Krankschreibung kurz vor ALG I Ende - Krankengeld / Relevanz Diagnose?

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tormented

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Hallo,

zu o.g. Thema habe ich zwei bis drei Fragen, wobei es in der ersten mehr um eine Bestätigung bzw. Absicherung geht:

Meinen bisherigen Recherchen nach besteht nach kurzfristig, also in wenigen Tagen auslaufendem Restanspruch auf ALG I während einer AU direkt anschließend Anspruch auf Krankengeldbezug, und nicht wie sonst erst nach 6 Wochen. Dazu habe ich ein BSG -Urteil gefunden, und soweit ich mich erinnere auch mal einen entsprechenden Gesetzestext gesehen (evtl. SGB V?) den ich aber im Moment nicht wiederfinde – kann hier jemand mit §/Abs. oder einem Link weiterhelfen?

In dem Zusammenhang wird, v.a. wohl auch von Krankenkassen, häufig auch eine Abhängigkeit von nachfolgendem Anspruch auf ALG II angeführt ... aber was genau es damit auf sich hat, ist mir bisher noch nicht klargeworden.


Die zweite hat nicht direkt mit ALG I zu tun, aber eine passendere Stelle für die Fragestellung habe ich noch nicht gefunden:

Welche Rolle spielt im geschilderten Fall (nach eigenen, praktischen Erfahrungen oder ggf. auch verfügbaren, "offiziellen Richtlinien"?) die Diagnose für die Bewilligung aber vor allem auch für die weitere nahtlose Fortzahlung von KG – muss es sich dauerhaft um ein und dieselbe Erkrankung handeln, oder gilt hier quasi der Grundsatz AU ist AU , egal weswegen?
Hierbei plagt mich auch die Sorge vor Schikanierung durch den MDK , der erfahrungs- und bezeichnungsgemäß vor allem den KV zu Diensten steht ...

Und was ist, aus Sicht der Versicherungen, der "korrekteste" Zeitpunkt für die Antragstellung auf Krankengeld? Sofort nach Erhalt der AU -Bescheinigung, gleichzeitig mit Einreichung bei der KV (und natürlich auch bei der Arbeitsagentur), oder besser "pünktlich" am Tag nach Ende des auslaufenden Bezugs von ALG I ? Muss hier eventuell Post von der Arbeitsagentur als Reaktion auf die eingereichte AU abgewartet werden, die für den Antrag auf KG bei der KV zwingend erforderlich ist?


Für baldige, wenn auch kürzer ausfallende Antworten wäre ich Euch sehr dankbar! Wenn ich was nicht gleich ganz verstehe, werde ich gern noch mal nachfragen.
 
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Katzenfan

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Hallo tormented,

Meinen bisherigen Recherchen nach besteht nach kurzfristig, also in wenigen Tagen auslaufendem Restanspruch auf ALG I während einer AU direkt anschließend Anspruch auf Krankengeldbezug, und nicht wie sonst erst nach 6 Wochen. Dazu habe ich ein BSG -Urteil gefunden, und soweit ich mich erinnere auch mal einen entsprechenden Gesetzestext gesehen (evtl. SGB V?) den ich aber im Moment nicht wiederfinde – kann hier jemand mit §/Abs. oder einem Link weiterhelfen?
Der Anspruch auf Kranken-ALG endet trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf von sechs Wochen, wenn der Anspruch auf ALG erschöpft ist. Es schließt sich dann ein Anspruch auf Krankengeld an, wenn dieser nicht bereits verbraucht ist (BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 38/06 R und vom 21.9.1995 - 11 RAr 35/95, SozR 3-4100 § 105b AFG Nr. 2).
Quelle: Leitfaden für Arbeitslose 2017 (Fachhochschulverlag), Seite 643

Zu diesem Thema noch ein Link:
https://www.biallo.de/soziales/news/krankengeld-bei-alg/#
In dem Zusammenhang wird, v.a. wohl auch von Krankenkassen, häufig auch eine Abhängigkeit von nachfolgendem Anspruch auf ALG II angeführt ... aber was genau es damit auf sich hat, ist mir bisher noch nicht klargeworden.
Darüber ist mir nichts bekannt; wüsste auch nicht, inwiefern das von Belang sein sollte.
Welche Rolle spielt im geschilderten Fall (nach eigenen, praktischen Erfahrungen oder ggf. auch verfügbaren, "offiziellen Richtlinien"?) die Diagnose für die Bewilligung aber vor allem auch für die weitere nahtlose Fortzahlung von KG – muss es sich dauerhaft um ein und dieselbe Erkrankung handeln, oder gilt hier quasi der Grundsatz AU ist AU , egal weswegen?
Dazu hier ein paar Links:

https://rh.aok.de/inhalt/krankengeld-2/

https://www.patientenberatung.de/de/recht/patientenrechte-als-versicherter/krankengeld

https://www.vdek.com/vertragspartne...emeinsame_verlautbarung_48_SGB_V_20120905.pdf
Und was ist, aus Sicht der Versicherungen, der "korrekteste" Zeitpunkt für die Antragstellung auf Krankengeld? Sofort nach Erhalt der AU -Bescheinigung, gleichzeitig mit Einreichung bei der KV (und natürlich auch bei der Arbeitsagentur), oder besser "pünktlich" am Tag nach Ende des auslaufenden Bezugs von ALG I ? Muss hier eventuell Post von der Arbeitsagentur als Reaktion auf die eingereichte AU abgewartet werden, die für den Antrag auf KG bei der KV zwingend erforderlich ist?
Ich würde mich schon rechtzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen: sobald feststeht, dass die AU über den Bezug von ALG I hinaus besteht. Da genügt zumeist ein Anruf, daraufhin erhält man die erforderlichen Antragsunterlagen zugeschickt. Ob zusammen mit dem Krankengeldantrag auch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur über das Ende des ALG-Bezugs einzureichen ist, würde ich bei dieser Gelegenheit erfragen. Wird aber wohl so sein, denn Krankengeld während oder nach ALG-Bezug wird exakt in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.

Noch ganz wichtig: Bitte unbedingt auf eine lückenlose Feststellung der AU achten!!!
Sonst riskierst Du nicht nur Deinen Krankengeldanspruch, sondern auch die während des Krankengeldbezugs geltende BEITRAGSFREIHEIT in der Krankenversicherung!

Gruß
Katzenfan
 

Doppeloma

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Hallo tormented, :welcome:

ergänzend noch einige weitere Hinweise dazu ...

In dem Zusammenhang wird, v.a. wohl auch von Krankenkassen, häufig auch eine Abhängigkeit von nachfolgendem Anspruch auf ALG II angeführt ...

Ein "nachfolgender" Anspruch auf ALG II besteht nicht, solange man noch direkt aus dem ALGI AU geworden ist ...
Vielleicht hast du mal was von einem "nachrangigen" Anspruch auf ALGII gehört / gelesen ???

Ein Anspruch auf Krankengeld ist also Vorrangig zu nutzen bei einer bestehenden AU (beginnend im Bezug von ALGI ) weil das eine Lohnersatzleistung ist.

Ob du überhaupt berechtigt bist ALGII zu bekommen steht ja erst fest wenn du dort einen Antrag stellen musst, nach Ablauf / Ende ALLER Lohnersatzleistungen (für die du immerhin mal Beiträge gezahlt hast aus einem Arbeitseinkommen).

Im aktiven Bezug von ALGII gibt es allerdings keinen Anspruch mehr auf Krankengeld, da wird ALGII einfach weitergezahlt, auch während längerer Krankheitsdauer.

Welche Rolle spielt im geschilderten Fall (nach eigenen, praktischen Erfahrungen oder ggf. auch verfügbaren, "offiziellen Richtlinien"?) die Diagnose für die Bewilligung aber vor allem auch für die weitere nahtlose Fortzahlung von KG – muss es sich dauerhaft um ein und dieselbe Erkrankung handeln, oder gilt hier quasi der Grundsatz AU ist AU , egal weswegen?

Die konkrete Diagnose ist zunächst mal unerheblich für den Anspruch auf Krankengeld, die durchgehende ärztliche Bescheinigung OHNE Lücken (auch kein Wochenende/ Feiertage) ist viel wichtiger, besonders wenn man arbeitslos ist.

Hierbei plagt mich auch die Sorge vor Schikanierung durch den MDK , der erfahrungs- und bezeichnungsgemäß vor allem den KV zu Diensten steht ...

Der MDK "schikaniert" dich NICHT, die KK will für Arbeitslose nicht unbedingt lange Krankengeld zahlen müssen und beauftragt dann den MDK sich zu äußern, ob das wirklich (noch) gesundheitlich notwendig ist ...

Dem zuständigen MDK ist es als medizinischer Berater (eigentlich) egal was die einzelne KK gerne hätte, die Einstellung von Krankengeld darf in der Regel nur erfolgen wenn dich der Arzt vom MDK auch persönlich untersucht hat und bestätigt, dass du jetzt oder bald wieder gesund sein wirst.

Leider werden immer häufiger solche Entscheidungen nach "Aktenlage" getroffen und dann wäre dein Arzt gefragt, die notwendige ärztliche Untersuchung (beim MDK ) einzufordern ...

Das Ergebnis ist dann nicht unbedingt auch der "Wunsch" deiner KK nun kein Krankengeld mehr zahlen zu müssen ... der MDK kann das durchaus anders sehen, wer richtig krank ist hat dort eigentlich NICHTS zu befürchten. :icon_evil:
Gelingt es der KK auf diesem Wege dich in das ALG II zu drängen (weil du ja von irgendwas leben musst), dann bist du für Krankengeld nicht mehr versichert und die KK hat ihr Ziel erreicht.

Die KK kennen allerdings noch viele andere Wege dir das Leben und die Genesung schwer zu machen ...
Du solltest daher unbedingt ALLES nur schriftlich und nachweislich machen und der KK KEINE Telefon-Nummern oder Mail-Adressen geben.

Man versucht leider immer öfter die Kranken mit Telefonaten "unter Druck" zu setzen, wo sie Auskünfte zu ihren Behandlungen und Genesungsfortschritten geben sollen ...
Das ist gar nicht zulässig, denn die KK -SB haben keine medizinische Ausbildung und keinen Anspruch auf solche Auskünfte von dir.

Und was ist, aus Sicht der Versicherungen, der "korrekteste" Zeitpunkt für die Antragstellung auf Krankengeld?

Es kann einen solchen Zeitpunkt schon deswegen nicht geben, weil Niemand wirklich weiß wie lange er krank sein wird, du gibst die AU zunächst bei der AfA (und der KK ) ab und bekommst deinen Aufhebungsbescheid wenn dein ALGI abgelaufen ist.

Muss hier eventuell Post von der Arbeitsagentur als Reaktion auf die eingereichte AU abgewartet werden, die für den Antrag auf KG bei der KV zwingend erforderlich ist?

Ja sicher, die KK hofft schließlich bis zum letzten ALGI -Tag, dass sie die Zahlungen nicht übernehmen muss und die AfA muss dir bescheinigen, dass du kein ALGI mehr bekommen wirst und wie hoch nun dein Krankengeld sein muss.

Du bekommst ja dann noch deine Restzahlung von der AfA und das erste Krankengeld gibt es sowieso erst wenn du zum 2. Male eine Verlängerung vom Arzt bekommen hast nach dem ALGI .

Auch die KK zahlt nur rückwirkend für die bereits sicheren (abgelaufenen) AU -Tage lt. AU -Bescheinigung.
Bis dahin solltest du auch alle nötigen Unterlagen für die Krankengeldzahlungen von der AfA bekommen haben.

Wenn ich was nicht gleich ganz verstehe, werde ich gern noch mal nachfragen.

Das solltest du auch unbedingt machen und immer nachfragen wenn du was nicht verstanden hast ...

MfG Doppeloma
 
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