Begründete Abwehr nicht bedarfsgerechter Förderung Argumentation Zunächst einmal ist es wichtig, die Ziele und Inhalte der angebotenen Maßnahmen
im Gespräch mit dem
SB anhand der eigenen Bedürfnisse direkt zu hinterfragen.
Hierfür sollte man Punkt für Punkt die aufgeführten Positionen durchgehen
und mit Gegenargumenten belegen.
Beispiel: SB : Das Ziel ist, Sie zur Aufnahme einer Beschäftigung zu motivieren. ELO: Woran erkennen Sie, daß ich nicht motiviert bin, eine Beschäftigung aufzunehmen?
SB : Daran, daß Sie noch immer keine Beschäftigung aufgenommen haben. ELO: Ich habe X Bewerbungen geschrieben. Eine Einstellung durch den
AG unterliegt nicht meinem Einfluß.
SB : Dann liegt es sicher an der Qualität Ihrer Bewerbungsunterlagen. ELO: Warum wurde ich dann verpflichtet, damit bereits X Bewerbungen auszuführen?
SB : In der Maßnahme sollen sie an einen geregelten Tagesablauf herangeführt werden. ELO: Woran machen Sie fest, daß ich keinen geregelten Tagesablauf habe?
Mit der Wahrnahme eines Ehrenamtes beispielsweise, lassen sich Argumente,
wie etwa fehlende- Tagesstruktur oder Motivation zur Beschäftigung, schnell zerstreuen.
Je nach tatsächlichen Bedürfnissen, sollte Einfluß auf angebotene Förderung
oder Maßnahmen ausgeübt werden. Die Methode richtet sich dabei an die Art des Angebotes:
Bildungsgutschein ALG 1 159.1.1.4 Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme meinte:
Die Ablehnung oder die Nichteinlösung eines Bildungsgutscheines ist nicht sperrzeitbedroht.
Fachliche Weisungen § 159 SGB III Individuelle Integrationshilfen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, wie die Erstattung von Fahrt-,
Reise- oder Bewerbungskosten sollten sowohl in der
EGV ,
als auch vor "Angebot" von Zuweisungen grundsätzlich als zugesichert eingefordert werden.
Formulierungen wie "kann" und "können" sind Absichtserklärungen aber keine Zusicherung.
Eine mündliche Absprache hat keinen rechtlichen Bestand und ist somit nur schwer
nachweis- oder durchsetzbar. Bei den Zusicherungen von
Fahrtkosten ist darauf zu achten,
daß der erste Termin zum Antritt der Maßnahme noch nicht Bestand einer Teilnahme ist.
- Beim Meldetermin als erstes die Fahrtkostenerstattung zum Termin klären.
- In EGV , VA oder Zuweisungen aufgeführte Erstattungen auf Zusicherung prüfen.
- Anträge auf Erstattung schriftlich und nachweisbar stellen.
freie Förderung nach § 16f SGB II Diese Zuschüsse werden nur unter besonderen Bedingungen und Abwägung
von Bedarf und Erfolg einmalig gewährt. Sie können auch beantragt werden,
wenn wegen eines defekten PKW der Arbeitsplatzverlust droht.
Aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus wird der Zuschuß nur als Darlehen bewilligt.
- Anträge auf Zuschüsse schriftlich nachweisbar stellen.
- Eine Bewilligung hängt nicht zuletzt von einer guten Bedarfsbegründung ab.
Bedingungen Fahrzeugförderung nach § 16f SGB II Durch Dritte (MT oder AG ) erbrachte Dienstleistungen Der AVGS ist für
ALG1 Bezieher nach § 3 (3)1
SGB III keine Ermessensleistung.
Das heißt, der Kunde hat nach § 45 (7)
SGB III
Anspruch auf einen
AVGS.
Nach § 45 Abs. (5) Punkt 4
SGB III soll die AfA die Entscheidung über die Ausgabe eines AVGS
von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten
oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
Ein AVGS kann je nach Bedarf des Kunden in folgender Form zugeteilt werden:
- MPAV - Maßnahmen bei einem Träger zur erfolgsbezogenen Arbeitsvermittlung
- MAT - Maßnahmen bei einem Träger wie z.B. Umschulungen oder Fortbildungen
- MAG - Maßnahmen bei einem Arbeitgeber für ein Praktikum oder Probearbeit
Auch wenn bei den Förderleistungen im Gesetz von Anspruch oder Angebot die Rede ist,
zeigt die Praxis, daß die Maßnahmen oft nicht auf den Kunden zugeschnitten sind
und ihm mehr oder weniger aufgezwungen werden.
- Das Einlösen eines, als solchen bezeichneten, Gutscheines unterliegt ebenso
einer grundgesetzlichen Handlungsfreiheit, wie die Abschlußfreiheit. - Demnach sollte man darauf achten, daß das Einlösen eines Gutscheines
oder die Annahme eines Angebotes nicht als Verpflichtung auferlegt werden darf. - Den AVGS auf keinen Fall an den Träger aushändigen, bevor nicht alle Modalitäten geklärt sind.
- Ist der Träger auf dem AVGS bereits eingetragen, kann der Gutschein
mit dem Hinweis auf das Recht zur freien Trägerwahl zurückgewiesen werden.
45.12 - Auswahl eines Trägers MAT/MPAV meinte:
Der AVGS berechtigt zur Auswahl eines nach §§ 176 ff
SGB III zugelassenen Trägers unter Beachtung der regionalen Beschränkung.
In der Wahl des Trägers der privaten Arbeitsvermittlung ist die Gutscheininhaberin/der Gutscheininhaber frei.
Die Agentur für Arbeit darf aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen
keinen bestimmten Träger der privaten Arbeitsvermittlung empfehlen.
Fachliche Weisungen zur Durchführung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III - AVGS / MPAV Fachliche Weisungen zur Durchführung des § 45 SGB III - MAT Maßnahmedauer Die Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung unterliegt nicht grundsätzlich einer Einschränkung.
In der folgenden rechtlichen Grundlage geht es also nicht um die Einschränkung der Dauer von Eingliederungsmaßnahmen,
sondern um Einschränkungen gegen möglichen Mißbrauch durch
AG oder MT für Praktika
o.ä. .
§ 45 8
SGB III
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen.
Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden,
dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen,
deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,
die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen,
die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden,
jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
- Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem MT - max. 8 Wochen
- Maßnahmen von oder bei einem AG - max. 6 Wochen (LZA mit Vermittlungshemmnissen max. 12 Wochen)
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem MT - Dauer nicht eingeschränkt
Öffentlich geförderte Beschäftigung (AGH bzw.1-Euro-Job) Diese Form der Förderung wird gerne von Kommunen, sog. Arbeitsfördervereinen oder ganzen Netzwerken
von Trägerverbänden beansprucht, um öffentliche Gelder abzugreifen.
Über Jahre entstand so eine enge Verflechtung zwischen Behörden und Privatwirtschaft.
Unter dem Deckmantel des Gemeinwohls und einer behaupteten Zusätzlichkeit
werden städtische Aufgaben in allen Bereichen von billigen Maßnahmeteilnehmern erledigt.
Saisonale- oder feste Stellen werden permanent in Vollzeit mit günstigen Erwerbslosen besetzt,
deren niedrig gehaltener Regelsatz und die damit verhinderte Teilhabe am Sozialleben schamlos ausgenutzt.
Wer sich gegen eine
AGH wehren will, kann folgender Mittel heranziehen:
- Für die zu leistende Arbeit Mindestlohn einfordern.
- Recht auf Vertragsfreiheit wahrnehmen, nichts unterschreiben.
- Sich auf eine dieser subventionierten Stellen nachweisbar bewerben.
- Fehlende Zusätzlichkeit nachweisen, städt. Aufgaben sind nicht zusätzlich.
- Betriebsführung auf Unrechtmäßigkeiten prüfen (Arbeits- Brandschutz etc.).
Wurde die Rechtswidrigkeit der
AGH festgestellt, sollte im Rahmen der Schadenminderungspflicht
die Behörde informiert werden, um derselben Gelegenheit für eine Behebung der Missstände zu geben.
Erst dann ist der Weg für eine ggf. Wertersatzklage geebnet.
BSG Urteil vom 22.08.2013 Az: B 14 AS 75/12 R meinte:
Dem Anspruch der Klägerin auf Wertersatz kann entgegenstehen, dass sie ihre Obliegenheit aus dem sozialrechtlichen Grundverhältnis
gegenüber dem beklagten Jobcenter verletzt hat, dieses auf mögliche rechtswidrige Umstände hinzuweisen
und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, wenn aus dem Grundverhältnis weitere Ansprüche abgeleitet werden sollen.
Maßnahmen bei einem Träger (MAT) nach § 45 SGB III Maßnahmen bei einem AG (MAG) nach § 45 SGB III Die durchführenden MT und
AG sind privatrechtliche Unternehmen,
welche sich ihren Platz auf dem Kapitalmarkt durch öffentliche Fördermittel sichern.
Als privatrechtliche Unternehmen, sind sie strukturell gezwungen, mit den Teilnehmern
Verträge abzuschließen, um ggf. zivilrechtliche Folgeansprüche durchzusetzen.
Zuweisungen zu Maßnahmen beinhalten für pot. Teilnehmer jedoch keine Verpflichtung,
mit den durchführenden Trägern Verträge einzugehen (Abschlußfreiheit).
Öffentlich geförderte Beschäftigung nach § 16i SGB II (Teilhabechanchengesetz) Mit dem sog. Teilhabechancengesetz soll der Druck auf Langzeitarbeitslose erhöht werden, um unter dem Vorwand einer Förderung
direkte Subventionen für Arbeitgeber durchzusetzen. Das Gesetz versucht ein Arbeitsverhältnis als Fördermaßnahme zu verankern, in welcher
der Arbeitgeber mit bis zu 100% der Lohnkosten- und der Arbeitnehmer mit einem zwangsbetreuten Arbeitsverhältnis bedacht werden soll.
Allerdings kollidiert das neue Gesetz mit einfachen Bürgerrechten, da es Wettbewerbsrecht, Arbeitnehmerrechte und Gleichstellung ignoriert:
- Die Zwangsbetreuung nach Abs. 4 § 16i SGB II der Arbeitnehmer (zugleich Maßnahmeteilnehmer) wirkt diskriminierend
sowohl in der Gleichstellung gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis, als auch hinsichtlich des Datenschutzes zum Sozialstatus.
(4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung
durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden.
- Mit dem Abberufungsrecht des Leistungsträgers nach Abs. 6 § 16i SGB II wird der Kündigungsschutz ausgehebelt.
(6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen,
wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird.
- Durch die Änderung des Abs. 3 Nr.5 § 27 SGB III wird der AN von Beiträgen und Anspruch auf Arbeitslosenversicherung freigestellt:
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
5. Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
Strategien zur Durchsetzung des Teilhabechancengesetzes lassen sich aus der
fachlichen Weisung zum § 16i SGB II entnehmen.
Folgende Umstände und Bedingungen sind hier zu beachten:
- Die Betreuung der Teilnehmer einer solchen Maßnahme kann durch den LT selbst oder durch einen privaten Träger erfolgen (Abs. 4 § 16i SGB II).
(4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung
durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden.
- Eine Maßnahme nach § 16i SGB II soll durch vorhergehende Fördermaßnahmen vorbereitet werden und diese ablösen. (Abs. 3 Satz 2 § 16i SGB II).
(3) In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum
von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben.
- Eine Maßnahmeteilnahme ist nur durch Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen Teilnehmer und gefördertem Arbeitgeber möglich.
Der Abschluß des Arbeitsvertrages unterliegt der Freiwilligkeit (Abs. 2.2 FW zum § 16i SGB II).
Der Arbeitsvertrag wird zwischen den beiden Vertragsparteien Arbeitgeber und ELB freiwillig geschlossen (Vertragsfreiheit).
- Der Teilnehmer soll vor einer Maßnahmezuweisung mit dem geförderten AG einen Arbeitsvertrag eingehen (FW zum Abs. 2.2 § 16i SGB II).
Nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird die, der ELB dem geförderten Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber
und der Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung zugewiesen.
Demnach werden
SB versuchen, potentielle Teilnehmer als erstes zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem geförderten
AG zu bewegen.
Das kann während einer laufenden Maßnahme, mittels eines
VV oder über das Gespräch beim Meldetermin erfolgen.
Erst nach Abschluß des Vertrages mit dem geförderten
AG , kann der überrumpelte ELO einer Maßnahme nach § 16i
SGB II zugewiesen werden.
Dem Teilhabechancengesetz kann ELO also nur etwas entgegensetzen, indem er:
- sich online in den Veröffentlichungen seines zuständigen JC über dessen Strategien zur Förderung nach 16i informiert.
- Angebotene EGV zu seinem Gunsten ausverhandelt und diese dennoch nicht unterschreibt (Abschlußfreiheit).
- Keine privatrechtlichen Vereinbarungen mit Trägern nicht bedarfsorientierter Maßnahmen eingeht (Abschlußfreiheit).
- Jeden AG (auch VV der JC ) dahingehend überprüft, ob dieser eine Förderung nach §16i SGB II beantragt hat.
- Keine diskriminierenden Arbeitsverträge mit derart subventionierten AG abschließt (Abschlußfreiheit).
Antwort des
BMAS auf eine entsprechende Fragestellung zum Teilhabechancengesetz:
Fragestellung: ich möchte anfragen, wie der Kontakt zwischen Arbeitgebern und Bewerbern konkret hergestellt wird.
Liegen bei den Jobcentern Listen von förderwilligen Arbeitgebern auf oder muss der/die Erwerbslose sich selbst auf die Suche nach Arbeitgebern machen,
die Interesse an dem neuen Teilhabechancengesetz haben oder wird dies als Vermittlungsleistung seitens der Jobcenter durchgeführt?
Ist die Teilnahme an diesem Förderprogramm für den/die Erwerbslose/n verpflichtend oder freiwillig?
Besteht hinsichtlich der Tätigkeit / Branche für den/die Betroffene/n Auswahlmöglichkeit?
Antwort des BMAS : "Sehr geehrte
Der Kontakt zwischen Arbeitgebern und Bewerbern aus dem förderungsfähigen Personenkreis
im Rahmen des
Teilhabechancengesetzes (§ 16e und § 16i SGB II) kann auf verschiedenen Wegen zustande kommen.
Arbeitgeber, die Interesse daran haben, eine geförderte Person einzustellen,
können sich beim örtlichen Jobcenter melden,
das dem Arbeitgeber dann ggf. eine/n geeignete/n Arbeitnehmer/in zuweist.
Auch eine Direktansprache
seitens der Jobcenter an potenzielle Arbeitgeber ist möglich.
Selbstverständlich
kann sich auch die erwerbslose Person selbst bei einem Arbeitgeber bewerben.
Der Arbeitgeber muss den Lohnkostenzuschuss dann beim Jobcenter beantragen.
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung des Arbeitgebers und der Förderentscheidung darf der Arbeitsvertrag jedoch noch nicht abgeschlossen sein.
Erst nachdem das Jobcenter die Entscheidung getroffen hat, dass die potenzielle Arbeitnehmerin / der potenzielle Arbeitnehmer gefördert wird,
darf der Arbeitsvetrag geschlossen werden. Gemäß § 2
SGB II
müssen Leistungsbezieher alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen
und aktiv an
allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Pflichtverletzungen sind in §31
SGB II geregelt (
§ 31 SGB 2 - Einzelnorm).
Die Förderung nach §
16e SGB II richtet sich an den Arbeitgeber. Dieser erhält über § 16e
SGB II Zuschüsse zum Arbeitsentgelt,
wenn er mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet.
Eine Zuweisung erfolgt nicht. Wird die Fortführung dieses Arbeitsverhältnisses vom Leistungsberechtigten ohne wichtigen
Grund verweigert, kann dies nach den allgemeinen Regelungen auch zu einer Sanktion führen.
Die Förderung nach §
16i neu SGB II ist eine Maßnahme zur Eingliederung. Gemäß § 16i neu Absatz 3
SGB II werden Leistungsberechtigte einem Arbeitgeber
zugewiesen.
Vorrangiges Ziel ist es dabei, sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen mit einer längerfristigen Perspektive in öffentlich geförderter Beschäftigung soziale Teilhabe zu ermöglichen.
Aufgrund der langfristigen und ganzheitlichen Ausgestaltung erscheint eine Teilnahme nur erfolgsversprechend,
wenn der Teilnehmer
freiwillig an der Maßnahme teilnimmt.
Die Nichtteilnahme kann jedoch eine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 SGB II darstellen. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
Kommunikationscenter
Bundesministerium für Arbeit und Soziales"
Beispiel Maßnahmeabwehr nach gesonderter Zuweisung durch einen VA Ersttermin und Unterschriften: Da die Zuweisung
i.d.R. per
VA erfolgt, ist zumindest dem Ersttermin Folge zu leisten, um keine Sanktion zu kassieren.
(Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB II ist eine Maßnahme auch ohne
EGV oder diese ersetzenden
VA verpflichtend.)
Fahrtkostem zum Ersttermin sind nicht Bestandteil der Maßnahme, soweit nicht im
VA geregelt.
Ggf. also vor dem Ersttermin beim LT Antrag auf Fahrtkostenerstattung stellen.
Beim MT nichts unterschreiben, auch keine Anmeldeliste oder Abtretung der Fahrtkostenerstattung.
Es genügt in der Teilnahmeliste seinen Namen in Druckbuchstaben zu hinterlassen.
Alle zur Unterschrift vorgelegten Dokumente zwecks rechtlicher Prüfung einstecken und Teilnahmewillen zeigen.
Die Verfügung über die Unterlagen dient als Beweis, dass man anwesend war (zu Hause kopieren).
Zusätzlich können
schlechte Inhalte später als Grund angegeben werden, weshalb man nicht unterschreiben konnte.
I.d.R. reagieren die MT darüber verärgert und versuchen, den pot. Teilnehmer zu Unterschriften zu überreden.
Mitwirkung vs. Offenbarung des MT: Oft erfolgt später die Offenbarung, daß ELO ohne Unterschriften nicht an der Maßnahme teilnehmen kann.
Das sollte ELO sich möglichst schriftlich vom MT bestätigen lassen. Auch wenn er das nicht macht,
möglichst versuchen, auch ohne Unterschriften an der Maßnahme teilzunehmen.
Hindert der MT den ELO daran oder wirft ihn hoffentlich raus, ist das eigentliche Ziel erreicht.
Beschwerde beim JC - Ich will, aber der will mich nicht: Nun gilt es, sich unverzüglich schriftlich nachweisbar an das
JC zu wenden
und sich darüber zu beschweren, daß der MT den ELO nicht- bzw. nur teilnehmen lassen will,
wenn er mit ihm ein privates Rechtsverhältnis eingeht, wozu der ELO aber nicht verpflichtet ist.
Das ganze Prozedere kann entweder schnell erledigt sein oder sich ein paar Tage hinziehen.
Es erfordert ein gewisses Maß an Selbstbewußtsein und einigermaßen sicheres Auftreten.
Zum Widerspruch gegen eine Zuweisung: Innerhalb eines Monates nach Zugang der Zuweisung kann gegen dieselbe
Widerspruch eingelegt werden
Der
Widerspruch sollte gut begründet sein, hat aber hinsichtlich der Maßnahme keine aufschiebende Wirkung.
Das bedeutet, trotzt
Widerspruch mußt der ELO den Pflichten des
VA nachkommen
und die Behörde kann sich mit der Entscheidung zum
Widerspruch bis 3 Monate Zeit lassen.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung beim SG : Dieser könnte zeitgleich mit dem
Widerspruch beim
SG gestellt werden, um die aW wiederherzustellen.
Beim Antrag auf aW kommt es besonders auf eine gute Begründung an. Wird dem Antrag stattgegeben,
ist die Behörde am Zug, schneller über den
Widerspruch zu entscheiden - bis zur Entscheidung wäre der
VA nicht vollziehbar.
Wenn der
VA nicht vollziehbar ist, braucht ELO den darin auferlegten Pflichten nicht nachzukommen.
Ist der ELO durch den
VA besonders beschwert oder finden sich darin Rechtswidrigkeiten,
kann das Gericht ihn für nichtig erklären oder bestimmen, daß der
VA aufgehoben wird.
Hilfeforum Ein Euro Job / Mini Job Das Verhalten gegenüber Maßnahmenträgern (MT) Hilfeforum Weiterbildung/Umschulung/Sinnlose Maßnahmen Beispielurteile zum Thema Maßnahmen zur Eingliederung Beispielurteile zum Thema Arbeitsgelegenheit