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ALG: Grundschuld nicht eintragen
Landessozialgericht entscheidet gegen Kreis
Minden (lkp). Kreis und Stadt Minden müssen ALG II auf Darlehnsbasis ohne Eintragung einer Grundschuld gewähren. Diesen Beschluss hat das Landessozialgericht Essen in einem vorläufigen Verfahren gefasst.
Am Tag vor Heiligabend beschied der 19. Senat dem Kreis Minden-Lübbecke, seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold zurückzuweisen. Wie die Detmolder Richter (MT vom 8. September) folgte auch die höchste Sozialgerichtsinstanz in Nordrhein-Westfalen der Darlegung eines Mindener Ehepaares mit mehreren Kindern, das Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt hatte und die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 8300 Euro für einen Teil seines 1600 Quadratmeter großen Grundstücks abgelehnt hatte - zumal den ALG-II -Antragstellern zweifelhaft erschien, dass ein solcher Betrag überhaupt für 800 Quadratmeter abgeteiltes Gartenland zu erzielen wäre.
Das Grundstück ist zwar größer als angemessen, wäre aber schwer zu teilen und der Rest nicht bebaubar. Daher sei das Teilgrundstück nicht "von nennenswertem Wert im Verhältnis zur zu sichernden Forderung".
https://www.mt-online.de/mt/lokales/minden/?sid=ffbf8d66fe96e7230e90c569b5a5ec97&cnt=730256
Landessozialgericht entscheidet gegen Kreis
Minden (lkp). Kreis und Stadt Minden müssen ALG II auf Darlehnsbasis ohne Eintragung einer Grundschuld gewähren. Diesen Beschluss hat das Landessozialgericht Essen in einem vorläufigen Verfahren gefasst.
Am Tag vor Heiligabend beschied der 19. Senat dem Kreis Minden-Lübbecke, seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold zurückzuweisen. Wie die Detmolder Richter (MT vom 8. September) folgte auch die höchste Sozialgerichtsinstanz in Nordrhein-Westfalen der Darlegung eines Mindener Ehepaares mit mehreren Kindern, das Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt hatte und die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 8300 Euro für einen Teil seines 1600 Quadratmeter großen Grundstücks abgelehnt hatte - zumal den ALG-II -Antragstellern zweifelhaft erschien, dass ein solcher Betrag überhaupt für 800 Quadratmeter abgeteiltes Gartenland zu erzielen wäre.
Das Grundstück ist zwar größer als angemessen, wäre aber schwer zu teilen und der Rest nicht bebaubar. Daher sei das Teilgrundstück nicht "von nennenswertem Wert im Verhältnis zur zu sichernden Forderung".
https://www.mt-online.de/mt/lokales/minden/?sid=ffbf8d66fe96e7230e90c569b5a5ec97&cnt=730256