wie er für die eigene Situation tatsächlich förderlich wäre.
Als Verhandlungspartner sollte sich jeder vorstellen, er schreibt am später EGV -ersetzenden VA selber mit.
(Muß ja keiner wissen, daß die Funktion der Signierhand am Ende leider doch versagt.)

Zum einen gilt, aufgezählte Pflichten mit dem real Machbaren unter Berücksichtigung aller Umstände zu vergleichen.
Es richtet mehr Schaden an, eine Bewerbungsanzahl pauschal zu formulieren, als sie anhand des vorhandenen Angebotes festzulegen.
Zum anderen ist eine Zusicherung der Übernahme von Kosten zur Unterstützung eigener Bemühungen durchzusetzen.
Je bestimmter die Formulierungen, destso eingeschränkter das Ermessen, was einem selbst zum Nachteil gereichen kann.
Wurde die, seitens der Behörde vorgeschlagene, EGV zur Prüfung des Inhaltes mitgenommen,
so sollte der LE vor Ablauf der Prüffrist schriftlich nachweisbar einen Gegen- oder Terminvorschlag zur weiteren Verhandlung einreichen.
Dieses Vorgehen zwingt den SB , in der Verhandlungsphase zu bleiben, statt die Verhandlung widerrechtlich per ersetzenden VA abzubrechen
und macht die Bemühungen des LE für ggf. später notwendigen Einsatz von Rechtsmitteln nachweisbar.
  • Inhalte eines EGV -Entwurfes können erst in einem auferlegten, ersetzenden VA rechtswidrig sein.
  • In einer unterschriebenen EGV gelten die gleichen Inhalte als einvernehmlich vereinbart.
  • Es ist ungleich schwerer, eine Vereinbarung aufzuheben, als sich gegen einen rechtsmittelfähigem VA zu wehren.

Folgendes sollte eine EGV nicht enthalten:
  • Pflichten, welche nicht einzuhalten sind oder auf Obliegenheiten Dritter abstellen.
  • Einseitige Verpflichtungen ohne Gegenleistung der Behörde
    (Verpflichtung zu Bewerbungen ohne Zusicherung von Erstattungskosten je Bewerbung).
  • Zusagen, welche nicht eindeutig präzisiert- oder schwammig formuliert sind.
  • Unbestimmte- oder sittenwidrige Inhalte, welche in einem VA rechtswidrig wären.
  • Eine Anzahl von Pflichtbewerbungen, welche sich nicht am erreichbaren Stellenmarkt orientiert.
  • Eine Aufzählung von Stichtagen zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen.
  • Die Pflicht, AUB Bescheinigungen statt an den LT, an Dritte weiterzugeben.
  • Eine Pflicht zur Annahme von Arbeitsangeboten durch Dritte.
  • Ziele oder Pflichten betreffend der Gesundheit.
Eine EGV sollte ungeachtet der Vertragsfreiheit grundsätzlich verhandelt werden.

Denn nur so kann man den Inhalt eines EGV ersetzenden VA überhaupt beeinflussen.
Vor einem Abschluß der EGV darf- und sollte eine angemessene Prüfungsfrist
(üblich sind 14 Tage) zur rechtlichen Prüfung des Inhaltes eingefordert werden.
Als öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt die EGV dem Recht auf Vertragsfreiheit.
Sie kann nach Abschluß unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden.

Eingliederungsvereinbarung (EGV) – Was man darüber wissen sollte


Aus mehreren Gründen sollte man dennoch eine EGV nicht unterschreiben:

  • Die EGV ist ein einseitiger Vertrag mit Rechtsfolgen nur für den Kunden.
  • Einer EGV kann man im Gegensatz zum ersetzenden VA nicht widersprechen.
  • Die Kündigung einer EGV gestaltet sich ungleich schwerer,
    als der Widerspruch gegen einen auferlegten VA .
  • Wenn bei Nichtunterschrift einer EGV deren Inhalt sowieso als VA auferlegt wird,
    warum sollte man dann eine EGV überhaupt unterschreiben?
Innerhalb der Prüffrist sollte die Vertragsverhandlung zur EGV schriftlich nachweisbar mit einem Gegenvorschlag eröffnet werden.
Erst wenn der Vertrag nach Meinung des ELO einigermaßen erträglich bzw. erfüllbar formuliert ist,
könnte beispielsweise eine gleichwertige RFB für den Vertragspartner gefordert werden, ohne derer nicht unterzeichnet wird.
Hier ein Beispiel für eine mögliche RFB gegenüber dem SB : Rechtsfolgenbelehrung für SB in einer EGV
I.d.R. wird der SB dann die Verhandlung beenden und ist berechtigt, mit gleichem Inhalt einen ersetzenden VA zu erlassen.
Wurde die EGV einmal unterschrieben, erklärt sich der Unterschreibende mit dem gesamten Inhalt einverstanden.
Dagegen Rechtsmittel einzulegen ist ungleich schwerer, als gegen einen VA mit RBB vorzugehen.
Erst gegen den auferlegten, ersetzenden VA ist es einfacher, wirksam Rechtsmittel einzusetzen.

FW §§ 31 bis 31b SGB II meinte:
(2) Bei Weigerung der leistungsberechtigten Person, eine EinV abzuschließen, liegt kein Sanktionstatbestand vor.
Bei Nichtzustandekommen einer EinV sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten
in einem Verwaltungsakt (VA ) nach § 15 Abs. 3 Satz 3 verbindlich zu regeln.

Ein Widerruf der EGV ist nach z.B. § 119, § 123 BGB möglich.
Die Verhandlung endet, wenn der inhaltliche Spielraum ausgeschöpft ist.
Wird eine EGV auch nach Abschluß der Verhandlung nicht unterschrieben,
so wird durch den SB ein EGV -ersetzender VA mit gleichem Inhalt erlassen.
Weist dieser VA zur vorher verhandelten EGV wesentliche Unterschiede auf,
so ist dieser VA rechtswidrig.

Eine EGV soll nach sechsmonatiger Gültigkeit fortgeschrieben werden.
Während der Gültigkeitsdauer einer unterschriebenen EGV
kann durch die Behörde kein EGV -ersetzender VA erlassen werden,
solange die EGV nicht gekündigt wurde.


Kündigung einer EGV

Die rechtlichen Grundlagen für eine Kündigung finden sich im vierten Abschnitt
(Öffentlich-rechtlicher Vertrag) des SGB X unter den §§ 53 bis 61:

  • § 53 SGB X Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
  • § 54 SGB X Vergleichsvertrag
  • § 55 SGB X Austauschvertrag
  • § 56 SGB X Schriftform
  • § 57 SGB X Zustimmung von Dritten und Behörden
  • § 58 SGB X Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
  • § 59 SGB X Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
  • § 60 SGB X Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
  • § 61 SGB X Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Kündigung einer EGV - Fensterbrief (Musterschreiben)
  • Voraussetzung für eine Kündigung sind z.B. unzumutbaren Verpflichtungen
    eines Vertragspartners, deren Erfüllung auf Obliegenheiten Dritter abgestellt ist.
§ 55 (1) Satz 2 SGB X meinte:
Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein
und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
  • Die Kündigung einer EGV erwirkt möglicherweise einen ersetzenden VA ,
    welcher wegen fehlender Verhandlungen rechtswidrig sein dürfte.
  • Eine bestehende EGV wird bei Wegfall des Leistungsanspruch automatisch unwirksam,
    muß also in dem Fall nicht gekündigt werden.
Sachdienliche Hinweise zur EGV
Hilfeforum Eingliederungsvereinbarung (EGV +VA)
Beispielurteile zum Thema EGV

Prinzipdarstellung Rechtsweg - EGV

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Verwaltungsakt - Was ist zu beachten?

Definition und Form der Zustellung

Ein Verwaltungsakt ist eine behördliche Entscheidung nach § 31 SGB X.
§ 31 SGB X Begriff des Verwaltungsaktes meinte:
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
  • unmittelbare Rechtswirkung nach außen liegt vor, wenn die Regelung bzw. Maßnahme
    gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden Privatperson erfolgt.
Der Erlass eines Verwaltungsaktes kann erfolgen;
  • zum Zweck einer Aufforderung,
  • für eine Vorladung zum Meldetermin,
  • zum Bescheiden von Leistungen oder Anträgen,
  • unter bestimmten Bedingungen zum Ersatz einer EGV ,
  • zur Zuweisung in Maßnahmen der Arbeitsförderung/-vermittlung.
Er kann nach Abs.2 § 33 SGB X schriftlich, elektronisch, mündlich
oder in anderer Weise (?) erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt
ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran
ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
  • Anzeichen für einen mündlichen VA ergeben sich daraus, daß der SB
    entweder zur schriftlichen Bestätigung einer Kenntnisnahme auffordert
    oder ggf. eine dritte Person zum Zeugnis der Kenntnisnahme hinzuzieht.
  • In diesem Fall unverzüglich auf eine Schriftform des VA bestehen!
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes - Auszug aus § 37 SGB X

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird,
gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird,
gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
Ab diesem Zeitpunkt beginnt nach § 39 SGB X dessen Wirksamkeit.
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes
und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


Begründung des Verwaltungsaktes - Auszug aus § 35 SGB X

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch
bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.
In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen,
die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen
lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
  • Zur Mitteilung der rechtlichen Gründe gehört die Nennung der gesetzlichen Bestimmungen,
    ggf. mit einzelnen Gesetztestextauszügen, die sich auf die Entscheidung beziehen.
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes - Auszug aus § 33 SGB X

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen
und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters,
seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt,
für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet,
muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat
oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
  • Die inhaltliche Bestimmung muß hinsichtlich der Rechtsfolgen
    für den Verpflichteten so eindeutig formuliert sein,
    daß ein Ermessen durch Fehlinterpretation weitgehend ausgeschlossen bleibt.
  • Formulierungen wie "kann", "soll" oder "beispielsweise" sind nicht hinreichend bestimmend.
Rechtsfolgenbelehrung (RFB ) & Rechtsbehelfsbelehrung (RBB )

Die Rechtsfolgenbelehrung wird in jedem behördlichen Bescheid angewendet,
um den Empfänger über die unmittelbaren Rechtsfolgen zu belehren.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird in behördlichen Bescheiden angewendet,
welche den Empfänger als VA beschweren.

Der Empfänger wird in der RBB über die Möglichkeit einer rechtlichen Abhilfe belehrt.
§ 36 SGB X Rechtsbehelfsbelehrung meinte:
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt,
ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht,
bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren.
  • Ein Maßnahmeangebot kann sich alleine durch eine verpflichtende Formulierung
    auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung zum rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt qualifizieren.
  • Damit verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr nach Zugang des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
§ 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht,
bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig,
außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist,
daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.


Fristen für das Einlegen von Rechtsmitteln

Mit Bekanntgabe des VA beginnt die Frist zu laufen, innerhalb welcher man sich mit Widerspruch gegen den VA wehren kann.
Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 Abs.1 SGG einen Monat oder bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, verlängert sich die Widerspruchsfrist nach § 66 SGG auf 1 Jahr.
Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, so kann nach § 40 SGB II i.V. mit § 44 SGB X ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
§ 64 - Sozialgerichtsgesetz (SGG) meinte:
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder,
wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist
mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht,
in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend,
so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Beispielurteile zum Thema Verwaltungsakt
Beispielurteile zum Thema Rechtsfolgenbelehrung


Keine aufschiebende Wirkung

Für Empfänger von ALG2 entfällt nach § 336a SGB III die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit
oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
Für Empfänger von ALG2 gilt die sofortige Vollziehbarkeit nach § 39 SGB II.

§ 39 SGB II - Sofortige Vollziehbarkeit meinte:
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht,
die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
  1. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
  2. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches
zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Das bedeutet, daß trotzt Widerspruch oder Klage der VA vollzogen wird oder
den darin festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Mitwirkung nachzukommen ist.
Z.B. muß der Termin einer Maßnahmezuweisung trotzt Widerspruch wahrgenommen werden.


"Angebot" einer Maßnahme als Verwaltungsakt

"Angebote" zu Maßnahmen sind in Verbindung mit RFB eindeutig "Regelungen im Einzelfall" (§ 31 SGB X).
Das "Angebot" ist demnach als Zuweisung mit den Eigenschaften eines VA zu bewerten.
Fehlt im VA eine RBB , so beeinträchtigt das im ersten Zug nicht den Charakter des Bescheides,
sondern nur die Frist zur Einlage von Rechtsmitteln, welche sich bei fehlender RBB auf 1 Jahr verlängert.
§ 66 SGG meinte:
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs
nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ...

Ungeachtet dessen, ob die erlassende Behörde den Widerspruch wegen Nichtanerkennung als VA abweist,
entfaltet auch ein Widerspruch gegen das Angebot keine aufschiebende Wirkung.


Prinzipdarstellung Rechtsweg - VA

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Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung oder -vermittlung

Integrationskonzept der AfA

Das arbeitnehmerorientierte Integrationskonzept der BfA (SGB II und SGB III)

Zur Eingliederungsstrategie der AfA/JC zählen neben der Förderung durch Erstattung,
das Erbringen von Leistungen über Angebote oder Zuweisungen in Maßnahmen.
Dazu können gehören:
  • individuelle Integrationshilfen
    Dazu zählen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget wie beispielsweise die Erstattung
    von Fahrt-, Reise- oder Bewerbungskosten nach § 44 SGB III,
    Leistungen nach § 16 SGB II oder Integrationshilfen nach § 33 SGB IX.
  • freie Förderung nach § 16f SGB II
    Das sind Zuschüsse in Form von z.B. Anschaffungskosten für einen PKW.
    Diese werden i.d.R. an enge Bedingungen geknüpft
    und als einmalige Leistung oder Darlehen gewährt.
  • durch Dritte (MT oder AG ) erbrachte Dienstleistungen
    Diese werden über AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) zur "Aktivierung"
    und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III. angeboten.
  • öffentlich geförderte Beschäftigung
    Dazu zählen Zuweisungen in AGH (Arbeitsgelegenheit - auch 1€-Jobs genannt)
    nach § 16d SGB II i.d.R. mit MAE (Mehraufwandsentschädigung),
    Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16i SGB II
    oder durch Leistungen an AG nach § 34 SGB IX.
Fördermittel als sprudelnde Quelle

Dem Anschein nach klingt das Konzept tatsächlich nach Unterstützung für Erwerbslose,
doch hat sich seine Orientierung weit von den tatsächlichen Förderbedürfnissen der Zielgruppe entfernt.
Zum einen agiert das Modell an einer wirtschaftlich-ökonomischen Logik vorbei,
zum anderen wird es zunehmend als willkommenes Subventionsinstrument privatwirtschaftlicher Interessen mißbraucht.
Zielgerichtete Berufswechsel oder marktorientierter Quereinstieg nach Änderung von Wirtschaftslagen
wurden allein durch die Kürzung der geförderten Umschulungen von 3 Jahren auf 2 Jahre regelrecht ausgehebelt.
Durch bundes- oder europaweite Förderprogramme wird der Markt verzerrt und Fördergeld ungeahnten Ausmaßes
am Ziel vorbei in die Wirtschaft transferiert. Per Sanktionsandrohung können somit ein Großteil der Erwerbslosen
in sog. Fördermaßnahmen privater Träger geparkt werden. Dementsprechend entstand ein Heer von MT,
welche, ungeachtet ihrer tatsächlichen Förderbedürfnisse, die Erwerbslosen gerne zum Auffüllen ihrer Teilnehmersaldos mißbrauchen.
Wirksame Mittel zur Verteilung der Arbeit, wie Absenkung der Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich,
Begrenzung von Leiharbeit oder ein wirksamer Mindestlohn stehen der sog. "sozialen" Beschäftigungsförderung
und vor allem der profitorientierten Wirtschaft im Weg.


Förderwege

Für den Transfer gesellschaftlicher Mittel in Privatunternehmen dient gemeinsam mit
dem ESF (Europäischer Sozialfont) eine gezielte Auflage von Programmen des BMAS .

ABC Programm - der Nachfolger von 50plus
LZA - das "neue" Monsterprogramm für Langzeitarbeitslose

Leitfaden zum Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt"
Programm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit

Die Teilnahme an beiden letztgenannten Programmen ist nach deren Förderrichtlinien freiwillig.
Diese Bestimmung wird nicht jedem zur Teilnahme "motivierten" Erwerbslosen offen mitgeteilt.
Deshalb sollte man die vorgesehene Maßnahme auf dieses Merkmal prüfen:

Identifizierung und Nachweis der ESF-Förderung einer Maßnahme


Rechtsbereich privater MT vs. Sozialrecht

Mit der Auslagerung öffentlicher Aufgaben an private Unternehmen ist eine rechtliche Grauzone entstanden,
in welcher die Durchsetzung des gültigen Sozialrechts durch falsche Verwaltungspraxis
mit dem bürgerlichen Recht kollidiert. So wird man per VA einerseits an eine Teilnahmepflicht gebunden,
kann dieser jedoch erst durch Unterschrift privatrechtlicher Verträge mit den MT nachkommen.
Die Wahrnahme der im Grundgesetz verankerten bürgerlichen Vertragsfreiheit
wird mit einer Verletzung per VA auferlegter Mitwirkungspflicht gleichgestellt und schonungslos sanktioniert.


Private Arbeitsvermittlung
BMAS meinte:
Die Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers ist freiwillig. Private Arbeitsvermittler benötigen eine Gewerbeanmeldung
und können bei einer erfolgreichen Vermittlung in eine Beschäftigung eine Vergütung auch von Arbeitsuchenden verlangen.
Es sind ausschließlich Erfolgshonorare zulässig. Für Arbeitsuchende ist die zulässige Vergütung jedoch auf einen Höchstbetrag (2.000 Euro) begrenzt.
Für bestimmte Berufe oder Personengruppen lässt das geltende Recht die Zahlung eines Honorars von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu,
daß sich am Arbeitsentgelt für die vermittelte Tätigkeit orientiert. Dies sind insbesondere Künstler, Berufssportler, Au -pairs, Artisten und Fotomodelle.
Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Quelle: BMAS


Jobbörse zur Stellensuche

Während der Profilanalyse im Rahmen der Erstberatung erarbeitet der SB mit dem LE gemeinsam
anhand des Lebenslaufes, der Qualifikationen und der gegenwärtigen Lebensumstände ein Bewerberprofil,
welches in der sog. Jobbörse zur Einsichtnahme durch potentielle AG veröffentlicht wird.
Das Profil sollte anonym veröffentlicht werden, so daß persönliche- und Daten von ehemaligen AG etc. nicht auszulesen sind.
Die Kontaktaufnahme durch interessierte AG kann nur über den zuständigen SB der AfA erfolgen,
welcher nach Prüfung der Zumutbarkeit das Stellenangebot als VV an den LE zustellt.

Die Veröffentlichung des Bewerberprofiles gehört zum Vermittlungsauftrag der LT
und erfolgt unabhängig einer Registrierung an der Jobbörse.
  • Bewerberprofil ist Bestandteil des Vermittlungsauftrages der Leistungsträger:
§ 4 SGB III - Vorrang der Vermittlung
(1) Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit.
  • Im SGB II folgend geregelt:
§ 1 SGB II - Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
1. Beratung,
2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3. Sicherung des Lebensunterhalts.
  • Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung des Bewerberprofiles:
§ 35 SGB III Vermittlungsangebot
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten.
...
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen.
Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
  • Regelung zur Anonymisierung der Bewerberdaten im Bewerberprofil:
§ 40 SGB III - Allgemeine Unterrichtung
(3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen,
soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen aufgenommen werden.
  • Nachweise von Lebenslauf, Zeugnissen und Qualifikationszertifikaten durch Vorlage für Vermittlung notwendig:
§ 7 SGB III - Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit
unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen.
Dabei ist grundsätzlich auf
1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen.
  • Die Veröffentlichung des Bewerberprofiles unterliegt nicht einer Freiwilligkeit,
    sondern erfolgt zur Erhöhung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt als Vermittlungsleistung.
  • Zur Stellensuche bei der Jobbörse braucht es keinen Nutzeraccount.
  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, sich mit einem Nutzeraccount bei der Jobbörse zu registrieren.
  • Die Löschung eines bestehenden Accounts erfolgt durch Nichtnutzung erst nach 24 Monaten.
  • Inzwischen wurde der Zeitraum bis zur Löschung von ehemals 14 Monaten- auf 24 Monate- und nun auf 25 Monate angehoben.
    Nicht ohne Grund, denn die Daten werden durch die BfA mißbraucht und schlichtweg verkauft.
  • Deshalb ist von einer Anmeldung/Registrierung bei der Jobbörse der BfA eher abzuraten.
Bei betreuten Stellenangeboten kann der AG die Bewerberdaten inclusive Anschrift einsehen.
Nutzungsbedingungen Jobbörse
§ 8 Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
Ein registrierter Arbeitgeber kann für betreute Stellenangebote Vermittlungsvorschläge durch die Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Über diese Vermittlungsvorschläge können Daten zu den vorgeschlagenen Bewerbern eingesehen werden.
Dies gilt auch für Bewerberprofile mit dem Status „anonym veröffentlicht". (Quelle & Link: arbeitsagentur.de)
Diese Schwachstelle wird gerne von PV und ZAF zur Poolbildung ausgenutzt.

Ein unbestimmtes Stellenangebot sollte mit den, unter § 9 der Nutzungsbedingungen Jobbörse, genannten Bedingungen
dahingehend abgeglichen werden, ob eine der dort genannten Unzulänglichkeiten zutrifft.
Beinhaltet das Angebot eine Referenznummer, kann diese recherchiert werden: Stellensuche nach Referenzcode
Wurde das Stellenangbeot nicht konkretisiert, kann von einem Datenmißbrauch ausgegangen werden.
Auch das Bestimmtheitsgebot eines VV setzt Mindestangaben wie Stellenbezeichnung, Art der Tätigkeit, Arbeitszeitumfang und zu erwartende Entgelthöhe voraus.
Anderenfalls ist es dem ELO nicht möglich, das Angebot auf Kriterien der Zumutbarkeit zu überprüfen.
Eine Nichtbewerbung auf einen VV mit fiktiver Arbeitsstelle sollte daher auch mit RFB ohne Rechtsfolgen bleiben.

Nutzungsbedingungen der Jobbörse
Datenschutzerklärung zu den Nutzungsbedingungen
Unbetreutes Benutzerkonto löschen (Anleitung von Inge Hannemann)
 
Vermittlungsvorschlag zur Beschäftigungsaufnahme

Zu den Leistungen der AfA bzw. JC gehören Stellenangebote in Form von VV .
Diese sollten persönliche- und familiäre Verhältnisse, Qualifikationen
sowie ggf. gesundheitliche Einschränkungen des Kunden berücksichtigen
und sind von der Behörde vor Zustellung auf Zumutbarkeit zu prüfen.

Prüfung von Lohnangeboten in der AV - HEGA 05/15-02 (gültig bis 31.12.2019)


Zumutbarkeit und Mitwirkungspflicht

Für die Zumutbarkeit einer Annahme des Stellenangebotes
gelten je nach Anspruchsberechtigung unterschiedliche Bestimmungen:

Die Bewerbungspflicht auf VV ergibt sich aus der grundsätzlich Mitwirkungspflicht sowie der Unterscheidung von VV mit- und ohne RFB .
Auf VV mit RFB muß- auf VV ohne RFB kann sich beworben werden, wenn EGV oder ersetzender VA nicht gesondert dazu verpflichtet
und diese Verpflichtung nicht konkret in der RFB des EGV oder ersetzenden VA mit darauf bezogenen Rechtsfolgen behaftet ist.
Das heißt, eine Nichtbefolgung von Vermittlungsvorschlägen kann nur sanktioniert werden, wenn;
entweder dem Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung anhängt
oder die Rechtsfolgen für diese Einzelpflicht in der RFB des EGV oder ersetzendem VA konkret benannt sind.

Die ungenügende Rechtsfolgenbelehrung wird nicht durch eine positive Rechtsfolgen-kenntnis des Klägers obsolet.
Zwar erhielt die Eingliederungsvereinbarung vom 11.2.2014 ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung.
Allerdings bezieht sich diese nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf Folgen bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung,
somit kann sie keine positive Kenntnis bezogen auf Verstöße gegen Vermittlungsvorschläge vermitteln.
VV mit RFB unterliegen als VA gemäß § 33 SGB X einer Anforderung auf Bestimmtheit.
Nach Erhalt von VV sollte folgendes beachtet werden:
  • Vor Bewerbung unbedingt auf Zumutbarkeit prüfen, dabei auf Fristen achten.
  • Bei fehlenden Angaben nachweisbar Details zum Angebot beim LT einfordern.
  • Gesundheitliche Einschränkungen sind bei der Stellenauswahl zu berücksichtigen.
  • VV ohne RFB dürfen bei Ablehnung nicht zu Rechtsfolgen führen, sofern diese nicht in EGV oder ersetzendem VA detailliert bestimmt sind.
  • Kosten für Rücksendungen von x Rückmeldebögen sind nicht im Regelsatz vorgesehen.
    Wenn also weder vereinbart und/oder keine Zusicherung der Kostenerstattung, dann keine Rücksendung.
  • Vertragsverhandlungen unterliegen als vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 BGB der Vertraulichkeit.
  • Die Anwesenheit Dritter bei Vorstellungsgesprächen muß nicht geduldet werden.
Einem VV ohne RFB muß ebenfalls zwingend nachgekommen werden,
wenn sich die RFB der EGV oder des ersetzenden VA detailliert auf die geforderte Einzelpflicht bezieht.
Die übliche Nennung der Gesetzestexte genügt den Anforderungen nicht. (BSG v. 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R)


Gesundheitliche Einschränkungen

Es ist zu empfehlen, sich über gesundheitlichen Einschränkungen ein sog. Atest vom Facharzt ausstellen zu lassen.
Allerdings ist das mit einer einmaligen Gebühr verbunden, die der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu entnehmen ist.
Dort unter Ziffer VI. Berichte, Briefe schauen oder den Arzt am besten vorher fragen.
Hat die Behörde Zweifel an dem Atest, kann sie ein Gutachten beim ÄD in Auftrag geben.

Hilfeforum Zeitarbeit und -Firmen
Beispielurteile zum Thema Zumutbarkeit
Beispielurteile zum Thema Bewerbung /Eigenbemühung


Vermittlungsvorschläge während einer AGH

Die Durchführung einer AGH unterbricht nicht zwingend die Vermittlungstätigkeit des JC .
Je nach den getroffenen Bestimmungen der EGV bzw. des ersetzenden VA ,
muß sich der Teilnehmer weiter auf VV bewerben,
auch wenn das zum Abs.1 Satz 3 des § 2 SGB II in Widerspruch steht.
§ 2 Abs.1 Satz 3 SGB II meinte:
Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

Fachlichen Weisungen zu AGH nach § 16d SGB II
Prinzip der Nachrangigkeit (16d.1.3) meinte:
AGH sind unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II immer
nachrangig gegenüber einer Vermittlung in Arbeit und Ausbildung
sowie Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung
und der beruflichen Weiterbildung (ultima ratio).
Kombination mit anderen EGL (16d.1.4) meinte:
Eine Kombination mit anderen Eingliederungsleistungen – insbesondere
mit einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III
– kann im Rahmen der individuellen Integrationsstrategie vor, während
oder nach einer AGH zielführend und notwendig sein.
Abberufung (16.d.2.19) meinte:
Aufgrund der Nachrangigkeit kann das Jobcenter zugewiesene Teilnehmende
gem. § 48 SGB X aus der AGH abberufen, wenn
• in einen zumutbaren Arbeits- oder Ausbildungsplatz bzw.
• in eine andere Maßnahme zur Eingliederung vermittelt werden kann oder
• das vereinbarte Maßnahmeziel gefährdet ist bzw. nicht mehr erreicht werden kann.


Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge zählen als Eigenbemühungen

Forderung des Petenten
Der Petent fordert den Deutschen Bundestag auf, den Begriff der
"Eigenbemühungen" im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch klar zu definieren.

Begründete Ablehnung der Forderung
Eine Notwendigkeit zur gesetzlichen Konkretisierung des Begriffs Eigenbemühungen
sieht der Petitionsausschuss nicht. Es handelt sich dabei um einen für die
Rechtsordnung typischen unbestimmten Rechtsbegriff, der ausgelegt werden muss.

Auslegung des Ausschusses mit Vergleich
Wenn auch die Entgegennahme von Vermittlungsvorschlägen durch die Arbeitsagentur noch keine Eigenbemühung darstellen kann,
so sind jedenfalls sich hieraus ergebende Bewerbungen, Vorsprachen und Vorstellungsgespräche
genauso dem Arbeitssuchenden obliegende und bei der Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung zu beachtende Eigenbemühungen,
wie die weiteren denkbaren Formen von Eigenbemühungen.

Begründeter Abschluß des Petitonsverfahrens
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Weder die Ablehnung der Forderung, noch der Abschluß des Verfahrens hindern daran,
die Auslegung des Petitionsausschusses in der Rechtsprechung als Referenz heranzuziehen.

» Abschlußbegründung (PDF)


Probearbeit / Praktikum

Probearbeit oder Praktika sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn beim Leistungsträger anzumelden.
Um dem Leistungsempfänger für eine Probearbeit den Unfallversicherungsschutz nach 14.a) § 2 SGB VII zu gewähren ,
ist der Leistungsträger rechtlich gezwungen, eine Probearbeit per Zuweisung als Maßnahme zu behandeln.
Es sei denn, der Arbeitgeber übernimmt für die Probezeit neben dem Entgelt auch sämtliche Versicherungsleistungen.
Dann würde der Leistungsempfänger allerdings "probehalber" für diesen Zeitraum die Leistungsberechtigung verlieren.

Maßnahmen sind an rechtliche Voraussetzungen gebunden und werden deshalb per Zuweisung mit Rechtsfolgenbelehrung abgewickelt.
All diesen Umständen steht aber nicht entgegen, einen potenziellen Arbeitgeber zu "beschnuppern".
Das jedoch sollte unter strikter, begrifflicher Trennung von "Probe" und "Arbeit" erfolgen.
  • Probe
    Hier lerne ich das Umfeld, die Bedingungen und die räumlichen Gegebenheiten kennen.
    Ein zeitlicher Rahmen von 1 bis max. 3 Tagen sollte dafür genügen.
  • Arbeit
    Eine Arbeit im betrieblichen Ablauf sollte auf keinen Fall Bestandteil der Probearbeit sein.
    Zu diesem Zweck wird erst bei Abschluß des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart.
Die Probearbeit dient (im Gegensatz zur vertragsrechtlichen Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB) nur der Einfühlung,
es sollte also währenddessen keine Arbeit im Wertkreislauf des Unternehmens geleistet werden.
Damit untersteht der Probant nur eingeschränkt dem Weisungsrecht des Betriebes, d.h. es kann keine Leistung abgefordert werden.
Wenn das der Betrieb verlangt, um Leistungsfähigkeit zu testen, kann dafür zumindest eine anteilige Entlohnung gefordert werden.
Diese wichtigen Einzelheiten sollten vor Antritt der Probearbeit mit dem Unternehmen abgesprochen- und schriftlich vereinbart werden.

Wenn eine Probearbeit von X Tagen vereinbart- und hinterher seitens des Leistungsträgers als Maßnahme auferlegt (zugewiesen) wurde,
entstehen dem Zugewiesenen Rechtsfolgen, wenn die Maßnahme nicht angetreten- oder ohne wichtigem Grund vorzeitig abgebrochen wird.

Keine Minderung des Arbeitslosengeldes nach Kündigung während der Probezeit


Datensparsamkeit im Bewerbungsprozeß
  • Qualifizierungen nennt man im Lebenslauf und kündigt im Anschreiben
    eine Vorlage der Nachweise beim Vorstellungsgespräch an.
Beispiel meinte:
Ich stehe Ihnen jederzeit für ein persönliches Vorstellungsgespräch zur Verfügung. Bitte lesen Sie dazu das ausführliche Bewerbungsanschreiben.
Im Anhang übersende ich Ihnen meinen Lebenslauf mit Tätigkeitsbeschreibung. Zum Vorstellungsgespräch werden folgende Unterlagen vorgelegt:
  1. letztes Arbeitszeugnis
  2. Zeugnis IHK Dachdecker
  3. Abschlußzeugnis Schulbildung
  4. Führerschein Rollator
  • Dem anonymisierten Lebenslauf sollte ein Profil beigefügt werden, in welchem alle bisherigen Tätigkeiten und Fähigkeiten chronologisch aufgelistet sind.
  • Damit kann der AG realistisch einschätzen, ob der Bewerber für die zu besetzende Stelle geeignet ist.
  • Ebenso im Anschreiben kann der Bewerbende darum bitten, wie mit seinen Daten umgegangen werden soll;
Beispiel meinte:
Ich bitte Sie, meine persönlichen Daten nach Datenschutzrichtlinien des BDSG vertraulich zu behandeln
und bei Nichtverwertung nach Zweckerfüllung entsprechend zu löschen.
  • Gesundheitliche Einschränkungen, welche Einfluß auf Eignung und Arbeitsleistung ausüben,
    sollten bereits im Vorstellunggespräch bekanntgegeben werden, um spätere Ersatzansprüche auszuschließen.
 
Begründete Abwehr nicht bedarfsgerechter Förderung

Argumentation

Zunächst einmal ist es wichtig, die Ziele und Inhalte der angebotenen Maßnahmen
im Gespräch mit dem SB anhand der eigenen Bedürfnisse direkt zu hinterfragen.
Hierfür sollte man Punkt für Punkt die aufgeführten Positionen durchgehen
und mit Gegenargumenten belegen. Beispiel:

SB : Das Ziel ist, Sie zur Aufnahme einer Beschäftigung zu motivieren.
ELO: Woran erkennen Sie, daß ich nicht motiviert bin, eine Beschäftigung aufzunehmen?
SB : Daran, daß Sie noch immer keine Beschäftigung aufgenommen haben.
ELO: Ich habe X Bewerbungen geschrieben. Eine Einstellung durch den AG unterliegt nicht meinem Einfluß.
SB : Dann liegt es sicher an der Qualität Ihrer Bewerbungsunterlagen.
ELO: Warum wurde ich dann verpflichtet, damit bereits X Bewerbungen auszuführen?
SB : In der Maßnahme sollen sie an einen geregelten Tagesablauf herangeführt werden.
ELO: Woran machen Sie fest, daß ich keinen geregelten Tagesablauf habe?

Mit der Wahrnahme eines Ehrenamtes beispielsweise, lassen sich Argumente,
wie etwa fehlende- Tagesstruktur oder Motivation zur Beschäftigung, schnell zerstreuen.
Je nach tatsächlichen Bedürfnissen, sollte Einfluß auf angebotene Förderung
oder Maßnahmen ausgeübt werden. Die Methode richtet sich dabei an die Art des Angebotes:


Bildungsgutschein ALG 1
159.1.1.4 Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme meinte:
Die Ablehnung oder die Nichteinlösung eines Bildungsgutscheines ist nicht sperrzeitbedroht.
Fachliche Weisungen § 159 SGB III


Individuelle Integrationshilfen

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, wie die Erstattung von Fahrt-,
Reise- oder Bewerbungskosten sollten sowohl in der EGV ,
als auch vor "Angebot" von Zuweisungen grundsätzlich als zugesichert eingefordert werden.
Formulierungen wie "kann" und "können" sind Absichtserklärungen aber keine Zusicherung.
Eine mündliche Absprache hat keinen rechtlichen Bestand und ist somit nur schwer
nachweis- oder durchsetzbar. Bei den Zusicherungen von Fahrtkosten ist darauf zu achten,
daß der erste Termin zum Antritt der Maßnahme noch nicht Bestand einer Teilnahme ist.
  • Beim Meldetermin als erstes die Fahrtkostenerstattung zum Termin klären.
  • In EGV , VA oder Zuweisungen aufgeführte Erstattungen auf Zusicherung prüfen.
  • Anträge auf Erstattung schriftlich und nachweisbar stellen.

freie Förderung nach § 16f SGB II

Diese Zuschüsse werden nur unter besonderen Bedingungen und Abwägung
von Bedarf und Erfolg einmalig gewährt. Sie können auch beantragt werden,
wenn wegen eines defekten PKW der Arbeitsplatzverlust droht.
Aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus wird der Zuschuß nur als Darlehen bewilligt.
  • Anträge auf Zuschüsse schriftlich nachweisbar stellen.
  • Eine Bewilligung hängt nicht zuletzt von einer guten Bedarfsbegründung ab.
Bedingungen Fahrzeugförderung nach § 16f SGB II


Durch Dritte (MT oder AG ) erbrachte Dienstleistungen

Der AVGS ist für ALG1 Bezieher nach § 3 (3)1 SGB III keine Ermessensleistung.
Das heißt, der Kunde hat nach § 45 (7) SGB III Anspruch auf einen AVGS.
Nach § 45 Abs. (5) Punkt 4 SGB III soll die AfA die Entscheidung über die Ausgabe eines AVGS
von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten
oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
Ein AVGS kann je nach Bedarf des Kunden in folgender Form zugeteilt werden:
  1. MPAV - Maßnahmen bei einem Träger zur erfolgsbezogenen Arbeitsvermittlung
  2. MAT - Maßnahmen bei einem Träger wie z.B. Umschulungen oder Fortbildungen
  3. MAG - Maßnahmen bei einem Arbeitgeber für ein Praktikum oder Probearbeit
Auch wenn bei den Förderleistungen im Gesetz von Anspruch oder Angebot die Rede ist,
zeigt die Praxis, daß die Maßnahmen oft nicht auf den Kunden zugeschnitten sind
und ihm mehr oder weniger aufgezwungen werden.
  • Das Einlösen eines, als solchen bezeichneten, Gutscheines unterliegt ebenso
    einer grundgesetzlichen Handlungsfreiheit, wie die Abschlußfreiheit.
  • Demnach sollte man darauf achten, daß das Einlösen eines Gutscheines
    oder die Annahme eines Angebotes nicht als Verpflichtung auferlegt werden darf.
  • Den AVGS auf keinen Fall an den Träger aushändigen, bevor nicht alle Modalitäten geklärt sind.
  • Ist der Träger auf dem AVGS bereits eingetragen, kann der Gutschein
    mit dem Hinweis auf das Recht zur freien Trägerwahl zurückgewiesen werden.
45.12 - Auswahl eines Trägers MAT/MPAV meinte:
Der AVGS berechtigt zur Auswahl eines nach §§ 176 ff SGB III zugelassenen Trägers unter Beachtung der regionalen Beschränkung.
In der Wahl des Trägers der privaten Arbeitsvermittlung ist die Gutscheininhaberin/der Gutscheininhaber frei.
Die Agentur für Arbeit darf aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen
keinen bestimmten Träger der privaten Arbeitsvermittlung empfehlen.

Fachliche Weisungen zur Durchführung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III - AVGS / MPAV
Fachliche Weisungen zur Durchführung des § 45 SGB III - MAT


Maßnahmedauer

Die Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung unterliegt nicht grundsätzlich einer Einschränkung.
In der folgenden rechtlichen Grundlage geht es also nicht um die Einschränkung der Dauer von Eingliederungsmaßnahmen,
sondern um Einschränkungen gegen möglichen Mißbrauch durch AG oder MT für Praktika o.ä. .
§ 45 8 SGB III
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen.
Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden,
dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer
von acht Wochen nicht überschreiten.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen,
deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,
die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden,
jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
  • Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem MT - max. 8 Wochen
  • Maßnahmen von oder bei einem AG - max. 6 Wochen (LZA mit Vermittlungshemmnissen max. 12 Wochen)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem MT - Dauer nicht eingeschränkt


Öffentlich geförderte Beschäftigung (AGH bzw.1-Euro-Job)

Diese Form der Förderung wird gerne von Kommunen, sog. Arbeitsfördervereinen oder ganzen Netzwerken
von Trägerverbänden beansprucht, um öffentliche Gelder abzugreifen.
Über Jahre entstand so eine enge Verflechtung zwischen Behörden und Privatwirtschaft.
Unter dem Deckmantel des Gemeinwohls und einer behaupteten Zusätzlichkeit
werden städtische Aufgaben in allen Bereichen von billigen Maßnahmeteilnehmern erledigt.
Saisonale- oder feste Stellen werden permanent in Vollzeit mit günstigen Erwerbslosen besetzt,
deren niedrig gehaltener Regelsatz und die damit verhinderte Teilhabe am Sozialleben schamlos ausgenutzt.
Wer sich gegen eine AGH wehren will, kann folgender Mittel heranziehen:
  • Für die zu leistende Arbeit Mindestlohn einfordern.
  • Recht auf Vertragsfreiheit wahrnehmen, nichts unterschreiben.
  • Sich auf eine dieser subventionierten Stellen nachweisbar bewerben.
  • Fehlende Zusätzlichkeit nachweisen, städt. Aufgaben sind nicht zusätzlich.
  • Betriebsführung auf Unrechtmäßigkeiten prüfen (Arbeits- Brandschutz etc.).
Wurde die Rechtswidrigkeit der AGH festgestellt, sollte im Rahmen der Schadenminderungspflicht
die Behörde informiert werden, um derselben Gelegenheit für eine Behebung der Missstände zu geben.
Erst dann ist der Weg für eine ggf. Wertersatzklage geebnet.
BSG Urteil vom 22.08.2013 Az: B 14 AS 75/12 R meinte:
Dem Anspruch der Klägerin auf Wertersatz kann entgegenstehen, dass sie ihre Obliegenheit aus dem sozialrechtlichen Grundverhältnis
gegenüber dem beklagten Jobcenter verletzt hat, dieses auf mögliche rechtswidrige Umstände hinzuweisen
und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, wenn aus dem Grundverhältnis weitere Ansprüche abgeleitet werden sollen.

Maßnahmen bei einem Träger (MAT) nach § 45 SGB III
Maßnahmen bei einem AG (MAG) nach § 45 SGB III

Die durchführenden MT und AG sind privatrechtliche Unternehmen,
welche sich ihren Platz auf dem Kapitalmarkt durch öffentliche Fördermittel sichern.
Als privatrechtliche Unternehmen, sind sie strukturell gezwungen, mit den Teilnehmern
Verträge abzuschließen, um ggf. zivilrechtliche Folgeansprüche durchzusetzen.
Zuweisungen zu Maßnahmen beinhalten für pot. Teilnehmer jedoch keine Verpflichtung,
mit den durchführenden Trägern Verträge einzugehen (Abschlußfreiheit).


Öffentlich geförderte Beschäftigung nach § 16i SGB II (Teilhabechanchengesetz)

Mit dem sog. Teilhabechancengesetz soll der Druck auf Langzeitarbeitslose erhöht werden, um unter dem Vorwand einer Förderung
direkte Subventionen für Arbeitgeber durchzusetzen. Das Gesetz versucht ein Arbeitsverhältnis als Fördermaßnahme zu verankern, in welcher
der Arbeitgeber mit bis zu 100% der Lohnkosten- und der Arbeitnehmer mit einem zwangsbetreuten Arbeitsverhältnis bedacht werden soll.
Allerdings kollidiert das neue Gesetz mit einfachen Bürgerrechten, da es Wettbewerbsrecht, Arbeitnehmerrechte und Gleichstellung ignoriert:
  • Die Zwangsbetreuung nach Abs. 4 § 16i SGB II der Arbeitnehmer (zugleich Maßnahmeteilnehmer) wirkt diskriminierend
    sowohl in der Gleichstellung gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis, als auch hinsichtlich des Datenschutzes zum Sozialstatus.
    (4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung
    durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden.

  • Mit dem Abberufungsrecht des Leistungsträgers nach Abs. 6 § 16i SGB II wird der Kündigungsschutz ausgehebelt.
    (6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen,
    wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird.

  • Durch die Änderung des Abs. 3 Nr.5 § 27 SGB III wird der AN von Beiträgen und Anspruch auf Arbeitslosenversicherung freigestellt:
    (3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
    5. Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
Strategien zur Durchsetzung des Teilhabechancengesetzes lassen sich aus der fachlichen Weisung zum § 16i SGB II entnehmen.
Folgende Umstände und Bedingungen sind hier zu beachten:
  • Die Betreuung der Teilnehmer einer solchen Maßnahme kann durch den LT selbst oder durch einen privaten Träger erfolgen (Abs. 4 § 16i SGB II).
    (4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung
    durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden.

  • Eine Maßnahme nach § 16i SGB II soll durch vorhergehende Fördermaßnahmen vorbereitet werden und diese ablösen. (Abs. 3 Satz 2 § 16i SGB II).
    (3) In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum
    von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben.

  • Eine Maßnahmeteilnahme ist nur durch Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen Teilnehmer und gefördertem Arbeitgeber möglich.
    Der Abschluß des Arbeitsvertrages unterliegt der Freiwilligkeit (Abs. 2.2 FW zum § 16i SGB II).
    Der Arbeitsvertrag wird zwischen den beiden Vertragsparteien Arbeitgeber und ELB freiwillig geschlossen (Vertragsfreiheit).

  • Der Teilnehmer soll vor einer Maßnahmezuweisung mit dem geförderten AG einen Arbeitsvertrag eingehen (FW zum Abs. 2.2 § 16i SGB II).
    Nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird die, der ELB dem geförderten Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber
    und der Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung zugewiesen.
Demnach werden SB versuchen, potentielle Teilnehmer als erstes zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem geförderten AG zu bewegen.
Das kann während einer laufenden Maßnahme, mittels eines VV oder über das Gespräch beim Meldetermin erfolgen.
Erst nach Abschluß des Vertrages mit dem geförderten AG , kann der überrumpelte ELO einer Maßnahme nach § 16i SGB II zugewiesen werden.
Dem Teilhabechancengesetz kann ELO also nur etwas entgegensetzen, indem er:
  • sich online in den Veröffentlichungen seines zuständigen JC über dessen Strategien zur Förderung nach 16i informiert.
  • Angebotene EGV zu seinem Gunsten ausverhandelt und diese dennoch nicht unterschreibt (Abschlußfreiheit).
  • Keine privatrechtlichen Vereinbarungen mit Trägern nicht bedarfsorientierter Maßnahmen eingeht (Abschlußfreiheit).
  • Jeden AG (auch VV der JC ) dahingehend überprüft, ob dieser eine Förderung nach §16i SGB II beantragt hat.
  • Keine diskriminierenden Arbeitsverträge mit derart subventionierten AG abschließt (Abschlußfreiheit).
Antwort des BMAS auf eine entsprechende Fragestellung zum Teilhabechancengesetz:
Fragestellung:
ich möchte anfragen, wie der Kontakt zwischen Arbeitgebern und Bewerbern konkret hergestellt wird.
Liegen bei den Jobcentern Listen von förderwilligen Arbeitgebern auf oder muss der/die Erwerbslose sich selbst auf die Suche nach Arbeitgebern machen,
die Interesse an dem neuen Teilhabechancengesetz haben oder wird dies als Vermittlungsleistung seitens der Jobcenter durchgeführt?
Ist die Teilnahme an diesem Förderprogramm für den/die Erwerbslose/n verpflichtend oder freiwillig?
Besteht hinsichtlich der Tätigkeit / Branche für den/die Betroffene/n Auswahlmöglichkeit?

Antwort des BMAS :
"Sehr geehrte

Der Kontakt zwischen Arbeitgebern und Bewerbern aus dem förderungsfähigen Personenkreis
im Rahmen des Teilhabechancengesetzes (§ 16e und § 16i SGB II) kann auf verschiedenen Wegen zustande kommen.

Arbeitgeber, die Interesse daran haben, eine geförderte Person einzustellen, können sich beim örtlichen Jobcenter melden,
das dem Arbeitgeber dann ggf. eine/n geeignete/n Arbeitnehmer/in zuweist.
Auch eine Direktansprache seitens der Jobcenter an potenzielle Arbeitgeber ist möglich.

Selbstverständlich kann sich auch die erwerbslose Person selbst bei einem Arbeitgeber bewerben.
Der Arbeitgeber muss den Lohnkostenzuschuss dann beim Jobcenter beantragen.
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung des Arbeitgebers und der Förderentscheidung darf der Arbeitsvertrag jedoch noch nicht abgeschlossen sein.
Erst nachdem das Jobcenter die Entscheidung getroffen hat, dass die potenzielle Arbeitnehmerin / der potenzielle Arbeitnehmer gefördert wird,
darf der Arbeitsvetrag geschlossen werden.


Gemäß § 2 SGB II müssen Leistungsbezieher alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen
und aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Pflichtverletzungen sind in §31 SGB II geregelt (§ 31 SGB 2 - Einzelnorm).

Die Förderung nach § 16e SGB II richtet sich an den Arbeitgeber. Dieser erhält über § 16e SGB II Zuschüsse zum Arbeitsentgelt,
wenn er mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet.
Eine Zuweisung erfolgt nicht. Wird die Fortführung dieses Arbeitsverhältnisses vom Leistungsberechtigten ohne wichtigen
Grund verweigert, kann dies nach den allgemeinen Regelungen auch zu einer Sanktion führen.

Die Förderung nach § 16i neu SGB II ist eine Maßnahme zur Eingliederung. Gemäß § 16i neu Absatz 3 SGB II werden Leistungsberechtigte einem Arbeitgeber zugewiesen.
Vorrangiges Ziel ist es dabei, sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen mit einer längerfristigen Perspektive in öffentlich geförderter Beschäftigung soziale Teilhabe zu ermöglichen.
Aufgrund der langfristigen und ganzheitlichen Ausgestaltung erscheint eine Teilnahme nur erfolgsversprechend,
wenn der Teilnehmer freiwillig an der Maßnahme teilnimmt. Die Nichtteilnahme kann jedoch eine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 SGB II darstellen.

Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.

Mit freundlichem Gruß

Kommunikationscenter
Bundesministerium für Arbeit und Soziales"


Beispiel Maßnahmeabwehr nach gesonderter Zuweisung durch einen VA

Ersttermin und Unterschriften:
Da die Zuweisung i.d.R. per VA erfolgt, ist zumindest dem Ersttermin Folge zu leisten, um keine Sanktion zu kassieren.
(Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist eine Maßnahme auch ohne EGV oder diese ersetzenden VA verpflichtend.)
Fahrtkostem zum Ersttermin sind nicht Bestandteil der Maßnahme, soweit nicht im VA geregelt.
Ggf. also vor dem Ersttermin beim LT Antrag auf Fahrtkostenerstattung stellen.
Beim MT nichts unterschreiben, auch keine Anmeldeliste oder Abtretung der Fahrtkostenerstattung.
Es genügt in der Teilnahmeliste seinen Namen in Druckbuchstaben zu hinterlassen.
Alle zur Unterschrift vorgelegten Dokumente zwecks rechtlicher Prüfung einstecken und Teilnahmewillen zeigen.
Die Verfügung über die Unterlagen dient als Beweis, dass man anwesend war (zu Hause kopieren).
Zusätzlich können schlechte Inhalte später als Grund angegeben werden, weshalb man nicht unterschreiben konnte.
I.d.R. reagieren die MT darüber verärgert und versuchen, den pot. Teilnehmer zu Unterschriften zu überreden.

Mitwirkung vs. Offenbarung des MT:
Oft erfolgt später die Offenbarung, daß ELO ohne Unterschriften nicht an der Maßnahme teilnehmen kann.
Das sollte ELO sich möglichst schriftlich vom MT bestätigen lassen. Auch wenn er das nicht macht,
möglichst versuchen, auch ohne Unterschriften an der Maßnahme teilzunehmen.
Hindert der MT den ELO daran oder wirft ihn hoffentlich raus, ist das eigentliche Ziel erreicht.

Beschwerde beim JC - Ich will, aber der will mich nicht:
Nun gilt es, sich unverzüglich schriftlich nachweisbar an das JC zu wenden
und sich darüber zu beschweren, daß der MT den ELO nicht- bzw. nur teilnehmen lassen will,
wenn er mit ihm ein privates Rechtsverhältnis eingeht, wozu der ELO aber nicht verpflichtet ist.
Das ganze Prozedere kann entweder schnell erledigt sein oder sich ein paar Tage hinziehen.
Es erfordert ein gewisses Maß an Selbstbewußtsein und einigermaßen sicheres Auftreten.

Zum Widerspruch gegen eine Zuweisung:
Innerhalb eines Monates nach Zugang der Zuweisung kann gegen dieselbe Widerspruch eingelegt werden
Der Widerspruch sollte gut begründet sein, hat aber hinsichtlich der Maßnahme keine aufschiebende Wirkung.
Das bedeutet, trotzt Widerspruch mußt der ELO den Pflichten des VA nachkommen
und die Behörde kann sich mit der Entscheidung zum Widerspruch bis 3 Monate Zeit lassen.

Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung beim SG :
Dieser könnte zeitgleich mit dem Widerspruch beim SG gestellt werden, um die aW wiederherzustellen.
Beim Antrag auf aW kommt es besonders auf eine gute Begründung an. Wird dem Antrag stattgegeben,
ist die Behörde am Zug, schneller über den Widerspruch zu entscheiden - bis zur Entscheidung wäre der VA nicht vollziehbar.
Wenn der VA nicht vollziehbar ist, braucht ELO den darin auferlegten Pflichten nicht nachzukommen.
Ist der ELO durch den VA besonders beschwert oder finden sich darin Rechtswidrigkeiten,
kann das Gericht ihn für nichtig erklären oder bestimmen, daß der VA aufgehoben wird.

Hilfeforum Ein Euro Job / Mini Job
Das Verhalten gegenüber Maßnahmenträgern (MT)
Hilfeforum Weiterbildung/Umschulung/Sinnlose Maßnahmen

Beispielurteile zum Thema Maßnahmen zur Eingliederung
Beispielurteile zum Thema Arbeitsgelegenheit
 
Der Rechtsweg im Sozialrecht - Grundsätzliches

Eine Hilfebedürftigkeit führt man i.d.R. nicht selbst herbei.
Sie wird durch persönliche, berufliche, gesundheitliche und auch politische Umstände ausgelöst.
Als selbstverständlich empfundene Grundrechte werden spätestens beim
ersten Termin zur Beanspruchung von Versicherungs- oder Sozialleistungen
durch Bedingungen zur Gewährleistung derselben infrage gestellt.
Der Rechtsweg beginnt in dem Moment, in welchem man sich
in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt und um Abhilfe sucht.
Um seine Rechte wahrzunehmen, muß man diese aber auch kennen.

Praxishandbuch - Rechtsschutz im SGB II
Praxishandbuch für das Verfahren nach dem SozialGerichtsGesetz


Eigenregie oder Rechtsvertretung?

Eine Gegenwehr wird spätestens dann kompliziert, wenn man sich an das SG wendet.
Doch schon die Antragstellung oder Formulierung eines Widerspruch bereitet dem Laien Kopfzerbrechen.
Auch wenn die Behörden und Gerichte verpflichtet sind. jedem Bürger, ungeachtet seiner
Mittel und Fähigkeiten, rechtliches Gehör zu verschaffen, läßt sich nicht abstreiten,
daß Form und Inhalt des rechtlichen Begehr einen gewissen Einfluß auf Entscheidungen ausüben.
Der Laie sollte also die Zeit nutzen, sich Wissen- und dem eigenen Sachverhalt angepasste Strategien zu erarbeiten.
In den Hilfeforen ist nach RDG eine Rechtsberatung nicht erlaubt, werden jedoch genug Erfahrungen vermittelt,
um es mit den Behörden aufnehmen zu können. Neben der Nutzung von Mustertexten für die Formgestaltung
kann man selbsterstellte Schreiben hinsichtlich Grammatik und Rechtschreibung von Mitlesern korrigieren lassen.

Unterforum Sortierte Vorlagen

Dennoch möchte ich jedem empfehlen, eine Rechtsvertretung wahrzunehmen.
Dazu kann man beispielsweise der Gewerkschaft seines Berufsstandes beitreten
und erhält als Erwerbsloser für den Beitrag von unter 2 Euro/Monat nach einer Mitgliedschaft
von drei Monaten u.a. eine vollumfängliche Rechtsvertretung für Arbeits- und Sozialrecht.
Voraussetzung ist die Vertretung der Gewerkschaft im DGB.

DGB-Rechtschutz meinte:
Die DGB-Rechtsschutz GmbH vertritt die Mitglieder der DGB-Gewerkschaften
in allen Rechtsfragen rund um den Arbeitsplatz. Hierzu gehört die Beratung, Unterstützung
und Vertretung in sämtlichen arbeitsrechtlichen Streitfällen durch alle Instanzen.
Dies betrifft beispielsweise Kündigungsschutzverfahren, Rechtsstreite wegen Lohn- und Gehaltsansprüchen
oder Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis. Wir sind für unsere Mandanten
in sämtlichen sozialrechtlichen Auseinandersetzungen mit den Trägern
der Renten-, Kranken-, Unfallversicherung sowie der Arbeitsförderung
und mit den Jobcentern in allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit tätig;
dies gilt auch für Versorgungs- und Sozialhilfesachen. dgbrechtsschutz.de
Bis zum Erreichen von drei Monaten Mitgliedschaft genießt man bereits Anspruch auf Rechtsberatung.
Zusätzlich zum Rechtsschutz bieten die Gewerkschaften weitere Inclusivleistungen.
Bei der IG Metall z.B. ist neben Sterbegeld auch eine Freizeitunfallversicherung enthalten.


Welche Rechtsmittel sind geeignet?

Je nach Beschwerung sollte man geeignete Rechtsmittel wahrnehmen,
um dem Gegner Gelegenheit einer Abhilfe zu ermöglichen.
  • Bei unangemessener Behandlung Fach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde.
  • Bei mündlicher Aufforderung Forderung einer schriftlichen Bestätigung oder mündlicher Widerspruch .
  • Bei rechtswidrigen VA nachweisbar Widerspruch einlegen, ggf. nach Fristablauf Überprüfungsantrag stellen.
  • Wird man durch den VA unmittelbar beschwert, zeitgleich die aW beim SG beantragen.
  • Wird im Widerspruchsbescheid dem Unrecht nicht abgeholfen, folgt die Klage beim SG .
  • Bei Nichtbeantwortung von Anträgen oder Widersprüchen erfolgt nach Fristablauf Untätigkeitsklage.
Für die Folgenabwehr unberechtigter Forderungen (z.B. WUB ) ist das Gericht zuständig.
Derlei Forderungen selbst abzustellen, obliegt der Aufsicht des Dienstherren.
Das Kundenreaktionsmanagement kann man sich dabei ersparen,
da es i.d.R. auf die Zuständigkeit des Verursachers selbst verweist.
Wirksam sind schriftliche Anfragen nach (IFG ) an die zuständige Aufsichtsbehörde.
Für JC sind das die jeweiligen Landesministerien für Arbeit und Soziales.
Der AfA ist das Bundesministerien für Arbeit und Soziales vorgesetzt.
Die Anfragen können auch öffentlich gestellt werden: Frag den Staat
 
Der Verfahrensweg und die Anwendung von Rechtsmitteln

Mündliche- oder schriftliche Einforderung von Rechtsgrundlagen

Bereits im Gespräch mit dem SB sollte man für vermeintlich
beschneidende Forderungen diesbezügliche Rechtsgrundlagen einfordern.
Hier bedient man sich der Aufklärungs-, Beratungs-
und Auskunftspflicht nach § 13 SGB I bis § 15 SGB I.
Das kann bereits im Gespräch mittels Vorlage von Gesetzesauszügen durch den SB -
oder auf eigenem, schriftlichen Antrag erfolgen.
Wird dem nicht stattgegeben oder gar diskriminierend auf den Kunden eingewirkt,
kann der Beschwerdeweg Abhilfe schaffen.


Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde
  • Dienstaufsichtsbeschwerde = gegen das Verhalten des SB
    Dienstaufsichtsbeschwerden gehen an den Vorgesetzten.
    Oberste Dienstaufsicht für Mitarbeiter des Jobcenters
    ist der Geschäftsführer (§ 44d Abs. 4 SGB II).
    Dieser wird die Beschwerde notfalls an den entsprechenden Vorgesetzten weiterleiten.
  • Fachaufsichtsbeschwerde = gegen fachlich vermeintlich falsche Entscheidungen
    Fachaufsichtsbeschwerden gehen an die Fachaufsicht.
    Dies sind für "die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld,
    soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird,
    die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3
    sowie für die Leistungen nach § 28" die Kommune (§ 44b Abs. 1 Satz 1 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II),
    im Übrigen die Bundesagentur für Arbeit (§ 44b Abs. 1 Satz 1 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
  • Fachaufsichtsbeschwerden gegen die Optionskommune sollten an
    das zuständige Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes gerichtet werden.
Wissenswertes zum Kundenreaktionsmanagement - Forenbeitrag
Bürgertelefon des BMAS (Mo bis Do von 8 bis 20 Uhr)


Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

Verwaltungsakt - Was ist zu beachten?

Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden VA nach § 46 SGB X
Wird dem Anspruchsberechtigten ein Verwaltungsakt auferlegt, welcher
  • Verpflichtungen enthält, die auf Obliegenheiten Dritter abstellen,
  • zu rechts- oder sittenwidrigen Handlungen auffordert,
  • inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und verständlich formuliert ist,
  • die Rechtsfolgen nicht eindeutig und verständlich formuliert,
kann er dem VA gemäß RBB innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe widersprechen.
Enthält der VA keine- oder eine unrichtig erteilte RBB , verlängert sich die Frist auf 1 Jahr.
Die Fristdauer richtet sich nach § 84 SGG, -bei fehlender RBB nach § 66 SGG.
Der Widerspruch kann auch fristwahrend ohne Begründung erfolgen.


Entscheidungsfrist

Nach § 88 Abs. 1 SGG muß die Behörde binnen 6 Monate über einen Widerspruch entscheiden.
Wird innerhalb von 3 Monaten ohne Begründung nicht entschieden,
kann gemäß § 88 Abs. 2 SGG schon nach Ablauf dieser Frist Untätigkeitsklage erhoben werden.


Vorverfahren

Mit dem Widerspruch wird das Vorverfahren eröffnet, in welchem die Behörde
nach § 78 SGG Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des VA nachprüfen muß.
Nach erfolgtem Widerspruch ist die Behörde gemäß § 20 SGB X verpflichtet,
bei Ermittlung des Sachverhaltes alle für den Einzelfall bedeutsamen,
auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Der Widerspruch ist nach § 88 SGG innerhalb von 3 Monaten zu bescheiden.
Die Behörde hat einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt
nach § 44 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.


Verfahrenskosten

Auszug aus § 63 SGB X Erstattung von Kosten im Vorverfahren meinte:
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat,
demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist.
Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind,
hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
  • Die Erstattung der Verfahrenskosten sollte im Widerspruch mit beantragt werden.
Mustertexte und Vorlagen zum Widerspruch


Überprüfungsantrag nach Fristablauf

Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, so kann nach § 40 SGB II i.V. mit § 44 SGB X
ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Dieser Antrag verpflichtet die Behörde,
den VA im Einzelfall umfassend auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Die Frist für einen Überprüfungsantrag beträgt 1 Jahr ab Bekanntgabe des VA .
Der Überprüfungsantrag sollte gut und ausführlich begründet sein.

Überprüfungsantrag nach § 40 SGB II i.V. mit § 44 SGB X - Fensterbrief


Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einstweiliger Rechtsschutz) bedeutet,
daß der Vollzug eines VA solange ausgesetzt wird, bis die Widerspruchstelle
der Behörde oder das Gericht dem Rechtsbegehren Abhilfe geleistet hat.
Das Gericht untersucht nach § 103 SGG unter Hinzuziehung aller Beteiligten den Sachverhalt von Amts wegen.

rechtsanwalt-und-sozialrecht.de meinte:
Die aufschiebende Wirkung gilt für Fälle, in denen durch Verwaltungsakt erfolgende Eingriffe abgewehrt werden,
also bei Anfechtungswiderspruch und -klage. Eine einstweilige Anordnung ist zu beantragen,
wenn ein Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren verfolgt wird oder wenn Eingriffe abgewehrt werden sollen,
die nicht durch Verwaltungs-, sondern durch Realakt erfolgen. Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGG
die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
Die aufschiebende Wirkung tritt mit Eingang des Widerspruchs bei der Ausgangsbehörde
bzw. beim Eingang der Klage bei Gericht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ein.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bleibt über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus bestehen.
Weitere Hinweise und Quelle: rechtsanwalt-und-sozialrecht.de

Eilantrag im Sozialrecht - Ausführliche Erläuterung incl. Muster von Roland Rosenow (Referent für Sozialrecht)


Vorgehensweise - Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt an die erlassende Behörde
bei gleichzeitigem Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung an das zuständige Sozialgericht


Schriftlich nachweisbar begründeten Widerspruch gegen den VA beim JC einreichen.
Anzupassende Mustertexte sind als Formvorlagen unter dem Thema 👊 Widersprüche verfügbar.
Bei unmittelbarer Beschwer durch den VA (z.B. wenn nachweisbar Bewerbungskosten nicht vorleistbar sind)
besteht die Möglichkeit, mit einem Antrag auf Anordnung aW den VA per Eilrechtsschutz durch das SG außerkraft zu setzen.
Anzupassendes Muster: » Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b SG i.V.m.§ 39 SGB II gg.VA m.Begründung
Entgegen dem Widerspruch gegen den VA beim JC sollte der Antrag auf aW beim SG möglichst ausführlich begründet werden.
Dem Antrag werden alle zum Sachverhalt aufgeführten Dokumente (Widerspruchschreiben, VA , Kontoauszug etc.) in jeweils zweifacher Kopie beigefügt.
  • Die Klageerhebung kann persönlich, durch Rechtsvertretung oder schriftlich beim zuständigen SG erfolgen.
  • Eine schriftliche Klage, sollte neben dem Sachverhalt eine ausführliche Begründungund das Rechtsbegehren (Ziel der Klage) enthalten.
    Dabei sollte das Schreiben gut leserlich, aufgegliedert und emotionsfrei formuliert werden.
    Zum Vergleich herangezogene Gerichtsentscheidungen sind als solche zu kennzeichnen und von der Begründung deutlich abzusetzen.
  • In der Formulierung sind ggf. Erstattung außergerichtlicher Prozeßkosten mit zu beantragen.
  • Der Klageschrift sind alle zum Sachverhalt relevanten Dokumente in zweifacher Kopie beizufügen.
  • Das Anschreiben sollte höflich formuliert sein, ein Abschluß mit z.B. "Hochachtungsvoll" ist zu meiden.
  • Vom Gericht nachgeforderte Stellungnahmen oder Nachweise sind fristgerecht beizubringen.
    Können Fristen nicht eingehalten werden, so ist das dem Gericht rechtzeitig vor Fristablauf begründet mitzuteilen.

Einstweiliger Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) - Voraussetzung

rechtsanwalt-und-sozialrecht.de meinte:
Der Antrag ist begründet, wenn nach einer Abwägung des Vollzugsinteresses der Verwaltung
gegen das private Interesse an der Aufschiebung das private Aufschiebungsinteresse überwiegt.
Dabei ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache wesentlicher Prüfungsmaßstab.
Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aufschiebungsinteresse,
da es kein öffentliches Interesse an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.
Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt grundsätzlich das öffentliche Vollzugsinteresse.
Weitere Hinweise und Quelle: rechtsanwalt-und-sozialrecht.de

Einstweiliger Rechtsschutz im Sozialrecht - Vortrag Amélie Schummer
Justizportal des Bundes und der Länder (Bestimmung des zuständigen Gerichtes)
Mustertexte Antrag auf Anordung aW
 
Klage vor dem Sozialgericht

Eine Klage vor dem Sozialgericht ist dann sinnvoll, wenn die gegnerische Behörde
dem Rechtsbegehren im Vorverfahren keine Abhilfe geleistet hat
und der Widerspruchführer seine Begründung aufrechterhalten kann.
Voraussetzung für die Klage ist ein ablehnender Widerspruchbescheid
und die Einhaltung der, in der dort enthaltenen RBB , genannten Klagefrist.


Instanzen

Das sozialgerichtliche Verfahren kennt drei Instanzen:
  • Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht nach § 8 SGG,
  • Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht nach § 29 SGG und
  • das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht nach § 39 SGG.
Verfahrenskosten
§ 183 SGG meinte:
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte,
Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger,
behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger
nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei,
soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.

Beteiligten des Verfahrens können nach § 192 SGG Gerichtskosten auferlegt werden,
wenn sie einen Rechtsstreit trotz Hinweis des Gerichts, missbräuchlich fortführen.

Außergerichtliche Kosten, wie etwa für Kopien, Versandporto, Fahrtkosten
zu Anwalts- und Verfahrensterminen oder die Gebühren eines Prozessbevollmächtigten,
muss jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich erst einmal selbst aufbringen.
Das Gericht entscheidet dann bei Beendigung des Verfahrens nach § 193 SGG,
ob und in welchem Umfang der Gegner diese Kosten zu erstatten hat.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten sollte bereits im Klagevortrag mit beantragt werden.


Prozeßkostenhilfe

Ist einem Beteiligten die Aufbringung der außergerichtlichen Kosten
nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar, kann er auf Antrag
Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a SGG i.V. mit § 114 ZPO).

Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens (PDF)


Antragsform zum Verfahren
  • Die Klageerhebung kann persönlich, durch Rechtsvertretung oder schriftlich beim zuständigen SG erfolgen.
  • Eine schriftliche Klage, sollte neben dem Sachverhalt eine ausführliche Begründung
    und das Rechtsbegehren (Ziel der Klage) enthalten.
    Dabei sollte das Schreiben gut leserlich, aufgegliedert und emotionsfrei formuliert werden.
    Zum Vergleich herangezogene Gerichtsentscheidungen sind als solche zu kennzeichnen
    und von der Begründung deutlich abzusetzen.
  • In der Formulierung sind ggf. Erstattung außergerichtlicher Prozeßkosten mit zu beantragen.
  • Der Klageschrift sind alle zum Sachverhalt relevanten Dokumente in zweifacher Kopie beizufügen.
  • Das Anschreiben sollte höflich formuliert sein, ein Abschluß mit z.B. "Hochachtungsvoll" ist zu meiden.
  • Vom Gericht nachgeforderte Stellungnahmen oder Nachweise sind fristgerecht beizubringen.
    Können Fristen nicht eingehalten werden, so ist das dem Gericht rechtzeitig vor Fristablauf begründet mitzuteilen.

Einfordern von Verzugszinsen nach § 44 SGB I

1. Zinsen berechnen, z.B. online mit festem Zinssatz auf dieser Seite.
2. Auf Grundlage von Urteil und Änderungsbescheid schriftlich nachweisbar beim Leistungsträger einen Antrag auf die Erstattung der Zinsen gem. § 44 SGB I stellen.
3. Darin sollte nachvollziehbar in tabellarischer Form die Forderung enthalten sein.
4. Kontostand und Briefkasten beobachten und sich hoffentlich bald über einen Zufluß freuen.

Anzupassende Formvorlagen für eine Klage
 
Index

A

Abkürzungswörterbuch
AfA /Jobcenter / Optionskommunen - Hilfeforum
Angebot einer Maßnahme als Verwaltungsakt
ALG 1 - Hilfeforum
ALG 2 - Hilfeforum
Antragserfordernis
Anträge Alg 1 - Vorlagen
Anträge Alg 2 - Vorlagen
Anträge Sonstige - Vorlagen
Anträge - Hilfeforum
Anonymisierung
Arbeitsgelegenheit
Arbeitssuchend - Arbeitslos Definition
Arbeitsunfähigkeit
Aufschiebende Wirkung
Ausländische Mitbürger / Informationen - Hilfeforum
B
Bedarfs- / Haushalts- u. WG / Familie -Hilfeforum
Beistand
Beratungshilfeanträge / Prozesskostenhilfe - Hilfeforum
Beschwerde Dienst-/Fachaufsicht
Betriebskostenabrechnung (KDU)
Bewilligungsdauer
Bildungsgutschein
Bürgerarbeit - Hilfeforum
D
Datenschutz
Datensparsamkeit im Bewerbungsprozeß
E
Eigenbemühungen
Eilrechtsschutz (einstweiliger Rechtsschutz)
Ein Euro Job / Mini Job - Hilfeforum
Eingliederungsvereinbarung vs. Verwaltungsakt
EGV & VA - Hilfeforum
Eingangsbestätigung
Einkommen / Vermögen
Ereichbarkeitsanordnung
ESF- Maßnahmen
Existenzgründung und Selbstständigkeit - Hilfeforum
F
Fachliche Weisungen der BfA zum SGB II
Faxen & Schneckenpost
Forenregeln Überblick
Fördermaßnahmen begründete Abwehr
Fristen Rechtsmittel
Fristen Widerspruchsbescheid
G
Gerichtsurteile sortiert
Gesundheitliche Einschränkungen
Grundsicherung SGB XII - Hilfeforum
H
Hausbesuche vom Amt- Übersicht
I
Index - alphabetisch nach Stichwörtern verlinkt
Inhaltsverzeichnis - Leitfaden
Integrationskonzept
J
Jobbörse
Justizportal des Bundes und der Länder (Bestimmung des zust. Gerichtes)
K
Kinder-, Elterngeld, Kinderzuschlag - Hilfeforum
Klage vor dem Sozialgericht
Kontoauszüge und Nachweise
Kosten der Unterkunft
Kosten der Unterkunft - Hilfeforum
Kommunikation mit Behörden und Sachbearbeitern
Klinikaufenthalt/ AHB/ REHA - Leistungsfortzahlung
Kündigung
L
Leistungsanspruch und Definitionen
Leistungsarten / Unterschiede
Leistungsverzicht
Leitfaden - Inhalt
M
Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung oder -vermittlung
Meldetermin, Meldeort
Mitwirkungspflicht
O
Ordnungswidrigkeiten im SGB II - Praxishandbuch
Ortsabwesenheit
P
PN-Funktion - Hinweise
Postzustellung
Potenzialanalyse
Praxishandbuch - Rechtsschutz im SGB II
Private Arbeitsvermittlung
Probearbeit
R
Rechtsberatung - Hinweise
Rechtsfolgenbelehrung / Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsmittel - Anwendung
Rechtsprechung
Rechtsvertretung
Rechtsweg Grundsätzliches
Reise-, Fahrt- und Bewerbungskosten - Hilfeforum
S
Schulden - Hilfeforum
Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente / Pflege - Hilfeforum
U
Überprüfungsantrag
Umzug
V
Verfahrensweg Sozialrecht
Verfahrenskosten im Vorverfahren
Verhandlungsphase EGV
Vermittlungsgutschein AVGS
Vermittlungsprofil
Vermittlungsvorschlag zur Beschäftigungsaufnahme
Vermögen
Verwaltungsakt
Verzicht auf Leistungen
Vorlagen sortiert - Unterforum
Vorlagen Diskussion - Unterforum
Vorverfahren
W
Wegeunfähigkeitsbescheinigung (WUB)
Weiterbildung/Umschulung/Sinnlose Maßnahmen - Hilfeforum
Widerspruch
Widerspruch - Vorlagen
Z
Zeitarbeit und Firmen - Hilfeforum
Zitieren in Beiträgen
Zumutbarkeit Stellenangebot
Zustellnachweis
 
Leitfaden zur Orientierung


Einführung

Der Leitfaden dient einer groben Orientierung innerhalb des Forums,
sowie der Vermittlung grundlegender Informationen
mit Hilfe weiterführender Links oder detaillierter Ausführungen.
Er beinhaltet in schematischer Reihenfolge grundsätzliche Fragen und hilft,
dem eigenen Sachverhalt die richtige Antwort zuzuordnen.
Weiterführende Links sind jeweils mit einem gekennzeichnet.
Die Darstellung des Leitfadens folgt den Möglichkeiten der Forensofware,
faßt also alle Beiträge sortiert unter einem Thema zusammen.
Der Leitfaden wird ständig erweitert, optimiert und aktualisiert.
Fehler & fehlerhafte Links bitte über den Button "Inhalt melden" anzeigen.


Inhaltsverzeichnis

Gerade erst reingestolpert
Kündigung - Was ist vorher und nachher zu beachten?
Leistungsanspruch und Definitionen
Grundsätzliche Unterschiede bei den Leistungsarten
Meldetermin bei der Agentur für Arbeit / Jobcenter
Kommunikation mit Behörden und Sachbearbeitern
Eingliederungsvereinbarung (EGV) vs. Verwaltungsakt (VA)
Verwaltungsakt - Was ist zu beachten?
Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung oder -vermittlung
Vermittlungsvorschlag zur Beschäftigungsaufnahme
Begründete Abwehr nicht bedarfsgerechter Förderung
Der Rechtsweg im Sozialrecht - Grundsätzliches
Der Verfahrensweg und die Anwendung von Rechtsmitteln
Klage vor dem Sozialgericht
Index - alphabetisch nach Stichwörtern verlinkt
 
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