Leistungseinstellung wegen Anrechnung von „fiktivem Einkommen“ - Nachzahlung von 2.202,59 €

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Tel_ko-Richter

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Eine Leistungseinstellung auf der Grundlage der Meldung einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme ist unzulässig. Das Jobcenter Märkischer Kreis behauptete den „Wegfall der Hilfsbedürftigkeit“ bereits vor das Arbeitsaufnahme und nimmt dabei Bezug auf das "Zuflussprinzip". Diese Art der Umsetzung im vorliegenden Fall ist allerdings rechtswidrig, weil die Grundversorgung ausgehebelt wird.

Um der Mitwirkungspflicht bestmöglich nachzukommen, meldete eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern dem Jobcenter Märkischer Kreis im eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme zum 07.11.2021.

Das Jobcenter Märkischer Kreis reagiert prompt und sperrte die Leistungen sofort, ehe denn eine erste Arbeitsstunde geleistet und ein erster Euro verdient war:

"Hilfebedürftig sind Sie. soweit Sie Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.
Dabei ist Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen in dem es zufließt. Einkommen wird grundsätzlich auf alle Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft verteilt."

Das war richtig falsch.

Am 24.02.2022 wurde dem Jobcenter eine Vorladung Sozialgericht Dortmund zugestellt. Am gleichen Tag veranlasste das Jobcenter einen vorläufigen Änderungsbescheid und leistete eine Nachzahlung von 2.202,59 € für die Monate November bis Januar 2021.

Sozialgericht Dortmund, S 56 AS 3960/21 ER, 28.02.2022
mehr Details: Klage067
 
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