Kündigung bei ZAF und Übernahme Entleihbetrieb - Was ist mit den Überstunden?

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EvaSch

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Hallo

Ich werde vom Entleihbetrieb übernommen, heute habe ich das Gespräch mit dem Chef und ggfls die Vertragsunterzeichnung.
Ich habe mindestens 25h Überstunden bei der ZAF , eher mehr. Und es werden bis zur Kündigung noch mehr.
Ich werde keine Zeit zum Abfeiern haben, es bleibt hierfür keine Zeit, der Entleihbetrieb ist stark unterbesetzt und möchte mich besser gestern als morgen einstellen.
Habe aber 4 Wochen Kündigungsfrist.
Wie wird mit den Überstunden verfahren? Bekomme ich die mit meinem Letzten Lohn komplett verrechnet oder verschwinden sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Gruß, Eva
 

Andy1971

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Hallo

Habe mal in IGZ Tarifvertrag geschaut
https://www.igmetall-zoom.de/images/TV2017/iGZ-DGB-Tarifwerk 2017-2019.pdf

Dort heißt es auf Seite 29,
3.2.4.
Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt,
ein negatives Zeitguthaben wird
mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen

Beim BAP Tarifvertrag
https://www.igmetall-zoom.de/images/TV2017/BAP-DGB-Tarifwerk 2017-2019.pdf
Auf Seite 8
§ 4.6
Im Falle des Ausscheidens des Mitarbeiters ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen: Plusstunden werden abgegolten, Minusstunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbeiters
bzw. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet,
soweit eine Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist
 

EvaSch

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Danke!
Ein bissl schlauer bin ich.
Nächste Woche werde ich noch mehr ÜS ansammeln, man fördert nur noch mich an, ist ja auch kein Wunder, man mag mich ja sowieso übernehmen.
Frage meinen Personaler, ob ich wenigstens ein paar Tage davon abfeiern kann.


 

Frank71

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Zu welchem Zeitpunkt soll denn die Übernahme stattfinden?

Es werden ja nicht nur die Überstunden das Problem sein, wie sieht es mit deinem Rest Urlaub aus?
 

Andy1971

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In den Tarifverträgen (IGZ & BAP) steht unter Kündigungsfrist das das BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen gilt. Da geht eine Kündigung nur zum Monatsende.
https://dejure.org/gesetze/BGB/622.html
Außer im Arbeitsvertrag wurde was anderes vereinbart.

Ich würde mir auch mal einen Ausdruck meines Zeitkontos und von meinem Resturlaub holen.

Nicht vergessen das Zeitkonto steht dir zur Verfügung und nicht der ZAF .
Da kann der Personaler der ZAF noch so viel Fragen ob man das Zeitkonto abbauen möchte. Wenn man es nicht möchte kann er nichts machen.
 

Porks

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hi

die können aber auch folgendes machen um dich zu ärgern .
Sie sagen dir weil du ja gekündigt hast folgendes du hast deinen letzten Arbeitstag am .. also Urlaub und Überstunden abrechnen und melden dich somit beim Einsatzort ab weil du ja beim AG gekündigt hast und der Einsatzort/Auftraggeber dich ja nix angeht .
und wissen die das du beim Auftraggeber anfängst wenn ja alles kein Problem aber wenn nicht kann da noch Stress kommen weil die ja Geld verlieren und gibt es im Arbeitsvertrag Klauseln wie Verbote sofort beim Auftraggeber anzufangen usw.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
die können aber auch folgendes machen um dich zu ärgern .
Sie sagen dir weil du ja gekündigt hast folgendes du hast deinen letzten Arbeitstag am .. also Urlaub und Überstunden abrechnen und melden dich somit beim Einsatzort ab weil du ja beim AG gekündigt hast und der Einsatzort/Auftraggeber dich ja nix angeht .
Wenn der Entleiher eine bestimmte Leihkraft anfordert, wird die ZAF diesem Wunsch entsprechen.

und wissen die das du beim Auftraggeber anfängst wenn ja alles kein Problem aber wenn nicht kann da noch Stress kommen weil die ja Geld verlieren
Nö, im Gegenteil, die meisten ZAF verdienen an diesen Übernahmen sogar ziemlich gut.
und gibt es im Arbeitsvertrag Klauseln wie Verbote sofort beim Auftraggeber anzufangen
Da hilft ein Blick ins AÜG:
§ 9 Unwirksamkeit
(1) Unwirksam sind:
[...]
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen
 
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