Du bist ja noch recht neu in diesem Forum, hast deine Frage aber schon richtig gepostet.
Lese dich doch noch mehr durch dieses Unterforum "Zeitarbeit und -Firmen", da bekommst du viele weitere Infos.
U.a. hier zur rechtswidrigen Praxis vieler ZAF, Nicht-Einsatzzeiten aus dem Zeitkonto zu finanzieren:
https://www.elo-forum.org/zeitarbei...rwirrung-unklarheiten-betrug.html#post1257227
Dass die Probezeit zuende ist, ist doch für dich gut zwecks längerer Kündigungsfrist. Die ZAF darf dich dann von der Arbeitsleistung freistellen und diese Zeit mit deinem Urlaubsanspruch verrechnen.
Auch darf sie dich aus betrieblichen Gründen (das ist ja wegen Kundenwegfall gegeben) in den Zwangsurlaub schicken. Aber bitte nicht rückwirkend, hierfür gäbe es keine gesetzliche Grundlage, außer du stimmst freiwillig zu und unterschreibst. Aber warum solltest du??
Wundert mich aber, dass die Kündigungszeit so lang ist, gibt es dafür einen Grund?
Mein Einsatz beim Kunde ist seit mehreren Tagen beendet und prompt habe ich die Kündigung zum Jahresende erhalten
Ich gehe mal davon aus, dass deine ZAF mehr als 10 Mitarbeiter hat? Dann gilt das Kündigungsschutzgesetz.
Wenn du dich damit oder auch arbeitsrechtlich wenig auskennst, empfehle auch ich dir eine Rechtsberatung, z.B. bei der Gewerkschaft, oder bei Mitgliedschaft in einem Sozialverband.
Man muss dafür keine Rechtschutzversicherung haben...
Vorneweg gebe ich dir hier aber schon die Stichworte "Betriebsbedingte Kündigung" § 1 KSchG:
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Quelle:
KSchG - Kndigungsschutzgesetz
Bitte dort weiterlesen, da gibt es noch mehr Bedingungen und Ausschlüsse.
Und zur Abfindung, die schlägt der Arbeitsrichter in aller Regel von sich aus vor, um das Verfahren durch einen Vergleich beenden zu können: § 1a KSchG:
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Quelle: wie zuvor.
Die Aufrundung auf ein volles Jahr trifft ja auf dich zu.
Also nochmal mein Tipp: Nichts voreilig unterschreiben, gut einlesen, Ergänzungsfragen stellen, und mit Selbstbewußtsein deine Rechte wahrnehmen. Erstens hast du nichts zu verschenken, vermute ich mal, und zweitens bekommst du von einer ZAF auch nichts geschenkt, weder heute noch nächstes Jahr.