Kündigung wegen Eigenbedarfs, ab wann stelle ich einen Antrag auf Umzugskosten und was muß ich beachten?

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Till NBYCV

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Hallo zusammen,

ich habe vor einigen Tagen die Eigenbedarfskündigung erhalten. Zum Glück wohne ich hier schon seit über 5 Jahren und habe somit eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Wann stelle ich welche Anträge beim JC ? Rücklagen sind nicht vorhanden.

Quelle:
Was tun bei Umzugsaufforderung ?

„...das Umzugsverlangen nicht abzuwenden ist!“

Laut der obigen Quelle kann ein Antrag auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten sowie auf Umzugskosten gestellt werden.

Den Antrag auf Wohnungsbeschaffungskosten werde ich beim zuständigen JC sofort stellen müssen. Bei dem gerade erwähnten Antrag bin ich mir unsicher, welche Kosten zu den Beschaffungskosten gezählt werden. Werden bspw. (für mich am wichtigsten) die tatsächlichen Telefonkosten zu Vermietern übernommen? Da ich seit mehreren Jahren kein Festnetz mehr habe, wären hier Kosten von 9 Cent/Minute übers Handy zu erwarten. Wie sollten oder müssen die Telefonkosten nachgewiesen werden?, über die Handyrechnung bspw.? Wie sieht es mit der Beschaffung von Tageszeitungen aus? Werden auch solche Kosten übernommen? Fahrtkosten können vorerst ausgeschlossen werden, da ich erst einmal nur in der näheren Umgebung nach evtl. passenden Wohnungen suchen werde. Gibt es darüber hinaus noch Kostenpunkte, die ich vielleicht vergessen habe?

Bei dem Antrag auf Umzugskosten gehe ich davon aus, dass dieser ebenfalls umgehend mit der entsprechenden Eigenbedarfskündigung eingereicht werden muss. Oder kann der Antrag auf Umzugskosten nur dann wirklich bearbeitet werden, wenn zusätzlich ein Wohnungsangebot vorliegt, welches zuvor mit dem Antrag dann zusammen eingereicht werden sollte/muss?

Würde mich über Hilfe freuen,

es grüßt Euch nett

Till
 

Seepferdchen 2010

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Hallo @Till NBYCV

Den Antrag auf Wohnungsbeschaffungskosten werde ich beim zuständigen JC sofort stellen müssen.

hier mal dieses Urteil:

Sonstige Umzugskosten

Ummeldung und Umstellung von Post- und Telekommunikationsanschlüssen sowie die notwendige Unterrichtung Dritter können als Umzugskosten übernommen werden (str., bejaht vom SG Dresden vom 6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER und vom SG Berlin vom 14.12.2010 - S 197 AS 26002/09; SG Mannheim vom 12.12.2011 - S 10 AS 4474/10: Postnachsendeantrag). Erfolgt die Mitteilung des Wohnungswechsels über Telefon, können Zusatzgebühren nicht übernommen werden. Die Kosten für die Nutzung eines Telefons sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst (LSG NRW vom 7.2.2011 - L 19 AS 185/11 B).

Gebühren für Ummeldungen bei Behörden zählen zu den Umzugskosten (SG Dresden vom 6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER ). Darunter fallen nicht die Kosten für die Ummeldung eines Fahrzeugs.

Quelle:Tacheles Forum: Schriftlich beantragen

Wie sollten oder müssen die Telefonkosten nachgewiesen werden?

Siehe oben im Zitat.

Wie sieht es mit der Beschaffung von Tageszeitungen aus?

Dafür bitte den jeweiligen Beleg/Quittung aufheben.

Bei dem Antrag auf Umzugskosten gehe ich davon aus, dass dieser ebenfalls umgehend mit der entsprechenden Eigenbedarfskündigung eingereicht werden muss.

Ja bitte stelle deinen Antrag bitte umgehend und die Kündigung reichst du
in Kopie beim JC ein, belegbar!

Bleibt die Frage, führst du den Umzug ohne Umzugsunternehmen durch, was ich jetzt nicht vermute?
 

Till NBYCV

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@Seepferdchen

Danke für Deine Antwort, die mir sehr geholfen hat. O. k., bei den Telefonkosten werde ich die Länge der Gespräche im Auge behalten müssen.

Ja bitte stelle deinen Antrag bitte umgehend und die Kündigung reichst du
in Kopie beim JC ein, belegbar!

Hieraus interpretiere ich, dass auch ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes, der Antrag auf Umzug mit der Eigenbedarfskündigung (belegbar) eingereicht werden muss?

Bleibt die Frage, führst du den Umzug ohne Umzugsunternehmen durch, was ich jetzt nicht vermute?

Den Umzug hab ich selbst nicht zu verschulden, gesundheitliche Einschränkungen sind in so einem Fall prinzipiell vorhanden. Aber hier muss ich selbst erst einmal mit meinem behandelnden Arzt das ein oder andere abklären.
 

Seepferdchen 2010

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der Antrag auf Umzug mit der Eigenbedarfskündigung (belegbar) eingereicht werden muss?

Ja weil das ist ein gewichtiger Grund und zum anderen geht es um die Wohnungsbeschaffungskosten.

gesundheitliche Einschränkungen sind in so einem Fall prinzipiell vorhanden.

Hier lass dir bitte noch vorsorglich ein Attest vom Arzt geben.

Daraus entnehme ich das der Umzug durch eine Firma vorgenommen werden muß, dazu mehr was alles zu beachten ist, wenn du so einiges geklärt hast, dann schreibe wenn du willst hier wieder.

Noch ein Hinweis für dich auch bei Eigenbedarf vom Vermieter, kann hier
der Härtefall eintreten, mein Gedanke in Richtung falls du in den 6 Monaten keine Wohnung finden kannst.

Dazu bleibt die Frage hat der Vermieter ggf. eine Wohnung angeboten?
 

Till NBYCV

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Ja weil das ist ein gewichtiger Grund und zum anderen geht es um die Wohnungsbeschaffungskosten.

Habe ich soweit verstanden, gleich am Montag werde ich die entsprechenden Anträge stellen. Kennst Du evtl. eine Quelle, in der man einen Mustertext (Antrag auf Umzug / Antrag auf Wohnungsbeschaffung) auf den Fall einer Eigenbedarfskündigung anwenden könnte?

Meine vorläufigen Ideen, Fließtext als Beispiel Antrag auf Umzug (Ergänzungen und Korrekturen absolut erwünscht):

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben stelle ich einen Antrag auf Umzug. Aufgrund einer Eigenbedarfskündigung meines Vermieters, die am XX.XX.2018 rechtswirksam wird (Kopie anbei), muss die Wohnung zu dem angegebenen Datum spätestens geräumt sein. Da keine finanziellen Rücklagen vorhanden sind, können anfallende Kosten von mir nicht getragen werden.

Der Umzug kann aus gesundheitlichen Gründen nicht eigenständig durchgeführt werden, Attest vom XX.XX.2018 anbei. Es muss Hilfe eines Umzugsunternehmers in Anspruch genommen werden, da sonst der Vorgang aufgrund des gesundheitlichen Zustands scheitern würde. Insofern wird um Mitteilung gebeten, wie der genaue Ablauf beim zuständigen Jobcenter zu erfolgen hat.

Des Weiteren:

1.) Welche Art der Wärmeerzeugung, hinsichtlich der monatlich anfallenden Kosten ist als angemessen zu sehen. Welche Wärmeerzeugungstechniken können nicht berücksichtigt werden und warum?

2.) Welche Rolle spielt die Förderung durch öffentliche Mittel und das Baujahr bei der Fertigstellung einer Wohnung? Welche Auswirkung hat dies auf die Zusage zur Kostenübernahme und die Höhe der vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten?

3.) Sind für den besonderen Einzelfall der Antragsteller, Überschreitungen der Angemessenheit möglich oder treffen andere Besonderheiten zu, falls ja welche?

4.) Welche Einzugsrenovierungskosten der neuen Wohnung können in welcher Höhe übernommen werden?

5.) Wie sieht die Kostenregelung einer möglichen Sperrmüllentsorgung aus?

6.) Wie ist die Kostenregelung für den Postnachsendeauftrag?

7.) Wie ist die Kostenregelung im Rahmen von Ummeldungskosten beim Wohnungswechsel?

8.) Zudem werden oft Wohnungen angeboten, die eine komplette Küche beinhalten, diese muss allerdings angekauft werden. Werden auch solche Kosten berücksichtigt? Falls ja, in welcher Höhe?

Gleichzeitig wird mit diesem Schreiben um Übernahme angemessener Wohnkosten möglicher Wohnungsangebote gebeten. Konkret wird hierfür auf die Drucksache Richtlinie der Stadt XY über die Gewährung angemessener Unterkunfts- und Heizkosten „Festsetzung neuer Richtwerte für die Angemessenheit 2016“ verwiesen. Es wird davon ausgegangen, dass die angegebenen Kriterienvorgaben, laut der dort dargestellten Tabelle meiner Stadt zutreffend sind und in dieser Weise Wohnungen vorgestellt werden können.

Es wird zeitnah um einen aufklärenden umfassenden Bescheid gebeten.


Dazu bleibt die Frage hat der Vermieter ggf. eine Wohnung angeboten?

Nein, der Vermieter hat noch keine Wohnung angeboten. Rein interessehalber, wäre er denn dazu verpflichtet mitzuwirken?
 

Seepferdchen 2010

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AW: Kündigung wegen Eigenbedarfs, ab wann stelle ich einen Antrag auf Umzugskosten und was muß ich beachten?

Hallo @Till NBYCV

Rein interessehalber, wäre er denn dazu verpflichtet mitzuwirken?

Nein ist er nicht, das wollte ich nur mal vorab gefragt haben, wegen der Härtefallregelung.

Zu deinem Schreiben und dort angeführten Fragen, schreibe ich dir nachher noch etwas so zum Beispiel schau auch mal in die örtliche Richtlinie deiner Stadt.

Ortliche Richtlinien

5.) Wie sieht die Kostenregelung einer möglichen Sperrmüllentsorgung aus?

Diese Kosten gehören auch zu den Umzugskosten, wichtig dabei das du dafür einen Beleg hast.

Es muss Hilfe eines Umzugsunternehmers in Anspruch genommen werden, da sonst der Vorgang aufgrund des gesundheitlichen Zustands scheitern würde.

Hier gibt es folgendes zu beachten, min. 3 Kostenvoranschläge von der jeweiligen Umzugsfirma einreichen.

Zu deinen anderen Punkte dann nachher, damit du schon mal einige Anhaltspunkte hast.
 

Seepferdchen 2010

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So nun mal weiter zu deinen Fragen:

1.) Welche Art der Wärmeerzeugung, hinsichtlich der monatlich anfallenden Kosten ist als angemessen zu sehen. Welche Wärmeerzeugungstechniken können nicht berücksichtigt werden und warum?

Hast du zum Beispiel Nachtspeicherheizung in der neuen Wohnung, das läuft über Strom und natürlich leider etwas teuer, also würde ich hierauf achten. Die Nachtspeicherheizung zählt natürlich zu den Kosten der Unterkunft, schau mal in den Link oben örtliche Richtlinie was ggf. dort steht.

3.) Sind für den besonderen Einzelfall der Antragsteller, Überschreitungen der Angemessenheit möglich oder treffen andere Besonderheiten zu, falls ja welche?

Auch hier mein Hinweis erstmal in den Link zu schauen, mitunter können gesundheitliche Gründe zur Überschreitung der Angemessenheit führen.

4.) Welche Einzugsrenovierungskosten der neuen Wohnung können in welcher Höhe übernommen werden?

Bitte bei Einzug bzw. auch Auszug auf das Übergabeprotokoll achten, in welchem Zustand dir die Wohnung übergeben wird, samt Endbestand von Strom/Gas samt Gerätenummer.

Vom Protokoll hängt es ab welche Kosten bzw. Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müßen.
Dazu mal nur zur Info und einen Überblick ein Link aus dem
Forum, allerdings etwas älter aber so bekommst du einen kleinen Überblick.

Rechtsanwalt Jan Häußler: Erstattung von Renovierungskosten

6.) Wie ist die Kostenregelung für den Postnachsendeauftrag?

Den Beleg der Post bitte in Kopie dann einreichen, schau mal im Net bei der Post welcher Betrag hier aufgeführt ist.

8.) Zudem werden oft Wohnungen angeboten, die eine komplette Küche beinhalten, diese muss allerdings angekauft werden. Werden auch solche Kosten berücksichtigt? Falls ja, in welcher Höhe?

Hier bitte aufpassen, hast du bereits eine Küche?
Und du bist nicht verpflichtet bei Neuanmietung die Küche vom
Vormieter zu übernehmen, Abstandzahlung.

Oder meinst du hier die Wohnung ist ohne Küche nicht anmietbar, also Eigentümer ist der Vermieter?

Und noch ein Hinweis für dich:

2. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.04.2017 - L 11 AS 873/15

Kosten für eine Wohnungssuche - Wohnungsbeschaffungskosten § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II - Kosten für Zeitungsinserate oder Besichtigungsfahrten - Kosten insbesondere für Schreibblock, Porto, Telefon, Kopien und Zeitungen bzw deren Beschaffung - Kosten Collegeblock

Leitsatz ( Redakteur )

Lies bitte mal in der Quellangabe weiter:

Quelle:https://www.elo-forum.org/aktuelle-...prechungsticker-kw-24-2017-a.html#post2206957

Und zum Schluß reiche bitte alles nachweisbar beim JC ein!
 

Till NBYCV

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Hallo zusammen,

erst einmal möchte ich mich entschuldigen, dass ich mich erst jetzt melde. Aber zurzeit hatte und habe ich viel um die Ohren gehabt.

Zwischenupdate:
- Endlich eine annehmbare Wohnung gefunden!!!
- Erforderlichkeit des Umzugs beim JC abgeklärt.
- Bestätigung der Angemessenheit der neuen Wohnung schriftlich eingeholt.
- Eine Auszugsrenovierung hat sich wohl laut meines Mietvertrages erledigt. Die Vermietung war selbst vor Ort und hat auf Nachfrage nichts Wesentliches bemängelt, außer die üblichen Bekannten, wie besenreines Hinterlassen der Wohnung usw. Die Gewissheit gibt es natürlich erst bei Auszug. Die Wohnungsabnahme findet zusätzlich daher noch mit ein bis zwei Zeugen statt. Und es werden von jedem Raum zahlreiche Fotos gefertigt. Man kann nie wissen …
- Die Küche kann auch so in die neue Wohnung aufgebaut werden, allerdings wird aller Wahrscheinlichkeit eine neue Arbeitsplatte fällig. Diesen Kostenpunkt werde ich auf alle Fälle noch im Hinterkopf behalten.
- Wohnungsbeschaffungskosten gab es keine, da meine Wohnungssuche zu fast 100 % im Internet erfolgt ist.
- Welche Einzugsrenovierungen für die neue Wohnung vorgenommen werden müssen, kann erst abschließend bei Auszug der Vormieterin geklärt werden. Hier heißt es noch abwarten …
- Frisches ärztliches Attest eingeholt, dass der bevorstehende Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht eigenständig durchgeführt werden kann.
- Voraussichtlicher Auszugstermin wäre dann der 3. September oder später, je nachdem wie die Vormieterin die Wohnung hinterlässt. Evtl. kommt es einmalig zu Doppelbelastung der Miete. Das ist aber noch nicht sicher, da kommt es wie schon zuvor erwähnt darauf an, in welchem Zustand die Wohnung nach Auszug der Mieterin ist.

Meine weitere Vorgehensweise wäre jetzt, den Antrag auf Hilfe eines Umzugsunternehmens zu stellen. Diesem Antrag gleichzeitig das ärztliche Attest beilegen und mögliche 3 Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen dabeilegen. Hier ist vielleicht noch die Frage wichtig, ob 3 Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen reichen? Verfrüht dürfte die Angelegenheit auch nicht sein, da ich im Internet eine Vorlaufzeit bei Umzugsunternehmen zwischen 6-8 Wochen recherchiert habe, aber ich lasse mich auch gern eines Besseren belehren.

Freue mich über Antworten.

Es grüßt Euch Till
 

Seepferdchen 2010

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Hallo @Till

Hier ist vielleicht noch die Frage wichtig, ob 3 Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen reichen?

Ja das reicht völlig und dazu noch ein kurzes Anschreiben für den SB und
wie einreichen weißt du ja, hatte ich in einem Post erwähnt.

. Evtl. kommt es einmalig zu Doppelbelastung der Miete.

Dazu stelle ich dir noch diese Info rein, lies bitte mein Post2:

https://www.elo-forum.org/schwerbeh...-uberschneidungskosten-schwerbehinderung.html

Nun hoffe ich das alles gut für dich über die Bühne geht und du gut in deine neue Wohnung ankommst.
 

Till NBYCV

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@Seepferdchen

O. k., um den Vorgang zu beschleunigen, werde ich höchstwahrscheinlich persönlich die 3 Kostenvoranschläge abgeben. Vorerst muss ich natürlich erst einmal Kostenvoranschläge möglicher Umzugsunternehmer einholen. Je nachdem wie lange der Vorgang dauert, entscheide ich mich für die schriftliche oder persönliche Abgabe. Bisher muss ich sagen, waren die SB ’s in dieser Abteilung im Umgang mit mir sehr freundlich, weshalb mir kein Grund einfällt, nicht auch persönlich dort vorstellig zu werden.

Dass eine mögliche Doppelbelastung von Mieten dann zu den Wohnungsbeschaffungskosten gehören, ist erst einmal erfreulich. Trotzdem hoffe ich, dass die Wohnung bei Einzug noch so gut im Schuss ist, wie sie besichtigt wurde, dann komm ich auch mit wenig Zeit hin. Also abwarten und das Beste hoffen.

Danke für Deine nette Art und Hilfe , werde mich je nach dem zwischenzeitlich noch mal melden.
 

Till NBYCV

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Hallo,

Zwischenupdate 2.0:
Von unterschiedlichen Umzugsunternehmen habe ich jetzt Kostenvoranschläge per Mail oder zum Teil schriftlich erhalten. Bewusst habe ich darauf geachtet, nur Unternehmer zu suchen (bzw. zu berücksichtigen) die sich persönlich vor Ort einen Überblick über das Volumen des Umzugsguts verschaffen und dabei grundsätzlich einen Festpreis kalkulieren. Die Anderen, die mal eben schnell einen Kostenvoranschlag per Glaskugel vorgenommen haben, sind unverzüglich in die Tonne gewandert. Umzugsunternehmen; das ist noch mal ein eigenes Thema für sich.

Sämtliche Transportspediteure sprachen dabei immer wieder den Auf- und Abbau der Küche an. Hierzu wollte ich mich bei den Unternehmen noch nicht eindeutig festlegen. Man erklärte mir aber, dass es kein Problem wäre, den Faktor mit einem Zusatzvertrag auch nachträglich noch aufzunehmen.

Wird der Küchenab- und Aufbau auch vom Jobcenter übernommen? Denn für die Küchendemontage/Küchenmontage braucht es Werkzeug und das Können und das kann ja nicht per se vom Jobcenter vorausgesetzt werden. Wie verhält es sich da?

Es grüßt Euch der Till
 

Seepferdchen 2010

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Grüß dich Till,

Wird der Küchenab- und Aufbau auch vom Jobcenter übernommen?

Auch hier bitte mit kuzem Anschreiben und Kostenvoranschlag beim JC einreichen.

Denn für die Küchendemontage/Küchenmontage braucht es Werkzeug und das Können und das kann ja nicht per se vom Jobcenter vorausgesetzt werden. Wie verhält es sich da?

Das Werkzeug sollte schon eine Firma haben die Umzüge durchführt,
daher ist mir jetzt deine Nachfrage nicht ganz verständlich?

Und achte bitte darauf, das die Firma eine Transportversicherung hat.
 

Till NBYCV

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Das Werkzeug sollte schon eine Firma haben die Umzüge durchführt,
daher ist mir jetzt deine Nachfrage nicht ganz verständlich

Nein Tschuldigung, ich meinte das aus meiner Sicht. Bei mir kann man doch kein Werkzeug oder das Können voraussetzen, weshalb ich gemutmaßt habe, dass diese Kosten auch vom JC durch den Unternehmer übernahmefähig sein könnten.

Auch hier bitte mit kuzem Anschreiben und Kostenvoranschlag beim JC einreichen.

So wie Du geschrieben hast, scheint das wohl der Fall zu sein (Übernahme der Kosten Küchen(de)montage. Also werde ich dies in dem Antrag auch noch vermerken.

Und achte bitte darauf, das die Firma eine Transportversicherung hat.

Genau:icon_daumen:, leider sind meine selbst gepackten Kartonagen nicht im Versicherungsumfang enthalten. Alles andere wie die Möbel aber schon. So zumindest der O-Ton der meisten Unternehmer.
 

Till NBYCV

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Hallo zusammen,

der Antrag auf ein Umzugsunternehmen wird mir aktuell komplett verwehrt. Hinzu kommt noch, dass das günstigste Unternehmen eine Vorlaufzeit von mindestens 4 Wochen hat. Theoretisch müsste spätestens nächster Woche dem Unternehmer Bescheid gegeben werden. Kann aber nicht gemacht werden, weil mir das JC gerade einen Strich durch die Rechnung macht. Ich brauche dringend Eure Hilfe was ich jetzt als Nächstes zu tun habe.

Ich hatte:

  • 3 Kostenvoranschläge unterschiedlicher Unternehmer eingereicht.
  • Das ärztliche Attest eingereicht. In diesem wurde ausdrücklich bestätigt, dass ein Umzug aufgrund der gesundheitlichen Situation für mich nicht durchführbar ist.

Hier der Fließtext JC :

Sehr geehrter

Sie geben an gesundheitlich nicht in der Lage zu sein Ihren Umzug durchzuführen.

Da ich das Vorliegen gesundheitlicher Gründe nicht prüfen kann, beabsichtige ich den ärztlichen Dienst XXXXXX einzuschalten.

Hierfür benötige ich die beiliegende Anlage SE ausgefüllt und unterschrieben durch Sie zurück, damit eine Anfrage durch den ärztlichen Dienst bei Ihrem Arzt gestellt werden kann.

Des Weiteren bitte ich Sie um schriftliche Mitteilung ob gesundheitliche Gründe lediglich durch Sie geltend gemacht werden oder ob Ihre Ehefrau und Ihr Sohn ebenfalls gesundheitliche Einschränkungen haben. Falls gesundheitliche Einschränkungen vorliegen bitte ich auch hier um jeweils eine Anlage SE. Sofern keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen bitte ich um Mitteilung warum der Umzug nicht durch Ihre Ehefrau und Ihren Sohn unter Zuhilfenahme von Bekannten und Familie erfolgen kann.

Bezüglich der weiteren von Ihnen genannten Kosten bitte ich Sie mir die entsprechenden Kostennachweise vorzulegen damit eine Entscheidung bzgl. einer zu übernehmenden Höhe erfolgen kann.

Sofern Renovierungskosten durch Sie geltend gemacht werden, bitte ich um das Einreichen entsprechender Nachweise über den Zustand der Wohnung bei Wohnungsübergabe (insbesondere Zustand der Wände + Fussböden; z.B. Übergabeprotokoll oder Bestätigung der Vermietung).

Ich sehe Ihrer Antwort bis zum xx.xx.xxxx entgegen.

Bitte beachten Sie:
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Haben Sie bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die beantragten Leistungen ganz versagt werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeutet, dass Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen keine Umzugskosten erhalten.


Begründung des vom JC erwähnten Inhalts:
Die Verwandtschaft wohnt zu weit außerhalb und ist dabei berufstätig. Andere wiederum einfach auch zu alt. Bei unseren Eltern ist es ähnlich, aufgrund des Alters ist es Ihnen nicht mehr zumutbar.


Es grüßt Euch Till
 

Seepferdchen 2010

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Grüß dich @Till NBYCV

Ihre Ehefrau und Ihr Sohn ebenfalls gesundheitliche Einschränkungen haben

Hier braucht man wirklich ein sonniges Gemüt, was da der SB schreibt, nee.........................................deine Frau kann alleine keinen Umzug durchführen, zwar sollen alle Mitglieder der BG helfen, siehe unten zum Beispiel ein Urteilsbegründung.

Wie alt ist dein Sohn?

unter Zuhilfenahme von Bekannten und Familie erfolgen kann.

Und hierzu stelle dich dir das mal rein:

Familienangehörige und Freunde sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen.

1. Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 17.10.2014 - S 8 SO 237/14 ER

Umzugskosten - Hilfe von Verwandten - gewerbliches Umzugsunternehmen - Erforderlicher Umzug - Abschluss des Mietvertrages nicht relevant bei der Beantragung zur Zustimmung der Umzugskosten

Anordnungsanspruch auf Übernahme der Umzugskosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen

Leitsatz ( Redakteur )
Familienangehörige und Freunde sind grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen ( Anlehnung an BSG , Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R).

Anmerkung und Hinweise auch zum SGB II:

Der Leistungsberechtigte muss bei Vorbereitung und Durchführung eines Umzugs auf möglichst geringe Kosten achten (BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R: »Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Allwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten normieren, herangezogen werden.«).

Als Ausnahmen werden Alter, Krankheit oder Behinderung und das Vorhandensein von Kleinkindern aufgeführt.
Aber auch sonstige in der Person liegenden Gründe: Wenn man nicht im Besitz eines entsprechenden Führerscheins ist und weder Verwandte, Freunde oder Bekannte zur Verfügung stehen, ist ein Umzug in Eigenregie nicht möglich und die Kosten für einen gewerblichen Umzug sind vom Jobcenter zu übernehmen (vgl. BSG , Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R, Rn 21; SG Lüneburg, Beschl. v. 11.02.2013 - S 45 AS 50/13 ER , Rn 11 u. 12).

Soweit möglich und zumutbar, kann das Jobcenter daher auf Selbsthilfeleistungen verweisen (eigener Abbau, Einpacken und Aufstellen der Möbel in der neuen Wohnung). Der Leistungsberechtigte ist auch gehalten, Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde ernsthaft um Hilfe zu bitten (LSG Sachsen-Anhalt vom 27.11.2012 - L 5 AS 902/12).

Allerdings sind Angehörige oder Freunde nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen. Familienmitglieder sind nur als BG -Mitglieder zur Umzugshilfe verpflichtet. Die Notwendigkeit professioneller Hilfe kann deshalb nicht allein mit Verweis auf Freunde und Angehörige abgelehnt werden (BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R; SG Lüneburg vom 11.2.2013 - S 45 AS 50/13 ER ). (Vgl.Geiger in Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II - Das Handbuch, §. Aufl., Stand: 01.05.2015, S. 308 f.)

Quelle: https://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=2090004

Text hervorgehoben

Sofern Renovierungskosten durch Sie geltend gemacht werden, bitte ich um das Einreichen entsprechender Nachweise über den Zustand der Wohnung bei Wohnungsübergabe (insbesondere Zustand der Wände + Fussböden; z.B. Übergabeprotokoll oder Bestätigung der Vermietung).

Hier ist das Übergabeprotokoll angesprochen, wichtig bei Ein- und Auszug weil Bestandteil vom Mietvertrag.

Eine Auszugsrenovierung hat sich wohl laut meines Mietvertrages erledigt. Die Vermietung war selbst vor Ort und hat auf Nachfrage nichts Wesentliches bemängelt, außer die üblichen Bekannten, wie besenreines Hinterlassen der Wohnung usw. Die Gewissheit gibt es natürlich erst bei Auszug. Die Wohnungsabnahme findet zusätzlich daher noch mit ein bis zwei Zeugen statt. Und es werden von jedem Raum zahlreiche Fotos gefertigt. Man kann nie wissen …

Gut dennoch alles schriftlich!

Da ich das Vorliegen gesundheitlicher Gründe nicht prüfen kann, beabsichtige ich den ärztlichen Dienst XXXXXX einzuschalten.

Das habe ich schon öfter hier im Forum gelesen aber das deine Frau plus Sohn dieses Formular SE auch ausfüllen sollen, daher auch meine Frage nach dem Alter von Sohn und das deine Frau den Umzug nicht alleine bewältigen ist wohl auch klar.

Ich sehe Ihrer Antwort bis zum xx.xx.xxxx entgegen.

Wenn du willst kannst du dein Schreiben dann mal hier in das Forum stellen, dann kann man ggf. was ergänzen usw.
bestimmt haben andere Nutzer dann auch einen Gedanken dazu.
 
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Till NBYCV

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Hallo @Seepferdchen,

erst einmal vielen Dank für das heraussuchen der Quellen und der Zeit, die Du Dir genommen hast. Das ist für mich nicht selbstverständlich.

Zu den Fragen/Anmerkungen:

Alter des Kindes:
Unser Sohn ist 15 Jahre und wird Ende August 16.

Wohnungsübergabeprotokoll zu Einzug:
Der Vermieter gehört zu einer Wohnungsbaugesellschaft und macht nächste Woche mit uns eine ordentliche Wohnungsabnahme. Dies wird gemeinsam schriftlich fixiert über ein übliches Standard-Wohnungsabnahme-Formular. Sobald es nächste Woche vorliegt, übersenden wir es umgehend an das JC , mit einem ebenfalls schon vorbereiteten Anschreiben.

Wohnungsübergabeprotokoll bei Auszug:
Auch hier ist das Protokoll schon vorgefertigt. Nach unseren Erkundigungen brauchen wir hier - außer das besenreine Hinterlassen - nichts zu machen. Gegen die Eigenbedarfskündigung wird generell noch (gerade nach unseren Erkundigungen) vorgegangen, ist aber ein anderes Thema.

Das größte Problem was wir hier aktuell haben ist, dass die Zeit gegen uns arbeitet. Nächste Woche Montag oder Dienstag sollten wir eigentlich dem Unternehmer Bescheid gegeben haben. Das können wir nun so nicht, unerheblich davon, wie wir jetzt gerade schriftlich, per Widerspruch oder wie auch immer vorgehen. Bis wir den entsprechenden Bescheid vom JC in der Hand halten, ist die Frist des Unternehmers abgelaufen und wir müssten uns dann an ein teureres Unternehmen wenden. Dies dann in der Hoffnung, dass bei dem Zweiten die Zeit noch ausreicht.

Freue mich weiter über Tipps. Selbstverständlich werden wir dann im Nachhinein sowieso noch gegen den Bescheid des Jobcenters schriftlich vorgehen (gern mit Euch zusammen).

Also, wie am Besten vorgehen und das immer mit dem Blick auf die Zeit. Wir hatten damals den Antrag für das Umzugsunternehmen persönlich beim JC abgegeben. Allerdings wurde uns eine Bearbeitungszeit von ungefähr 2 Wochen vorausgesagt (was auch fast hinkam). Es scheint demzufolge nicht möglich zu sein, persönlich kurzfristig jemanden von der Leistungsabteilung - der dafür zuständig ist - zu sprechen. Das macht das ganze natürlich noch schwieriger und gerade zeitintensiver.

Nette Grüße

Till
 

Seepferdchen 2010

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Guten Morgen @Till NBYCV,

erst einmal vielen Dank für das heraussuchen der Quellen und der Zeit, die Du Dir genommen hast. Das ist für mich nicht selbstverständlich.

Danke und gerne geschehen!

Unser Sohn ist 15 Jahre und wird Ende August 16.

Gut hier kann man nicht davon ausgehen, das dein Sohn schwere Lasten/Möbel und Kartons trägt, du hast die Fürsorgepflicht und mußt auf die körperliche und gesundheitliche Situation deines Sohnes achten und nicht der SB .

Prima Protokoll also in der Hand für den Übergabetermin.

Bezüglich der weiteren von Ihnen genannten Kosten bitte ich Sie mir die entsprechenden Kostennachweise vorzulegen damit eine Entscheidung bzgl. einer zu übernehmenden Höhe erfolgen kann.

Hierzu noch eine Verständnisfrage, welche Kosten spricht der SB hier an,die Umzugskosten?

Du hast doch die Kostenvoranschläge eingereicht.

Bis wir den entsprechenden Bescheid vom JC in der Hand halten, ist die Frist des Unternehmers abgelaufen und wir müssten uns dann an ein teureres Unternehmen wenden. Dies dann in der Hoffnung, dass bei dem Zweiten die Zeit noch ausreicht.

Hmmm das geht natürlich nicht, somit meine Gedanke, es kann dir nicht zugemutet werden, das teure Unternehmen zu beauftragen, daher würde ich jetzt persönlich hin zum JC und den Teamleiter verlangen, die Zeit drängt.

Vieleicht kann dich jemand begleiten als Beistand § 13 SGB X

Ihren Sohn unter Zuhilfenahme von Bekannten und Familie erfolgen kann

Dazu hast du jetzt den Link zur Info bekommen, so wie der SB sich das vorstellt geht nicht, wie du schon selbst geschrieben hast.

Noch eine Frage, was mir auffällt, es wird offensichtlich in dem Schreiben vom JC auch vorausgesetzt, das du usw. einen entsprechenden Führerschein hast, wie sonst kommt der SB zu diesem Satz "Zuhilfenahme.............also Freunde oder Familie
im Besitz vom passenden Führerschein sind"?

Das nur mal als Gedanke zusätzlich.

Wenn du persönlich zum JC gehst, nimm vorsorglich in Kopie die Kostenvoranschläge mit.

Gruß Seepferdchen und toi,toi :icon_daumen::icon_daumen:
 

Fairina

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2.064
Der bisherige Vermieter hat eine Eigenbedarfskündigung gemacht. Das ist eine Wohnungsbaugesellschaft? Dann geht Eigenbedarfskündigung nicht.

Sollte es doch ein privater Vermieter sein, warum ziehst du den nicht ins Boot. Er will die Wohnung zurück haben, also warum a) dir den Umzug nicht vorzeitig gestatten und übernehmen? So hat er die Wohnung früher und ist dich los.
Außerdem solltest du dich mit dem Thema Mieten mal auseinander setzen. Das ist immer sehr sinnvoll.

Das sind jetzt nur so allgemeine Überlegungen von mir, die mir spontan eingefallen sind.
 

Till NBYCV

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Hallo zusammen,
Hallo @Seepferdchen,

nach dem Schriftsatz oder sollte ich besser sagen Schimäre des JC (und einem Tag drüber schlafen) sehe ich jetzt viel klarer.

Morgen versuchen wir direkt beim JC die Teamleitung zu sprechen (wie Du schon sagtest). Sollte man uns dies, aus was für Gründen auch immer verweigern, lassen wir uns den Namen der Person geben, die die Vorsprache verhindert. Gleichzeitig erklären wir dann dieser Person, dass jetzt, da nichts erreicht werden konnte, umgehend beim Sozialgericht vorgesprochen werden muss (die Fahrtkosten werden in Rechnung gestellt). Entweder besinnt sich die Sachbearbeitung oder das Vorhaben wird halt in die Tat umgesetzt. Da es sich hier um eine Notsituation handelt, darf uns der Richter/in nicht vorenthalten werden (für das Schriftsatzverfahren bleibt ja bekanntlich keine Zeit mehr).

Dabei erkläre ich dann dem Gericht den Sachverhalt und übergebe die gesamten gegenseitigen Schriftsätze. Denn letztlich besteht die Gefahr, dass die Vermietung aufgrund unseres unpünktlichen Verlassens, Räumungsklage beantragt (Weitere Kosten, wer trägt diese? Wir können sie nicht tragen!). Dieses Szenario ist gut möglich, schließlich wird mir der Umzugsunternehmer vorerst verweigert (wie sollen wir sonst aus der Wohnung kommen). Ebenfalls weiß das JC auch vom Zeitdruck den wir haben, den Umzugsunternehmer pünktlich Bescheid zu geben. Man könnte vermuten, dass hier absichtlich von der Behörde auf Zeit gespielt wird.

Weiter ist dann auch noch der Umstand berücksichtigungsfähig, dass nun 2 Mieten (Zeitspanne ungewiss) zu zahlen wären. Diese Kosten müssen ja auch von irgendjemanden getragen werden (wie zuvor geschrieben, wir können diese Kosten nicht tragen). Ob es das JC nun will oder nicht, es muss zumindest vorläufig die Kosten anerkennen. Erst danach wäre hier noch vielleicht abklärungsbedürftig, ob oder inwiefern ich oder wer sonst noch noch beim Amtsarzt vorzusprechen hat.

Eventuelle Kosten die die Behörde dann zu tragen hätte:
  • Räumungsklage
  • 2 Mieten wegen 2 Wohnungen
  • Gerichtskosten (Mietrechtssache, Sozialrechtssache)
  • Evtl. Verzugszinsen usw. usw. Aufzählung nicht abschließend.

Dabei helfen mir natürlich ungemein die Quellen als Argumentationsmaterial die Du @Seepferdchen rausgesucht hat.

Zu Deinen Anmerkungen:

Hierzu noch eine Verständnisfrage, welche Kosten spricht der SB hier an,die Umzugskosten?

Du hast doch die Kostenvoranschläge eingereicht.

Damit werden die die anderen Kostenpunkte angesprochen, die beantragt wurden, wie bspw. Sperrmüllentsorgung, Kosten der Ummeldung beim Bürgerbüro usw. Ich hatte alles kleinteilig aufgelistet.

Noch eine Frage, was mir auffällt, es wird offensichtlich in dem Schreiben vom JC auch vorausgesetzt, das du usw. einen entsprechenden Führerschein hast, wie sonst kommt der SB zu diesem Satz "Zuhilfenahme.............also Freunde oder Familie
im Besitz vom passenden Führerschein sind"?

Ja, ich bin im Besitz eines Führerscheins, habe aber kein Auto. Das Problem bleibt hierbei aber trotzdem bestehen, wir bekommen die schweren Sachen nicht in die neue Wohnung getragen und Hilfe kann aufgrund meiner zuvor erklärten Zusammenhänge nicht akquiriert werden.

Nette Grüße Till
 

Seepferdchen 2010

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Sei gegrüßt Till,

Damit werden die die anderen Kostenpunkte angesprochen, die beantragt wurden, wie bspw. Sperrmüllentsorgung, Kosten der Ummeldung beim Bürgerbüro usw. Ich hatte alles kleinteilig aufgelistet.

Sehr gut, dachte ich mir fast, wollte dennoch nachfragen.

Hier noch dieser Hinweis für dich zur Info:

1. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.03.2017 - L 18 AS 3076/13

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - Kosten für Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses

Zur Übernahme von dem Kläger durch einen Umzug entstandenen Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss.

Leitsatz ( Redakteur )

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses ( vgl BSG , Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 58/15 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...ds=&sensitive=

Text hervorgehoben.

https://www.elo-forum.org/aktuelle-...prechungsticker-kw-16-2017-a.html#post2193014

Ich denke du bist für morgen gut gerüstet und so entnehme ich es deinen Zeilen auch sehr sachlich:icon_daumen:

Über ein Update von dir würde ich mich freuen, Gruß Seepferdchen
 

Till NBYCV

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Hallo zusammen,

so, habe versucht beim JC die Teamleitung zu sprechen, dort wird man erst einmal höflich von einem Security-Beamten begrüßt. Dieser mustert einen erst einmal von oben nach unten, (wahrscheinlich um abzuschätzen, wie so die Gemütsverfassung ist). Direkt am Empfang dann nachgefragt, dass wir, (also mit Beistand), gern die Teamleitung von der Leistungsabteilung sprechen würden. Dies wurde sofort abgelehnt. Die Teamleitung hätte viel zu viel zu tun und könne daher keine persönlichen Gespräche führen. Wir wären da keine Ausnahme, das wird generell so gehandhabt. Also mussten wir uns mit einer vorgeschalteten Sachbearbeitung begnügen, die ungefähr so viel Ahnung in dem Bereich hatte, wie wie ein Fisch vom Fliegen.

Die Sachbearbeitung ist nämlich felsenfest der Meinung gewesen, dass der Sohn mitzuhelfen hätte. Auf meinen Einwand, auf das Jugendschutzgesetz wurde entgegnet, dass er ja schließlich auch geringere Lasten tragen könnte. Hierauf entgegnete ich, dass dies trotz allem nicht mit dem Jugendschutzgesetz einhergeht und ich die sogenannte Fürsorgepflicht auf Unversehrtheit und damit die Verantwortung habe. An dieser Stelle zitierte ich dann §§ 8-31 JArbSchG.

Auch hatte ich dann versucht die Quellangaben, die mir @Seepferdchen mit an die Hand gab vorzulesen. Dies wurde abrupt unterbrochen mit der Aussage, dass nach den Vorgaben des Jobcenters gearbeitet wird, und dass diese Zitierungen an dieser Stelle jetzt keine Relevanz haben. Sie stand auf mit der Begründung sich jetzt mit der stellvertretenden Teamleitung besprechen zu müssen. (Es geht doch …)

Ich erklärte dann noch, sollten die Kosten für einen Umzugsunternehmer nicht gewährt werden, ich unter einem Schriftstück von der verantwortlichen Sachbearbeitung eine Unterschrift brauche. Die Sachbearbeitung entgegnete, dass die Teamleitung heute sowieso nicht da wäre, sondern nur ihre Stellvertretung. Ich gab hierauf dann an, dass dann eben die stellvertretende Teamleitung gegenzeichnet.

Weiter erklärte ich auch, sollte der Umzugsunternehmer nicht gewährt werden, hierdurch automatisch eine Notsituation eintritt, da die Wohnung nicht verlassen werden kann. Im Hinblick dessen, wäre dann vom Amtsgericht/Sozialgericht abklärungsbedürftig, wer die Kosten einer Räumungsklage und die Doppelmieten übernimmt.

Folgender Fließtext wurde da kurzerhand von mir entworfen:

„Ablehnung des Umzugsunternehmens durch das Jobcenter
Mit diesem Schreiben wird bestätigt, dass ein Umzugsunternehmer für die Fam. nicht anerkannt wird. Diese Kosten gehen ausschließlich zu Lasten der Fam. Dies wird mit der Unterschrift des hiesigen und damit verantwortlichen Sachbearbeiters bestätigt.“

Was soll ich sagen, selbstverständlich wollte die stellvertretende Teamleitung meinen Entwurf nicht unterschreiben. Stattdessen fertigte die Sachbearbeitung einen Entwurf in Form eines Aktenvermerks an. Diesen habe ich Euch hochgeladen. Damit erübrigen sich eigentlich weitere Erklärungen.

Zu dem Aktenvermerk aber vielleicht noch ein paar Fragen:

Muss eine Schweigepflichtsentbindung, trotz ärztlichem Attest, überhaupt ausgefüllt werden? Gibt es da vielleicht auch Urteile?

So wie der Aktenvermerk aufgebaut ist, scheint man sich doch hier besinnen zu wollen und zumindest - bevor es zur gerichtlichen Abklärung kommt - ein Darlehen vorläufig gewähren.

Auch ist vielleicht noch wichtig, ob ich den Aktenvermerk unterschreiben sollte? Denn darauf drängte die Sachbearbeitung. Hier wollte ich mir noch Bedenkzeit einräumen (um mit Euch zu diskutieren), weshalb ich natürlich noch nicht meine Unterschrift gesetzt habe.

Ich freue mich über Feedback und Anregungen

Es grüßt Euch der Till
 

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Seepferdchen 2010

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Grüß dich Till,

es ist nicht zu fassen, gut dein Sohn ist wie bereits erwähnt, somit raus als "Helfer", weil noch nicht Volljährig, darum hatte ich nach dem Alter gefragt.

Bleibt deine Frau sie kann bestimmt nicht den Umzug alleine bewältigen*großes Kopfschütteln* darüber ist der Teamleiter nicht gestolpert...........................................:icon_motz:


Muss eine Schweigepflichtsentbindung, trotz ärztlichem Attest, überhaupt ausgefüllt werden?

Hier noch eine Frage, hat dein Arzt sein Attest kurz begründet?
Was ich hier meine zum Beispiel keine schwere Lasten tragen und heben usw.?

Du kannst deine Unterlagen also Befund vom Arzt mitnehmen zum ärztlichen Dienst, die Schweigepflichtentbindung ist freiwillig.

Und über diesen Satz bin ich gestolpert, wenn du ein vorläufiges Darlehn bekommst, dann muß auch im Bescheid stehen, warum so vorerst so entschieden wurde.

Das heißt du hast jetzt drum gebeten um den Umzug Termingerecht durchführen zu können, weil sonst zusätzliche Kosten entstehen würden, für dich.

Sei mal so nett und beantwortet das mal mit dem Attest und
diese Gesprächsnotiz, da bin ich noch am überlegen, vieleicht
hat noch jemand einen Gedanken dazu.
 
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Till NBYCV

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Danke für Deine Antwort @Seepferdchen,

ich antworte erst einmal auf die wahrscheinlich wichtigste Frage (Bezug Attest). Ich pack Dir/Euch das ärztliche Attest noch bei. Ich kann nur kurz antworten, weil ich gerade nicht ganz so viel Zeit habe. Vielleicht schaffe ich es noch einmal mich später zu melden.

Gibt es Nachteile bei fehlender Schweigepflichtsentbindung? Generell habe ich eine tatsächliche Diagnose und somit auch häufig Schmerzen (unabhängig ob ich Lasten anhebe). Der Arzt wird wahrscheinlich auch nur dass feststellen, was sowieso schon vorliegt. Also Angst habe ich vor diesen Termin garantiert nicht. Nur möchte ich auch nicht immer alles freigeben, wenn es nicht unbedingt sein muss, deshalb die Frage.

Ach ja, ich werde morgen (07.08.2018) noch einmal beim JC hingehen. Spätestens am 10.08.2018 muss der Unternehmer Bescheid bekommen.

Bis dahin vielen Dank Till


Zitat ärztliches Attest:

o.g. Patient ist seit 2006 in meiner hausärztlichen Behandlung. Bei Herrn liegen folgende Diagnosen vor: (M51.9 G) Bandscheibenschaden, (M51.2 G HWS) Bandscheibenprotrusion mit Lumbago rezidivierenden Ischialgien li (Ausstrahlung in Bein).

Längeres Stehen und das Tragen von schweren Lasten sind ihm auf Grund der o.g. Auffälligkeiten nicht möglich bzw. führen zu gravierenden Schmerzen und sind somit ärztlicherseits dringend zu vermeiden.

Der geplante Wohnungsumzug ist durch Herrn nicht selbstständig zu bewerkstelligen.

Hilfe im Familienkreis bzw. Bekanntenkreis ist nicht verfügbar.

Mit freundlichen Grüßen

Hausarzt
 
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