Hallo,
zu o.g. Thema habe ich zwei bis drei Fragen, wobei es in der ersten mehr um eine Bestätigung bzw. Absicherung geht:
Meinen bisherigen Recherchen nach besteht nach kurzfristig, also in wenigen Tagen auslaufendem Restanspruch auf ALG I während einer AU direkt anschließend Anspruch auf Krankengeldbezug, und nicht wie sonst erst nach 6 Wochen. Dazu habe ich ein BSG -Urteil gefunden, und soweit ich mich erinnere auch mal einen entsprechenden Gesetzestext gesehen (evtl. SGB V?) den ich aber im Moment nicht wiederfinde – kann hier jemand mit §/Abs. oder einem Link weiterhelfen?
In dem Zusammenhang wird, v.a. wohl auch von Krankenkassen, häufig auch eine Abhängigkeit von nachfolgendem Anspruch auf ALG II angeführt ... aber was genau es damit auf sich hat, ist mir bisher noch nicht klargeworden.
Die zweite hat nicht direkt mit ALG I zu tun, aber eine passendere Stelle für die Fragestellung habe ich noch nicht gefunden:
Welche Rolle spielt im geschilderten Fall (nach eigenen, praktischen Erfahrungen oder ggf. auch verfügbaren, "offiziellen Richtlinien"?) die Diagnose für die Bewilligung aber vor allem auch für die weitere nahtlose Fortzahlung von KG – muss es sich dauerhaft um ein und dieselbe Erkrankung handeln, oder gilt hier quasi der Grundsatz AU ist AU , egal weswegen?
Hierbei plagt mich auch die Sorge vor Schikanierung durch den MDK , der erfahrungs- und bezeichnungsgemäß vor allem den KV zu Diensten steht ...
Und was ist, aus Sicht der Versicherungen, der "korrekteste" Zeitpunkt für die Antragstellung auf Krankengeld? Sofort nach Erhalt der AU -Bescheinigung, gleichzeitig mit Einreichung bei der KV (und natürlich auch bei der Arbeitsagentur), oder besser "pünktlich" am Tag nach Ende des auslaufenden Bezugs von ALG I ? Muss hier eventuell Post von der Arbeitsagentur als Reaktion auf die eingereichte AU abgewartet werden, die für den Antrag auf KG bei der KV zwingend erforderlich ist?
Für baldige, wenn auch kürzer ausfallende Antworten wäre ich Euch sehr dankbar! Wenn ich was nicht gleich ganz verstehe, werde ich gern noch mal nachfragen.
zu o.g. Thema habe ich zwei bis drei Fragen, wobei es in der ersten mehr um eine Bestätigung bzw. Absicherung geht:
Meinen bisherigen Recherchen nach besteht nach kurzfristig, also in wenigen Tagen auslaufendem Restanspruch auf ALG I während einer AU direkt anschließend Anspruch auf Krankengeldbezug, und nicht wie sonst erst nach 6 Wochen. Dazu habe ich ein BSG -Urteil gefunden, und soweit ich mich erinnere auch mal einen entsprechenden Gesetzestext gesehen (evtl. SGB V?) den ich aber im Moment nicht wiederfinde – kann hier jemand mit §/Abs. oder einem Link weiterhelfen?
In dem Zusammenhang wird, v.a. wohl auch von Krankenkassen, häufig auch eine Abhängigkeit von nachfolgendem Anspruch auf ALG II angeführt ... aber was genau es damit auf sich hat, ist mir bisher noch nicht klargeworden.
Die zweite hat nicht direkt mit ALG I zu tun, aber eine passendere Stelle für die Fragestellung habe ich noch nicht gefunden:
Welche Rolle spielt im geschilderten Fall (nach eigenen, praktischen Erfahrungen oder ggf. auch verfügbaren, "offiziellen Richtlinien"?) die Diagnose für die Bewilligung aber vor allem auch für die weitere nahtlose Fortzahlung von KG – muss es sich dauerhaft um ein und dieselbe Erkrankung handeln, oder gilt hier quasi der Grundsatz AU ist AU , egal weswegen?
Hierbei plagt mich auch die Sorge vor Schikanierung durch den MDK , der erfahrungs- und bezeichnungsgemäß vor allem den KV zu Diensten steht ...
Und was ist, aus Sicht der Versicherungen, der "korrekteste" Zeitpunkt für die Antragstellung auf Krankengeld? Sofort nach Erhalt der AU -Bescheinigung, gleichzeitig mit Einreichung bei der KV (und natürlich auch bei der Arbeitsagentur), oder besser "pünktlich" am Tag nach Ende des auslaufenden Bezugs von ALG I ? Muss hier eventuell Post von der Arbeitsagentur als Reaktion auf die eingereichte AU abgewartet werden, die für den Antrag auf KG bei der KV zwingend erforderlich ist?
Für baldige, wenn auch kürzer ausfallende Antworten wäre ich Euch sehr dankbar! Wenn ich was nicht gleich ganz verstehe, werde ich gern noch mal nachfragen.
Zuletzt bearbeitet: