Lebensmittelgutschein als Darlehen, kann ich jetzt im nachhinein Widerspruch einlegen, so?

Leser in diesem Thema...

Papaya

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
23 Apr 2015
Beiträge
60
Bewertungen
4
Brauche wieder euren teuren Rat.

Zu der Situation:

4 Wochen vor Ablauf des ALG II Zeitraums (Juli) stellte ich einen WBA mit allen nötigen Dokumenten.
Anfang diesen Monats bemerkt, dass keine Bewilligung da ist, also auch kein Geld überwiesen wurde.

Habe dann hier gelesen man könne einen Vorschuss beantragen.
Am nächsten Morgen bin ich mit Begleitung zum JC um mal nachzufragen, warum sich die Bewilligung sich so zieht.

Im Büro hieß es dann die Person die meinen WBA bearbeitet sei nicht da und außerdem hieß es "och wir sind ja so ausgebucht und es ist Ferienzeit." Es hieß ich solle warten bis der für meinen WBA zuständige SB wieder da sei.
Also fing ich an mit Vorschuss und das ich Geld brauche, Essen Miete Strom.
Antwort: "Wir können Nichts auszahlen, sind ja keine Bank hier. Wo kämen wir dahin, wenn wir hier Geld verteilen würden. Weder Bares noch Schecks."
Also wurde mir angeboten einen Lebensmittelgutschein zu bekommen damit ich mir wenigstens etwas zu Essen kaufen kann. Dieses Geld würde aber mit der späteren Zahlung verrechnet werden
==> ist doch dann ein Darlehen oder?

Aus der Not heraus hab ich den Wisch unterschreiben müssen damit ich mir was zu Beißen kaufen kann.

Kann ich jetzt im Nachhinein Widerspruch einlegen, so?
Ist doch Vortäuschung falscher Tatsachen oder nicht?

Wenn die das schon Gutschein nennen, dann hab ich einen kostenlosen Anspruch darauf (Sachleistung) und ist grundsätzlich auch nicht meine Schuld, dass die es nicht schaffen einen WBA abzuarbeiten wo sich Nichts änderte. Wenn die das Darlehen/Vorschuss genannt hätten, sollte ich doch Bargeld/Scheck bekommen sollen, richtig?

Kann ich da nicht mal irgendwie auf die Kacke hauen? Beschwerde an ne höhere Stelle oder so? An wen wendet man sich da

Außerdem entstehen mir ja auch Rückbuchungskosten seitens der Bank. Kann man die nicht dem JC in Rechnung stellen oder so?
 

Seepferdchen 2010

Super-Moderation
Mitglied seit
19 Nov 2010
Beiträge
27.218
Bewertungen
19.254
Hallo @Papaya


Ich war so frei und hab' den Titel Deines Fadens mal etwas griffiger gestaltet.

ich möchte dir noch mal in Erinnerung bringen die Forenregel 11, bitte immer eine aussagekräftige Überschrift
Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11

Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!!oder "Lebensmittelgutschein als Darlehen" sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt!


Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...


schau bitte in diesen Link, hier hat unser @Admin2 genau erklärt warum eine aussagekräftige Überschrift so wichtig ist:

https://www.elo-forum.org/infos-und...hriften-thementitel-neue-themen-erstellt.html

Ich wünsche dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt im Forum.
 

erwerbsuchend

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
18 Jun 2017
Beiträge
3.778
Bewertungen
2.942
Also wurde mir angeboten einen Lebensmittelgutschein zu bekommen damit ich mir wenigstens etwas zu Essen kaufen kann. Dieses Geld würde aber mit der späteren Zahlung verrechnet werden
==> ist doch dann ein Darlehen oder?

Ich würde diesen Lebensmittelgutschein als eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Leistung sehen. In diesem Fall ist es korrekt, wenn der Gutschein mit deiner Leistung anschließend verrechnet wird.

Kann ich jetzt im Nachhinein Widerspruch einlegen, so?
Ist doch Vortäuschung falscher Tatsachen oder nicht?

Womit würdest du den Widerspruch begründen wollen? Wo siehst du die Vortäuschung falscher Tatsachen? Stößt du dich an dem Wort Gutschein, was in anderen Bereichen bedeuten kann, dass es eine kostenlose Leistung gibt?

Kann ich da nicht mal irgendwie auf die Kacke hauen? Beschwerde an ne höhere Stelle oder so?

Wann hast du den Benachrichtungsbrief erhalten, dass dein Bewilligungszeitraum abläuft? Sobald man diesen Brief erhält, sollte man auch umgehend den WBA stellen. Wie lang hat die Bearbeitung des WBA in der Vergangenheit bei dir gedauert?

An wen wendet man sich da

Du könntest dich zuerst an die TL der Leistungsabteilung wenden. Hilft das nicht, dann direkt an die GF.

Wenn auch das nicht hilft, dann wäre der Landrat bei einer OK oder das KRM bei einer gE der nächste Ansprechpartner.

Außerdem entstehen mir ja auch Rückbuchungskosten seitens der Bank. Kann man die nicht dem JC in Rechnung stellen oder so?

Wenn du belegen kannst, dass du den WBA rechtzeitig abgegeben hast und das JC damit schuldhaft zu lange für dessen Bearbeitung braucht, dann könntest du diese Kosten dem JC in Rechnung stellen. Allerdings zahlen die meisten JC solche Kosten erst dann, wenn sie vom SG dazu verurteilt werden. Es kann aber auch sein, dass dein JC diese Kosten direkt übernimmt.
 

Claus.

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
18 Nov 2010
Beiträge
2.368
Bewertungen
1.297
Also wurde mir angeboten einen Lebensmittelgutschein zu bekommen damit ich mir wenigstens etwas zu Essen kaufen kann. Dieses Geld würde aber mit der späteren Zahlung verrechnet werden
==> ist doch dann ein Darlehen oder?
Sind die besoffen?
Ich würde das geschilderte hier auch als -rechtswidrig- auffassen.

Würde ich auch unter ´Darlehen´ einsortieren. Aber, ´Vorschuss´ geht gleich komplett fehl. Ein Vorschuss kann m.M.n. nicht in (lediglich) Geldeswert erfolgen. Und ´Darlehen´ = etwas leihen (hier wiederrum - lediglich Geldeswert) dürfte auch nicht großartig anderst sein.

Durch die Ausgabe des LMG wird sogar noch eine neue belastende Situation geschaffen: der "Beglückte" "darf" sich in einem Lebensmittelgeschäft als Notleidender zu erkennen geben und um Einlösung des LMG betteln.

-> Ausführliches Gedächtnisprotokoll für die eigenen Unterlagen erstellen, wer /wann /was /wo /wie. Und wenn bei der nächsten Zahlung der LMG-Wert fehlen sollte, klagen.

Ich würde das vergleichen mit der LMG-Ausgabe wegen (Voll-) Sanktion; bei nachträglicher Wiederaufhebung der Sanktion kann sich das JC den/die ausgegebenen LMG sonstwohin schmieren. Die Aufrechnung mit dem (sanktionsbedingt) einbehaltenen und später doch ausgezahlten AlgII ist nicht mehr zulässig.
Und in beiden Fällen, Vollsanktion als auch WBA nach 4 Wochen immer noch nicht bearbeitet, dürfte es sich um das verfassungsrechtliche Gebot des ´verhungern lassen vermeiden´ handeln.
Und nicht um ein "wir müssen doch das JC verstehen ... man stelle sich vor das JC würde die Kohle [egal ob strittige Sanktion oder WBA nich bearbeitet] gleich auszahlen, und müsste evtl. anschließend überzahlter Kohle hinterherlaufen ... um Gottes willen^^.
 

Surfing

1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
15 Jul 2013
Beiträge
2.394
Bewertungen
1.683
Als Vorschuss käme für mich vor allem eine Barauszahlung infrage, die ja gesetzlich auch vorgesehen und möglich ist.

Ein Lebensmittelgutschein wäre in meinen Augen kein Vorschuss, da der an Auflagen und Bedingungen geknüpft ist und nicht alle Geschäfte diesen annehmen bzw. man damit nicht frei einkaufen kann. Zudem ist der Sinn und Zweck eines solchen Gutscheins ein ganz anderer. Sicherung des Lebensunterhalts bei Sanktionen die je nach Sanktionshöhe beantragt oder vom JC ohne Beantragung gewährt werden müssen, z.B. bei Haushalten mit minderjährigen Kindern.

Ein Darlehen wäre ein Vorschuss der bargeldlos auf das Konto des JC -Kunden überwiesen wird. Dafür braucht es eine Vereinbarung die vom Kunden unterschrieben werden muss.
 

Papaya

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
23 Apr 2015
Beiträge
60
Bewertungen
4
Ich würde diesen Lebensmittelgutschein als eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Leistung sehen. In diesem Fall ist es korrekt, wenn der Gutschein mit deiner Leistung anschließend verrechnet wird.
wie ich das sehe ist doch wurst. nicht ich habe die regeln gemacht

Womit würdest du den Widerspruch begründen wollen? Wo siehst du die Vortäuschung falscher Tatsachen? Stößt du dich an dem Wort Gutschein, was in anderen Bereichen bedeuten kann, dass es eine kostenlose Leistung gibt?
Begründung wäre, das mir mein Recht genommen wird meine Miete, Strom und Lebensmittel zu bezahlen, weil man Machtspielchen spielen will bzw. Hilfebedürftige Mental brechen will damit man zu Allem Ja und Amen sagt. Und ja jemand der sich eine 100%ige Sanktionierung einhandelt, weil er mit sich selbst nicht im Reinen ist, bekommt wenn er nix bekommt Gutscheine, also Dinge, weil er nicht wirtschaften kann und das Jobcenter einem auf die Finger gucken kann, ob die Kohle nicht für Drogen drauf geht.

Wann hast du den Benachrichtungsbrief erhalten, dass dein Bewilligungszeitraum abläuft? Sobald man diesen Brief erhält, sollte man auch umgehend den WBA stellen. Wie lang hat die Bearbeitung des WBA in der Vergangenheit bei dir gedauert?
Gab keine Erinnerung. War mein erster WBA an diesem Wohnort


Wenn du belegen kannst, dass du den WBA rechtzeitig abgegeben hast und das JC damit schuldhaft zu lange für dessen Bearbeitung braucht, dann könntest du diese Kosten dem JC in Rechnung stellen. Allerdings zahlen die meisten JC solche Kosten erst dann, wenn sie vom SG dazu verurteilt werden. Es kann aber auch sein, dass dein JC diese Kosten direkt übernimmt.
Na eindeutig .. WBA abgegeben, Quittung erhalten. SB und Telefonhotline behauptet Antrag wäre 6 Tage später eingegangen. Aber das Jobcenter darf sich ja 6 Monate für die Bearbeitung Zeit lassen und nach Belieben handeln

Und in beiden Fällen, Vollsanktion als auch WBA nach 4 Wochen immer noch nicht bearbeitet, dürfte es sich um das verfassungsrechtliche Gebot des ´verhungern lassen vermeiden´ handeln.
Genau so ging das ab Antragstellung des HA los .. Antrag wurde 3 Monate nach Antragsstellung bewilligt und rückwirkend gezahlt. Aber der Überlebensweg bis dahin? Ist jedem Schnuppe.



später Nachtrag:

der Bewilligungsbescheid ist da und wie befürchtet wurde der Gutschein mit dem Regelsatz verrechnet.
Also mach ich jetzt am besten einen Widerspruch fertig oder?
Gegen was den genau in dem Fall? Gutschein oder den ganzen Bewilligungsbescheid?
 
Z

ZarMod

Gast
der Bewilligungsbescheid ist da und wie befürchtet wurde der Gutschein mit dem Regelsatz verrechnet.
Also mach ich jetzt am besten einen Widerspruch fertig oder?
Gegen was den genau in dem Fall? Gutschein oder den ganzen Bewilligungsbescheid?
Wenn, dann gegen den Bewilligungsbescheid.
Allerdings wäre wichtig, was genau Du beim Empfang der Gutscheine signiert hast
und womit die Anrechnung im Bewilligungsbescheid begründet wurde.
Rechtliche Entscheidungen betreffen bisher nur die Anrechnung nach Rücknahme einer Sanktion. Beispiel:
Bei der Aufhebung von Sanktionen sind gem. § 31a III SGB II erbrachte Gutscheine
als Leistung an Erfüllungs statt zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
(Quelle:gesetze-bayern.de)
Deine Notlage entstand zwar nicht selbstverschuldet, sondern durch verzögerte Auszahlung.
Es wird in Deinem Fall aber schwer, gegen die Anrechnung vorzugehen,
da die Entscheidung des SB von zwei rechtliche Bestimmunge gestützt wird;
§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen meinte:
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster
und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden,
erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung
oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.
§ 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts meinte:
(1) 4 Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen
entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich;
dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
Sicherlich wäre es sinnvoller, nicht von heute auf morgen zu wirtschaften,
sondern (auch wenn es schwer fällt) vorausschauend eine Reserve anzusparen.
Mindestens der Umfang einer Regelsatzhöhe sollte vor Auszahlung der Leistung
regelmäßig als Guthaben vorhanden sein.
 

Claus.

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
18 Nov 2010
Beiträge
2.368
Bewertungen
1.297
LSG München, Urteil v. 26.11.2014 AZ: L 11 AS 654/14
Nope -> BSG , Urt. v. 12.10.2017 - B 4 AS 34/16 R -Link-.

Der Verwaltungsakt ´Lebensmittelgutschein´ war zum Zeitpunkt seines Erlasses wohl rechtmäßig. Ich sehe keinen Grund wie der VA ´LMG´ nachträglich noch rechtswidrig geworden sein könnte; und entsprechend wie er nachträglich wieder zurückgenommen oder aufgehoben werden können sollte (aber das steht ja eh noch nicht im Raum). Letzteres wäre m.M.n. allenfalls denkbar wenn die Betroffene entgegen der wohl getätigten "Behauptung", völlig mittellos zu sein, tatsächlich doch noch Schonvermögen gehabt hätte. Allerdings reichen bloße Behauptungen im allgemeinen beim JC nicht aus, so daß die völlige Mittellosigkeit und somit die Notwendigkeit der Ausgabe von LMG´s wohl auch tatsächlich gegeben und nachgewiesen worden ist.

Allerdings wäre wichtig, was genau Du beim Empfang der Gutscheine signiert hast
Interessiert m.M.n. nicht. Denn mind. eine jüngere Entscheidung (eigtl. zur EGV ) sagt, daß der Wisch nichtig wird, wenn sich die Behörde darin eine rechtlich unzulässige Gegenleistung hat versprechen lassen.

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden,
Das wäre allerdings ein (unzulässiger) Zirkelschluß. Denn ein Bedarf kann nur dann durch die RL umfasst sein, wenn in diesem Zeitraum überhaupt eine RL vorhanden war.
Hier endete jedoch die Bewilligung automatisch zum 31.07., und die neue Bewilligung erfolgte erst in der 2. Augustwoche. Daß die Bewilligung evtl. auf den Monatsersten zurückwirkt, interessiert m.M.n. ebenfalls nicht, da sich lt. höchstgerichtlicher Rechtsprechung wie auch aus der allg. Lebenserfahrung heraus (überlebens-) notwendige Bedarfe nicht rückwirkend erfüllen lassen. Hatte ich Ostern Hunger, kann ich das nicht durch heute einen Mitternachtsimbiss machen ausgleichen.

dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen
Man soll es nicht glauben, aber wir leben in einem Rechtsstaat. In dem kommen Behördenversäumnisse -eigentlich- nicht vor. Dazu ist "Hunger" nichts unregelmäßiges, geschweige denn etwas nur alle 3-4-5 Monate anfallendes. Und mit einem unregelmäßig spinnenden JC zu rechnen "müssen", dürfte wohl schon am Grundsatz von Treu und Glauben scheitern.

eine Reserve anzusparen. Mindestens der Umfang einer Regelsatzhöhe sollte vor Auszahlung der Leistung regelmäßig als Guthaben vorhanden sein
Sagt wer? Nur weil etwas falsches immer und immer wieder wiederholt wird, wird es nicht richtig. Der Käse ist gegessen seit unser lieber Gesetzgeber den monatlichen Ansparbetrag auf sagenhafte 1 Euro 50 Cent reduziert hat. Klar, damit wären 750€ theoretisch schon in etwas weniger als 42 Jahren ansparbar ...

Der Widerspruch sollte hier m.M.n. gegen den Bewilligungsbescheid gerichtet werden. Und der muß auch nicht zwingend gegen den kompletten Bescheid sein, sondern er kann ebenso eingeschränkt werden (dann hat das JC die A....-Karte in Form daß sie sich nicht an dem vergreifen dürfen, was durch den W gar nicht erfasst ist).
Also Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom xx, und dabei ausdrücklich beschränkt darauf, soweit die LMG´s angerechnet wurden.
 

Tiefleger

0
Standard-Nutzergruppe
Mitglied seit
27 Jun 2018
Beiträge
116
Bewertungen
46
Ansparbetrag

es kann keinen geben

Hartz4 und Sozialhilfe deien der Abhilfe aktueller Notlagen.

Kapitalbildung ist nicht mit Sozialleistung vereinbar.

Sammelt ein Leistungsberechtiger Vermögenswerte an, wird er das ggf. mit gekürzten lfd. Leistungen honorieret.

Was könnte ein Amt denn machen, wenn mann/frau die Ansparobliegenheit ignoriert?
Gibt es einen Katalog für den der angesparte Betrag aufgelöst werden dürfte?
Gibt es eine Nachweispflicht was der werte Kunden so mit dem Ansparbetrag erworben hat?
 
Oben Unten