Kreisgesundheitsamt Warendorf nicht befugt Teil B des Gutachten an Kunden auszuhändigen?

Leser in diesem Thema...

E

ExUser 32313

Gast
Antrag Akteneinsicht Gutachten

Sehr geehrter Herr ,
Ihre Mail habe ich erhalten. Leider sind wir nicht befugt Teil B an die Kunden auszuhändigen und Teil A (das Gutachten) bekommen
Sie nach Eröffnung durch ihren Sachbearbeiter im Jobcenter in Kopie ausgehändigt. Herr xxxxxxx (Fallmanager) ist auch bereits darüber informiert
und wird am Mittwoch, wenn Sie den Termin bei ihm haben, entsprechend handeln.
Mit freundlichen
..........(Kreisgesundheitsamt)


So ist das also ?

Erneute Nachfrage bei der Person ob medizinische Diagnosen beim Jobcenter gelandet sind....

Sehr geehrter Herr xxxx,



das Gutachten geht immer ans Jobcenter und der Teil B (Befundbogen), welcher die medizinischen Untersuchungsbefunde enthält, bleibt in ihrer Akte im Gesundheitsamt.



Mit freundlichen Grüßen

xxxxx

Irgendwie kenne ich es nur anderherum, jedenfalls bei der AfA war der Teil A das medizinische Gutachten und B die Stellungsnahme für das Jobcenter.
 

Goldfield

Super-Moderation
Mitglied seit
29 Jul 2012
Beiträge
707
Bewertungen
583
Hallo Timo,

Ich war mal so frei und hab' den Titel Deines Fadens etwas abgerundet. Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11
Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...

Erhellendes zum Thema findet man auch hier ... ->klick

Grüße
 

HermineL

Super-Moderation
Mitglied seit
4 Sep 2017
Beiträge
10.422
Bewertungen
24.605
So ist das also ?

Ob die befugt dazu sind oder nicht muss dich nicht interessieren. Du hast einen Rechtsanspruch auf die Einsicht in die Unterlagen. Das Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation als eine besondere Form der Auskunftserteilung beruht nicht nur auf Datenschutzrecht bzw. dem "Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde des Patienten" (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ; BVerfG NJW 1999, 1777 = ArztR 1999, 52 = MedR 1999, 180), sondern besteht auch als Nebenrecht aus dem Behandlungsvertrag und zivilrechtlich zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen (§ 810 BGB). Eine weitere Grundlage dieses Recht findet sich in den ärztlichen Berufsordnungen (§ 10 Abs. 2 MBO-Ä). Im Rahmen eines Arztprozesses kommt noch ein prozessuales Einsichtsrecht des Patienten hinzu (§ 422 ZPO).

Eine weitere Rechtsgrundlage bietet der § 25 SGB X
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.


Fordere das Gesundheitsamt erneut auf dir Einsicht zu gewähren und verweise auf die Rechtslage. Weise auch direkt darauf hin das wenn das Gesundheitsamt die Einsicht weiter verweigert sie dafür eine Rechtsgrundlage benennen müssen. Interne Dienstanweisungen sind keine Rechtsgrundlage. Du kannst auch noch darauf hinweisen das du notfalls auch gewillt bist dein Recht per einstweiliger Anordnung durchzusetzen.
 

Muzel

0
StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
15 Dez 2008
Beiträge
12.929
Bewertungen
1.899
Ich finde dies Schreiben rätselhaft. Bei mir steht im Gutachten B: Teil A (Medizinische Beurteilung und Erörterung) unterliegen der medizinischen Schweigepflicht und verbleibt beim Ärztlichen Dienst.
Mein Gutachten ist aufgrund der Aktenlage erstellt worden.
Ich habe den Teil A gar nicht erst angefordert, denn ich habe mir keine neuen Erkenntnisse versprochen. Vielleicht hätte ich das aber machen sollen, denn möglicher weise hat die Ärztin das Gutachten falsch abgeschrieben wie das SG . Das SG hat dann das Urteil berichtigen müssen.
 
E

ExUser 32313

Gast
Das habe ich oben ja schon geschrieben ich kenn es so das das Teil A das medizinische Gutachten ist

So wie es oben aussieht macht der Kreis Warendorf es andersherum ?
 
E

ExitUser

Gast
Also, bei uns ist es auch eine Optionskommune , und das ärztliche Gutachten wurde hier auch beim Kreisgesundheitsamt gemacht.

Nur, hier gab es keinen Teil A und B, sondern nur ein Gutachten.
In dem standen aber auch nur die Einschränkungen und keine Diagnosen.
 

Muzel

0
StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
15 Dez 2008
Beiträge
12.929
Bewertungen
1.899
Bei mir standen Einschränkungen und Diagnosen im Teil B. Deshalb habe ich das Gutachten über den Datenschutz löschen lassen.
 

romeo1222

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
7 Jan 2010
Beiträge
2.029
Bewertungen
681
Ich kenne es auch nur so, dass Teil A das JC / Optionskommune nichts angeht und nur Teil B.

Aber in der Praxis sieht es dann doch immer anders aus. Bei meinem JC gibt es mittlerweile den zweiten datenschutzrechtlichen Verstoß bezüglich Gutachten. Einmal gab es vom Gesundheitsamt (Kreis) nur ein Gutachten (ohne Teil A und B, natürlich mit allem was das JC auch nichts angeht) und auch die AfA hält sich nicht daran, sodass es da genau das gleiche ist.

Bezüglich dem Gesundheitsamt habe ich mich erfolgreich dem Bundesdatenschutz und Landesdatenschutz dagegen gewehrt (Thread gibt es auch unter erfolgreicher Gegenwehr), bei der AfA ist es noch ein schwebendes Verfahren. Hier sind aber die Verstöße noch viel schlimmer, wirklich alles wurde genau reingeschrieben.

Mein JC händigt generell keine Gutachten aus, lieber zahlen die die Fahrtkosten , welche schonmal 15€ betragen können...
 
E

ExUser 32313

Gast
Update:

Sachbearbeiter Jobcenter händigt mir heute das Gutachten aus. Da steht kein A oder B Teil drauf. Intern nennen Sie es im Jobcenter auch Teil B.

Beim Kreisgesundheitsamt oder der Mitarbeiterin davon ist das also Teil A.

Das Gutachten geht in Ordnung.

Wie auch immer fehlt mir nur der medizinische Teil.

Ich werde dran bleiben auch dieses zu erlangen.
 

Anhänge

  • 1.jpg
    1.jpg
    85,2 KB · Aufrufe: 213
  • 2.jpg
    2.jpg
    86,6 KB · Aufrufe: 129

Muzel

0
StarVIP Nutzergruppe
Mitglied seit
15 Dez 2008
Beiträge
12.929
Bewertungen
1.899
Genauso sah mein Teil B aus. Bei dir sind noch ein paar Fragen hinzugekommen. Mein Teil B umfasste nur eine Seite.
 

romeo1222

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
7 Jan 2010
Beiträge
2.029
Bewertungen
681
Hallo romeo!

Kannst du mir bitte erklären, was die Nichtaushändigung des Gutachtens mit den Fahrtkosten zu tun hat?

Na, das Gutachten, bzw. generell die Gutachten werden in meinem JC nicht ausgehändigt, habe ja alle paar Monate neue FM , und bisher keiner wollte es mir aushändigen, weil die es angeblich nicht dürfen (was ja nicht stimmt, aber ok).

Jedenfalls zahlen die Mitarbeiter einem lieber 15€ für Fahrkosten in die etwas weiter entfernte Stadt, wo die Begutachtung stattfand, um das Gutachten sich aushändigen zu lassen, als es kostenneutral selbst auszuhändigen.
 
E

ExUser 32313

Gast
Beschwerde war wohl erfolgreich.

Da ich gestern nicht im Haus war, habe ich Ihre Mail heute erhalten und kann Ihnen mitteilen, dass bereits gestern

Befundbogen und Gutachten in Kopie an Sie versendet wurden. Es war bislang nicht üblich, das Unterlagen direkt an

die Kunden weitergegeben werden, bevor sie vom Auftraggeber eröffnet wurden. Sollten sie die Post nicht erhalten, können Sie sich

telefonisch an mich (xxxxxxxxx vormittags)wenden.

Vollständiges Gutachten lag heute in der Post.
Nach Prüfung der Rechtslage durch Amtsleitung des Gesundheitsamtes.
 
G

Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
Es war bislang nicht üblich, das Unterlagen direkt an
die Kunden weitergegeben werden, bevor sie vom Auftraggeber eröffnet wurden.
Entweder kennt man die Gesetze nicht(oder will man nicht kennen) oder man hat den Beruf bzw. im Beruf nix gelernt.

Man kennt die Rechte der Kunden nicht - scheint so gewollt zu sein.

Es ist üblich - also Gesetz - hahaha.
Es ist üblich das die Entscheider nix gelernt haben - so siehts aus.
 
Oben Unten