L 8 AS 427/05 ER LSG Niedersachsen- Bremen vom 15.12.05

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Der vom Antragsteller ermittelte Betrag von 216,00 € könne daher nicht übernommen werden. Auch in der Beschwerde wird weiterhin behauptet, die Aufwendungen für Wasser/Abwasser und die Beheizung seien unangemessen hoch. Sie dürften daher nicht übernommen werden, der Beschluss des SG Lüneburg weise einen schwerwiegenden Rechtsfehler auf. Diese Annahme der Antragsgegnerin trifft nicht zu.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Sind
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die tatsächlichen Aufwendungen unangemessen, sind sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. In der Regel sollen die „unangemessenen Kosten“ längstens für sechs Monate übernommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Angemessenheit von Unterkunftskosten sind die Unterkunftskosten des Antragstellers unzweifelhaft angemessen. Der Senat legt insoweit regelmäßig, sofern nicht spezielle örtliche Mietspiegel vorhanden sind, die aktuelle Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz (§ zugrunde ).


Zu den Kosten der Unterkunft gehören neben denHauptkosten - der Kaltmiete - auch die Nebenkosten. Dies sind alle Betriebskosten, die nach dem Mietrecht - der Betriebskostenverordnung 2004 (vom 25. November 2003, BGBI. l S. 2346) - vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können und auch Hauseigentümern entstehen. Zu diesen Nebenkosten gehören die Kosten für Wasser/Abwasser, nach § 2 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebskostenverordnung. Bereits deshalb besteht kein rechtlich begründbarer Ansatz die Nebenkosten (hier Wasser/Abwasser) zu kürzen, weil die Miete insgesamt im Bereich des abgemessenen liegt.




Im Hinblick auf die Heizkosten gilt Folgendes:
Die tatsächlichen monatlichen Heizungskosten, mit 50,00 € monatlich im Mietvertrag vereinbart, sind zugleich auf den nach Ansicht des Antragsgegners angemessenen Anteil gekürzt worden, indem Durchschnittsverbrauchswerte der Kürzung zugrunde gelegt wurden, hier 0,97 € pro Quadratmeter Wohnfläche. Diese Vorgehensweise steht mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht in Einklang. Danach sind die Leistungen für (Unterkunft und) Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese Kosten angemessen sind. Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergeben sich entweder aus dem Mietvertrag bzw. aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen, zumal die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhängt, wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten; auch mag für einen bestimmten Personenkreis ein erhöhter Heizbedarf bestehen (Alter, Kinder, Behinderung). Daraus ergibt sich, dass der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig ist und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen kann (vgl. dazu Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 50 f.; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 46; Gerenkamp in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2004, § 22 Rdnr. 16 f.). Soweit - wie hier - quadratmeterbezogene Richtwerte zugrunde gelegt werden, kann damit die Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt umschrieben werden. Denn - wie oben dargelegt - spielt bei der Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten eine Vielzahl von Wirkungszusammenhänge eine wesentliche Rolle. Wenn der Leistungsträger nach dem SGB II entsprechende Heizkostenrichtlinien anwenden will, entspräche es einer Fürsorgepflicht gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem SGB II, diese darüber zu unterrichten, damit für die Zukunft eine Anpassung des Heizverhaltens an die in der Heizkostenrichtlinie geforderten Werte erfolgen kann.
 
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