Laut BSG kein Anspruch auf Fernsehen

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marty

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Zitat:
SG Schleswig - S 15 SO 530/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 12/08 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 11/10 R -

6) Der Senat hat sich der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (zum SGB II) angeschlossen, wonach ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist, das eine Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung (hier § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII) rechtfertigt. Der Revision des Beklagten wurde deshalb unter Aufhebung des LSG -Urteils stattgegeben.



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Wozu werden dann GEZ Gebühren entlassen?
 
na, damit du dein Autoradio einbauen kannst :icon_twisted:

Ich versteh so Vieles nicht...
 
Dein Recht auf Informationsfreiheit steht im Grundgesetz.

Auf dieses Recht beruft sich die GEZ und begründet damit Deine Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren.

Ab 2013 pro Haushalt eine Pauschale.

Selbst im Knast gibts deshalb Fernsehen.
 
kein fernsehen empfinde ich persönlich eher als glück und verbesserung der lebensqualität.
 
Zitat:
SG Schleswig - S 15 SO 530/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 12/08 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 11/10 R -

6) Der Senat hat sich der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (zum SGB II) angeschlossen, wonach ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist, das eine Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung (hier § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII) rechtfertigt. Der Revision des Beklagten wurde deshalb unter Aufhebung des LSG-Urteils stattgegeben.



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Wozu werden dann GEZ Gebühren entlassen?

BSHG: Fernseher gebraucht gibt es doch

Zur Erinnerung

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Sozialhilfe für ein gebrauchtes Fernsehgerät

§§ 12, 21 BSHG

BVerwG, Urteil v. 18.12.1997 - 5 C 7/95 - in NJW 1998, 1967


(1) Für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes kann ein Anspruch auf eine einmalige Sozialhilfeleistung nach § 21 I a Nr. 6 BSHG bestehen.
(2) Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 I BSHG), wenn es in vertretbarem Umfange den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient.

Rechtsprechung

"Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgegenstand zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt ..., wenn es in vertretbarem Umfang den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient."

Nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Hilfebedürftigen ein Anspruch auf einmalige Sozialhilfeleistung für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes zustehen.

Zählt ein gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät nach Auffassung der Kammer danach zum notwendigen Lebensunterhalt, so hat der Kl. grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm aus Mitteln der Sozialhilfe die Möglichkeit zum Fernsehen gegeben wird. Da über Form und Maß der Sozialhilfe gem. § 4 II BSHG der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und der Bekl. infolge seiner Auffassung, ein Fernsehgerät gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt des Kl., dieses Ermessen bislang nicht ausgeübt hat, kann die Kammer den Bekl. lediglich zur Neubescheidung des Antrags des Kl. auf Bewilligung einer Beihilfe zur Reparatur seines Fernsehgerätes verpflichten.


Kanzlei Prof. Schweizer Urteilsdatenbank


https://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bi ... suchworte=
Kanzlei Prof. Schweizer - Urteilsdatenbank

Sozialhilfe für gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät

Gericht:
VG Oldenburg (Kammern Osnabrück)

Aktenzeichen:
4 A 101/89

Datum:
14. Februar 1991
Nach diesem Urteil gilt das auch für Leistungsberechtigte im SGB II.

Da nach Artikel. 3 GG Gleichheitsaspekt jeder Mensch gleich behandelt werden muss und ihm keine Nachteile entstehen dürfen und da ein Farbfernseher ja heute zum Standard gehört muss ein gebrauchter Farbfernseher bezahlt werden.


Gruß aufruhig
 
Ich berichtige mich:
6) Der Senat hat sich der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (zum SGB II) angeschlossen, wonach ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist, das eine Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung (hier § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII) rechtfertigt. Der Revision des Beklagten wurde deshalb unter Aufhebung des LSG -Urteils stattgegeben.

SG Schleswig - S 15 SO 55/08 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 9 SO 5/09 -
Bundessozialgericht - B 8 SO 3/10 R -
 
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