L 9 SF 105/05 AS LSG Hessen vom 13.12.2005
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 5. September 2005 betreffend den Richter Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.
1. Instanz Sozialgericht Kassel S 20 AS 267/05
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 9 SF 105/05 AS 13.12.2005 rechtskräftig
3. Instanz
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren (S 20 AS 267/05) begehrt der Antragsteller mit der am 28. Juli 2005 erhobenen Klage höhere Leistungen (monatlich EUR 412,- zuzüglich Miet- und Mietnebenkosten usw.) nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB 2) für die Zeit ab dem 1. Januar 2005, statt der ihm mit Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2005 (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005) bewilligten EUR 574,- (Regelleistung EUR 345,- zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung EUR 229,-). Mit dem Klageschriftsatz hatte der Antragsteller auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH ) beantragt und auf Stellungnahmen Dritter hingewiesen, die er in seinem Widerspruch erwähnt habe, die der Beklagten vorlägen, die sie dem Gericht zur Verfügung stellen werde, sofern sie dem Gericht noch nicht vorlägen. Am 16. August 2005 hat der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (nebst weiterer Unterlagen) nachgereicht. Mit Schreiben vom 16. August 2005 (bei dem Sozialgericht an diesem Tag zugegangen) übersandte der Kläger seine umfangreiche Widerspruchsbegründung (u. a. Äußerungen in der Literatur über die nicht ausreichende Höhe der Leistung und verfassungsrechtliche Bedenken) und erinnerte daran, dass er hierauf in der Klageschrift Bezug genommen habe. Mit Verfügung vom 18. August 2005 wies der Vorsitzende der 20. Kammer (der abgelehnte Richter Dr. S.) die Beteiligten darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden. Dies sei möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gegeben. Die Klageerwiderung ging dem Sozialgericht am 25. August 2005 zu. Mit Schreiben vom 27. August 2005 bat der Antragsteller zunächst um angemessene Fristverlängerung und wies darauf hin, dass er anwaltlich nicht vertreten sei, bat um Entscheidung über den PKH -Antrag, bzw. um Auskunft, welche Gründe einer zeitnahen Entscheidung über den Antrag entgegenstünden und bat ferner um Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage die Setzung einer 2-Wochen-Frist beruhe. Ferner bat er um Bestätigung, dass die Beklagte zwischenzeitlich die im Widerspruchsschreiben aufgeführten Unterlagen (Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes vom 17.12.2004; Gutachten "Hartz IV – verfassungswidrig?!", von Ulf Wende November 2004; Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 2. Januar 2005) zur Verfügung gestellt habe. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. August 2005 wies der Vorsitzende der 20. Kammer den Antragsteller darauf hin, dass die 2-Wochen-Frist die angemessene Regelmindestfrist zur Stellungnahme vor Erlass eines Gerichtsbescheides sei. Den Antrag auf Fristverlängerung lehnte er mit der Begründung ab, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Rechtsfrage gehe, wie hoch der dem Antragsteller zustehende Regelsatz sei. Die Klageerwiderung wurde dem Schreiben beigefügt.
Mit Schreiben vom 3. September 2005 (dem Sozialgericht am 5. September 2005 zugegangen) lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden der 20. Kammer, Richter Dr. S., wegen Besorgnis der Befangenheit ab im Wesentlichen mit der Begründung, dieser entscheide nicht über seinen PKH -Antrag und zwinge ihn, als nicht anwaltlich vertretenen Kläger, selbst eine Entscheidung zu treffen, welche fachlich qualifiziert nur durch einen anwaltlichen Vertreter getroffen werden könne. Dadurch werde verhindert, dass die Klage durch einen Rechtsanwalt ergänzend begründet werden könne. Die gesetzte Frist hinsichtlich des Gerichtsbescheides sei zu kurz, die beantragte Fristverlängerung sei ohne Grund abgelehnt worden, der abgelehnte Richter habe keine Auskunft gegeben, ob die von ihm – dem Antragsteller – genannten Unterlagen vorlägen. Damit sei das Gebot der Durchführung eines fairen Verfahrens durch den abgelehnten Richter verletzt worden; zudem ergebe sich, dass der abgelehnte Richter bereits zugunsten der durch einen Volljuristen vertretenen Beklagten Partei ergriffen habe.
Der abgelehnte Richter hat mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 8. September 2005 erklärt: "Ich fühle mich nicht befangen. Ich beabsichtige, auch im Interesse des Klägers, den Rechtsstreit einer schnellen Erledigung zuzuführen."
Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzuweisen.
Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Ihm war daher stattzugeben. Nach § 42 der Zivilprozessordnung (- ZPO -), der gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegend Anwendung findet, kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, liegt dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter von seinem Stand aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu haben kann, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. § 60 RdNr. 7). Aus Sicht eines objektiven Dritten bestehen im vorliegenden Fall bei Würdigung aller Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters. So hat der abgelehnte Richter ein Vorgehen nach § 105 SGG angekündigt, obwohl in der Fachöffentlichkeit umfangreiche Kritik hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auch des SGB 2 und insbesondere zur Höhe der sich daraus ergebenden Leistungen geäußert worden war. Voraussetzung eines Gerichtsbescheides ist jedoch das Fehlen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Auch die Setzung einer knapp bemessenen Frist, bevor überhaupt eine Stellungnahme der Beklagten vorlag, ist geeignet, Misstrauen aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv denkenden Beteiligten (vgl. Putzo in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 42 RdNr. 9) zu erwecken. Daneben misst der erkennende Senat entscheidende Bedeutung auch dem Umstand bei, dass der abgelehnte Richter weder darauf eingegangen ist, ob die vom Antragsteller konkret genannten Gutachten (auf die er zur Stützung seiner Rechtsansicht Bezug nahm) vorlagen und damit zum Gegenstand seiner Überlegungen gemacht würden, noch dass er zu erkennen gegeben hat, ob er vor Erlass des Gerichtsbescheides über den gestellten PKH -Antrag entscheiden wolle. Daraus ergibt sich objektiv verständlich die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter über den PKH -Antrag jedenfalls nicht mehr vor der Hauptsache entscheiden würde. Zwar hat der Antragsteller zunächst nicht mitgeteilt, dass er die Beiordnung eines Rechtsanwaltes wünsche (dies wäre aber Voraussetzung einer für den Antragsteller positiven PKH -Entscheidung gewesen, vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. § 73a RdNr. 9), insoweit hätte es jedoch einer Nachfrage bzw. eines entsprechenden Hinweises bedurft. Damit ergibt sich eine absehbare pflichtwidrige Verzögerung eines PKH -Antrages (voraussichtlich gleichzeitig oder nach der Hauptsacheentscheidung, vgl. hierzu HLSG 10.1.2005 – L 6 B 124/04 AL = juris KSRE055270627). Denn durch eine verspätete Entscheidung über einen PKH -Antrag wird die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert und damit das aus Artikel 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG folgende verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verletzt (HLSG 10.1.2005 m. w. N.). Aus dem Zusammenwirken aller genannter objektiver Gründe konnte der Antragsteller von seinem Standpunkt aus zu Recht befürchten, dass der abgelehnte Richter nicht unparteiisch entscheiden werde.
Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=25206
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 5. September 2005 betreffend den Richter Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.
1. Instanz Sozialgericht Kassel S 20 AS 267/05
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 9 SF 105/05 AS 13.12.2005 rechtskräftig
3. Instanz
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren (S 20 AS 267/05) begehrt der Antragsteller mit der am 28. Juli 2005 erhobenen Klage höhere Leistungen (monatlich EUR 412,- zuzüglich Miet- und Mietnebenkosten usw.) nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB 2) für die Zeit ab dem 1. Januar 2005, statt der ihm mit Beschluss der Beklagten vom 11. Februar 2005 (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005) bewilligten EUR 574,- (Regelleistung EUR 345,- zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung EUR 229,-). Mit dem Klageschriftsatz hatte der Antragsteller auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH ) beantragt und auf Stellungnahmen Dritter hingewiesen, die er in seinem Widerspruch erwähnt habe, die der Beklagten vorlägen, die sie dem Gericht zur Verfügung stellen werde, sofern sie dem Gericht noch nicht vorlägen. Am 16. August 2005 hat der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (nebst weiterer Unterlagen) nachgereicht. Mit Schreiben vom 16. August 2005 (bei dem Sozialgericht an diesem Tag zugegangen) übersandte der Kläger seine umfangreiche Widerspruchsbegründung (u. a. Äußerungen in der Literatur über die nicht ausreichende Höhe der Leistung und verfassungsrechtliche Bedenken) und erinnerte daran, dass er hierauf in der Klageschrift Bezug genommen habe. Mit Verfügung vom 18. August 2005 wies der Vorsitzende der 20. Kammer (der abgelehnte Richter Dr. S.) die Beteiligten darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden. Dies sei möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gegeben. Die Klageerwiderung ging dem Sozialgericht am 25. August 2005 zu. Mit Schreiben vom 27. August 2005 bat der Antragsteller zunächst um angemessene Fristverlängerung und wies darauf hin, dass er anwaltlich nicht vertreten sei, bat um Entscheidung über den PKH -Antrag, bzw. um Auskunft, welche Gründe einer zeitnahen Entscheidung über den Antrag entgegenstünden und bat ferner um Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage die Setzung einer 2-Wochen-Frist beruhe. Ferner bat er um Bestätigung, dass die Beklagte zwischenzeitlich die im Widerspruchsschreiben aufgeführten Unterlagen (Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes vom 17.12.2004; Gutachten "Hartz IV – verfassungswidrig?!", von Ulf Wende November 2004; Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 2. Januar 2005) zur Verfügung gestellt habe. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. August 2005 wies der Vorsitzende der 20. Kammer den Antragsteller darauf hin, dass die 2-Wochen-Frist die angemessene Regelmindestfrist zur Stellungnahme vor Erlass eines Gerichtsbescheides sei. Den Antrag auf Fristverlängerung lehnte er mit der Begründung ab, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Rechtsfrage gehe, wie hoch der dem Antragsteller zustehende Regelsatz sei. Die Klageerwiderung wurde dem Schreiben beigefügt.
Mit Schreiben vom 3. September 2005 (dem Sozialgericht am 5. September 2005 zugegangen) lehnte der Antragsteller den Vorsitzenden der 20. Kammer, Richter Dr. S., wegen Besorgnis der Befangenheit ab im Wesentlichen mit der Begründung, dieser entscheide nicht über seinen PKH -Antrag und zwinge ihn, als nicht anwaltlich vertretenen Kläger, selbst eine Entscheidung zu treffen, welche fachlich qualifiziert nur durch einen anwaltlichen Vertreter getroffen werden könne. Dadurch werde verhindert, dass die Klage durch einen Rechtsanwalt ergänzend begründet werden könne. Die gesetzte Frist hinsichtlich des Gerichtsbescheides sei zu kurz, die beantragte Fristverlängerung sei ohne Grund abgelehnt worden, der abgelehnte Richter habe keine Auskunft gegeben, ob die von ihm – dem Antragsteller – genannten Unterlagen vorlägen. Damit sei das Gebot der Durchführung eines fairen Verfahrens durch den abgelehnten Richter verletzt worden; zudem ergebe sich, dass der abgelehnte Richter bereits zugunsten der durch einen Volljuristen vertretenen Beklagten Partei ergriffen habe.
Der abgelehnte Richter hat mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 8. September 2005 erklärt: "Ich fühle mich nicht befangen. Ich beabsichtige, auch im Interesse des Klägers, den Rechtsstreit einer schnellen Erledigung zuzuführen."
Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzuweisen.
Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Ihm war daher stattzugeben. Nach § 42 der Zivilprozessordnung (- ZPO -), der gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegend Anwendung findet, kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, liegt dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter von seinem Stand aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu haben kann, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. § 60 RdNr. 7). Aus Sicht eines objektiven Dritten bestehen im vorliegenden Fall bei Würdigung aller Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters. So hat der abgelehnte Richter ein Vorgehen nach § 105 SGG angekündigt, obwohl in der Fachöffentlichkeit umfangreiche Kritik hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auch des SGB 2 und insbesondere zur Höhe der sich daraus ergebenden Leistungen geäußert worden war. Voraussetzung eines Gerichtsbescheides ist jedoch das Fehlen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Auch die Setzung einer knapp bemessenen Frist, bevor überhaupt eine Stellungnahme der Beklagten vorlag, ist geeignet, Misstrauen aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv denkenden Beteiligten (vgl. Putzo in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 42 RdNr. 9) zu erwecken. Daneben misst der erkennende Senat entscheidende Bedeutung auch dem Umstand bei, dass der abgelehnte Richter weder darauf eingegangen ist, ob die vom Antragsteller konkret genannten Gutachten (auf die er zur Stützung seiner Rechtsansicht Bezug nahm) vorlagen und damit zum Gegenstand seiner Überlegungen gemacht würden, noch dass er zu erkennen gegeben hat, ob er vor Erlass des Gerichtsbescheides über den gestellten PKH -Antrag entscheiden wolle. Daraus ergibt sich objektiv verständlich die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter über den PKH -Antrag jedenfalls nicht mehr vor der Hauptsache entscheiden würde. Zwar hat der Antragsteller zunächst nicht mitgeteilt, dass er die Beiordnung eines Rechtsanwaltes wünsche (dies wäre aber Voraussetzung einer für den Antragsteller positiven PKH -Entscheidung gewesen, vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. § 73a RdNr. 9), insoweit hätte es jedoch einer Nachfrage bzw. eines entsprechenden Hinweises bedurft. Damit ergibt sich eine absehbare pflichtwidrige Verzögerung eines PKH -Antrages (voraussichtlich gleichzeitig oder nach der Hauptsacheentscheidung, vgl. hierzu HLSG 10.1.2005 – L 6 B 124/04 AL = juris KSRE055270627). Denn durch eine verspätete Entscheidung über einen PKH -Antrag wird die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert und damit das aus Artikel 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG folgende verfassungsrechtliche Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verletzt (HLSG 10.1.2005 m. w. N.). Aus dem Zusammenwirken aller genannter objektiver Gründe konnte der Antragsteller von seinem Standpunkt aus zu Recht befürchten, dass der abgelehnte Richter nicht unparteiisch entscheiden werde.
Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=25206
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