Hallo zusammen,
ich bin wegen einer Mieterhöhung aktuell während der zweiten Berufsausbildung in finanzielle Probleme gekommen.
Wohngeld, BaFög und BAB bekomme ich nicht, die Anträge wurden abgelehnt.
Für Wohngeld verdiene ich zu wenig.
BaFög gilt nur für schulische Ausbildungen und ich bin über 30.
BAB gibt es nur für die erste Ausbildung.
Nun habe ich im Gesetz folgendes gefunden:
§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.
Hat Jemand Erfahrung mit solchen Zuschüssen?
Gelten die nur für schulische Ausbildungen oder auch für die duale Berufsausbildung?
Oder falle ich hier in eine böse Lücke in der mir keinerlei Leistungen zustehen?
Gruß
Thani
ich bin wegen einer Mieterhöhung aktuell während der zweiten Berufsausbildung in finanzielle Probleme gekommen.
Wohngeld, BaFög und BAB bekomme ich nicht, die Anträge wurden abgelehnt.
Für Wohngeld verdiene ich zu wenig.
BaFög gilt nur für schulische Ausbildungen und ich bin über 30.
BAB gibt es nur für die erste Ausbildung.
Nun habe ich im Gesetz folgendes gefunden:
§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.
Hat Jemand Erfahrung mit solchen Zuschüssen?
Gelten die nur für schulische Ausbildungen oder auch für die duale Berufsausbildung?
Oder falle ich hier in eine böse Lücke in der mir keinerlei Leistungen zustehen?
Gruß
Thani