Urteil des LSG Hessen vom 26.10.2005 rechtskräftig
Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bezahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) sowie die Übernahme von Mietrückständen und rückständiger Energiekosten nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII).
Zum Urteil hier https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=24544
Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bezahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) sowie die Übernahme von Mietrückständen und rückständiger Energiekosten nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII).
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