Zitat:
SG Schleswig - S 15 SO 530/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 12/08 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 11/10 R -
6) Der Senat hat sich der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (zum SGB II) angeschlossen, wonach ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist, das eine Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung (hier § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII) rechtfertigt. Der Revision des Beklagten wurde deshalb unter Aufhebung des LSG -Urteils stattgegeben.
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Wozu werden dann GEZ Gebühren entlassen?
SG Schleswig - S 15 SO 530/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 12/08 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 11/10 R -
6) Der Senat hat sich der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (zum SGB II) angeschlossen, wonach ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist, das eine Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung (hier § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII) rechtfertigt. Der Revision des Beklagten wurde deshalb unter Aufhebung des LSG -Urteils stattgegeben.
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Wozu werden dann GEZ Gebühren entlassen?