Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 08.04.2005 wird zurückgewiesen. Die Ag trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin (Ast) auch im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Ag ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Energiekostenrückstände der Ast bei der S AG zu zahlen.
L 12 B 15/05 AS ER LSG NRW vom 24.06.2005 rechtskräftig.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=23504
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Ag ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Energiekostenrückstände der Ast bei der S AG zu zahlen.
L 12 B 15/05 AS ER LSG NRW vom 24.06.2005 rechtskräftig.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=23504
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