Kurzfristige Meldeaufforderung zu einem Vorstellungsgespräch

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norman

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Hallo,

ich bräuchte mal eure Einschätzung und Meinungen zu folgendem Thema.

Ich habe gestern am 23.02.2016 eine Meldeaufforderung (zu einem Vorstellungsgespräch bekommen. Der Termin ist noch diese Woche.

Wie würdet ihr nun vorgehen?

Ich habe gedacht eine Meldeaufforderung gilt nur für das JC aber doch nicht für Dinge wie Vorstellungsgespräche. Es wird §59 und §309 angesprochen jedoch steht in dem Brief ausdrücklich "... bei dem JC persönlich zu erscheinen" und eben nicht bei dem besagten Vorstellungsgespräch. Der Brief widerspricht sich an dieser Stelle selbst.

Wie setze ich eine Fahrkostenbeantragung auf? Genügt ein einfacher Brief mit der bitte das Bus/Bahn ticket zu bezahlen bevor ich den Termin wahrnehme?

Da der Zeitraum extrem kurz ist wird mich das wohl hindern den Termin wahrzunehmen!?
Sehe ich das richtig das selbst wenn man Arbeitsunfähig ist man dort theoretisch erscheinen müsste?

Ich danke euch für eure Einschätzungen. Gedroht wird mit einer Minderung §31.


https://www.elo-forum.org/erfolgrei...-meldeaufforderung-vorstellungsgespraech.html

kann gelöscht werden. habe ich im forum berich geirrt.
 
G

Gast1

Gast
norman, was genau steht in dem Schreiben drin?

Bitte einscannen oder abfotografieren und hier im Forum hochladen (auf "Antworten" hier im Thread klicken und dann den Button "Dateianhänge verwalten" benutzen) oder abtippen.

Vor dem Hochladen/beim Abtippen bitte aber folgende Dinge schwärzen bzw. weglassen:

- jegliche Personenangaben
- jegliche Ortsangaben
- Deine Kundennummer und/oder Deine BG -Nummer
- jegliche Firmenangaben (falls da ne Firma auf der Einladung steht)
- einen möglicherweise vorhandenen QR-Code
- jegliche Bearbeitungszeichen ("Mein Zeichen"/"Unser Zeichen")

Datumsangaben aber besser stehenlassen, falls Du das zulassen möchtest.
 

heutehier

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stell doch die Aufforderung mal ein.

Wer hat sie geschickt? Worum geht es bei dem Vorstellungsgespräch?

Fahrantrag per Fax oder e-mail?

Bei "normalen" AG kann es auch passieren, dass Einladungen sehr kurzfristig kommen. Bei meiner Tochter (Ausbildungssuche) kam eine Mail mit einem Termin für den nächsten Tag. Hat geklappt, ansonsten hätte sie um einen neuen Termin gebeten - ist aber nicht im JC gewesen
 

norman

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Ich kann es leider nicht scannen habe es aber mal abgetipp.

die Arbeitsagentur bemüht sich intensiv um die berufliche Eingliederung von erwebsfähigen Leistungsberechtigten, die Leistung nach dem SGB II erhalten.

Ich lade Sie daher für den......(FIRMA X) zu einem Vorstellungsgespräch ein.

Sind Sie am Tag der Meldung arbeitsunfähig erkrankt, reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung
des Meldetermins nachzuweisen. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit lässt die Meldepflicht nicht entfallen.
Weisen Sie die ausdrückliche Unfähigkeit zur Warhnehmung des Meletermins in Form eines ätzlichen Attestes nach, gilt die Meldeaufforderung für den ersten Öffnungstag nach Ihrer Genesung um 11:00 Uhr persönlich bei mir zu erscheinen.
Die entstandenen angemessenen Kosten für das Attest werden nach Vorlage eines entpsrechenden Nachweises nachträglich erstattet.

Beachten Sie folgende Rechtsfolgebelehrung:
Sie haben während der Zeit, für die Arbeitslosengeld II beansprucht oder bezogen wird,
gemäß § 59 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit $309 Sozialgesetzbuch,
Drittes Buch (SGB III), die Verpflichtung, auf Aufforderung bei der Arbeitsagentur persönlich zu erscheinen.

Meldeversäumnis (gem. §32 Abs. 1 SGB II)
Kommen Sie dieser Meldeaufforderung ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II um 10% des für Sie
maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung nach Lebensunterhalts nach §20 SGBII .

Eine Minderung aufgrund eines Meldeveräumnisses tritt zu einer Minderung nach $31 a SGB II hinzu.

-----

Dann folgen 3 Standard absätze bezüglich Wegfall des Geldes / Minderungszeitraum (30%, 60%)

Die Absenkung oder der Wegfall tritt nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen.
Ein wichtiger Grund lieg nur in besonders begründeten Ausnahmesituationen vor, wie z.B. eine plötzliche schwere Erkrankung.
 
G

Gast1

Gast
norman, diese "Firma X", die in dem Schreiben genannt ist, ist das eine Zeitarbeitsfirma? Bitte mal nach der Firma googeln und auf deren Webseite schauen, ob da was über Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit o.ä. steht. Und dann hier berichten.
 
G

Gast1

Gast
Warum ist das bitte für dich wichtig?

Weil es ein Gerichtsurteil gibt, das besagt, dass Einladungen zu Arbeitgebertagen, bei denen Zeitarbeitsfirmen vertreten sind, kein zulässiger Einladungs-/Meldegrund sind. Das Urteil habe ich aber grad nicht parat, das versteckt sich irgendwo in den Tiefen des Forums.
 

alibaba71

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Accountproblem bitte Admin informieren.
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Weil es ein Gerichtsurteil gibt, das besagt, dass Einladungen zu Arbeitgebertagen, bei denen Zeitarbeitsfirmen vertreten sind, kein zulässiger Einladungs-/Meldegrund sind. Das Urteil habe ich aber grad nicht parat, das versteckt sich irgendwo in den Tiefen des Forums.

könntest mal suchen und das belegen ???
 

norman

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Weil es ein Gerichtsurteil gibt, das besagt, dass Einladungen zu Arbeitgebertagen, bei denen Zeitarbeitsfirmen vertreten sind, kein zulässiger Einladungs-/Meldegrund sind. Das Urteil habe ich aber grad nicht parat, das versteckt sich irgendwo in den Tiefen des Forums.

Es handelt sich um eine stink normale Zeitarbeitsfirma von Arbeitgebertagen oder einer Messe ist nicht die rede.
 
T

teddybear

Gast
[FONT=&quot]Eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 SGB III (allgemeine Meldepflicht) darf nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht dafür verwendet werden, um erwerbsfähige Arbeitslose unter Androhung der Sanktion in die Diensträume der Jobcenter zum Zwecke von Bewerbungs- und Werbemessen ortsansässiger Zeitarbeitsfirmen zu laden.

Dies ergibt sich so auch unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 32 SGB II, wonach Meldeversäumnisse nur dann sanktioniert werden können, wenn die Meldung beim Grundsicherungsträger bzw. bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin ausblieb. (vgl. Beschluss, L 7 AS 1058/13 B des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014; juris)

Das Abfordern einer Bettlegeunfähigkeitsbescheinigung oder [FONT=&quot]ä[/FONT]hnlicher Phantasiebescheinigungen neben der ärztl. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU ) ist nach aktueller Rechtslage rechtswidrig. Zudem hat der Gesetzgeber eine solche Bescheinigung neben der AU auch nicht vorgesehen. Bei Zweifel ist der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK ) einzuschalten.[/FONT]

Da Wiederholungsgefahr besteht, wurde ich gegen diese sanktionsbedrohte Einladung auf jeden Fall Widerspruch einlegen und nach dem üblichen obligatorischen JC -Trollbescheid (Widerspruchsbescheid), dann gleich die Fortsetzungsfeststellungsklage bei deinem zuständigen Sozialgericht einreichen, um so wenigstens nachträglich auch die Rechtswidrigkeit dieser Einladung gerichtlich feststellen zu lassen.

[FONT=&quot]


[/FONT]
 

Anhänge

  • BDfI Keine Bettlegefähigkeitsbescheinigung.pdf
    3,1 MB · Aufrufe: 141
  • Bettunlegefähigkeitsbescheinigung Forderung unzulässig.pdf
    130,6 KB · Aufrufe: 138
  • SG München S 16 AS 1859-15 ER - Keine Bettlegefähigkeitsbescheinigung.pdf
    4,3 MB · Aufrufe: 105

norman

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[FONT=&quot]Eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 SGB III (allgemeine Meldepflicht) darf nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht dafür verwendet werden, um erwerbsfähige Arbeitslose unter Androhung der Sanktion in die Diensträume der Jobcenter zum Zwecke von Bewerbungs- und Werbemessen ortsansässiger Zeitarbeitsfirmen zu laden.

Dies ergibt sich so auch unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 32 SGB II, wonach Meldeversäumnisse nur dann sanktioniert werden können, wenn die Meldung beim Grundsicherungsträger bzw. bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin ausblieb. (vgl. Beschluss, L 7 AS 1058/13 B des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014; juris)

Das Abfordern einer Bettlegeunfähigkeitsbescheinigung oder [FONT=&quot]ä[/FONT]hnlicher Phantasiebescheinigungen neben der ärztl. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU ) ist nach aktueller Rechtslage rechtswidrig. Zudem hat der Gesetzgeber eine solche Bescheinigung neben der AU auch nicht vorgesehen. Bei Zweifel ist der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK ) einzuschalten.[/FONT]

Da Wiederholungsgefahr besteht, wurde ich gegen diese sanktionsbedrohte Einladung auf jeden Fall Widerspruch einlegen und nach dem üblichen obligatorischen JC -Trollbescheid (Widerspruchsbescheid), dann gleich die Fortsetzungsfeststellungsklage bei deinem zuständigen Sozialgericht einreichen, um so wenigstens nachträglich auch die Rechtswidrigkeit dieser Einladung gerichtlich feststellen zu lassen.

[FONT=&quot]


[/FONT]


kann ich nun bestätigen. vielen dank für die Hilfe !
 
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