Hallo,
Ich habe hohe Beitragsrückstände im mittleren, vierstelligen Bereich bei der Krankenkasse und deswegen ruht mein Leistungsanspruch. Nun habe ich mich im Internet informiert und überall steht dass das Ruhen des Leistungsanspruches endet, wenn man hilfsbedürftig nach SGB II ist. Ich habe die Krankenversicherung angerufen und bin auch persönlich vorbei gegangen. Man hat mir beide male gesagt dass das Ruhen auch bei Hilfsbedürftigkeit fortbesteht. Ich hab als ich persönlich hingegangen bin auch gesagt dass ich mich vorher informiert habe. In dem Schreiben dass die Krankenkasse mir geschickt hat steht auch dass §16 Abs. 3a SGB V als rechtliche Grundlage dient. Ich habe diesen Paragraphen gegoogelt und auch da steht dass der Leistungsanspruch endet wenn man hilfsbedürftig nach SGB II ist. Der Sachbearbeiter meinte nur er kennt den Paragraphen nicht und sowas gäbe es bei ihnen nicht.
Was kann ich tun wenn sich die Krankenkasse weigert das Ruhen des Leistungsanspruches zurückzunehmen? Haben sie vielleicht Recht und ich bin weiterhin nur in Notfällen versichert? Aber bisher wurde mir überall was anderes erzählt.
Hier habt ihr einen Link zu dem Paragraphen der in dem Schreiben der Krankenkasse stand. Unter (3a) kann man sehen was ich meine.
Wenn jemand mir helfen könnte wäre ich sehr dankbar.
MfG
Ich habe hohe Beitragsrückstände im mittleren, vierstelligen Bereich bei der Krankenkasse und deswegen ruht mein Leistungsanspruch. Nun habe ich mich im Internet informiert und überall steht dass das Ruhen des Leistungsanspruches endet, wenn man hilfsbedürftig nach SGB II ist. Ich habe die Krankenversicherung angerufen und bin auch persönlich vorbei gegangen. Man hat mir beide male gesagt dass das Ruhen auch bei Hilfsbedürftigkeit fortbesteht. Ich hab als ich persönlich hingegangen bin auch gesagt dass ich mich vorher informiert habe. In dem Schreiben dass die Krankenkasse mir geschickt hat steht auch dass §16 Abs. 3a SGB V als rechtliche Grundlage dient. Ich habe diesen Paragraphen gegoogelt und auch da steht dass der Leistungsanspruch endet wenn man hilfsbedürftig nach SGB II ist. Der Sachbearbeiter meinte nur er kennt den Paragraphen nicht und sowas gäbe es bei ihnen nicht.
Was kann ich tun wenn sich die Krankenkasse weigert das Ruhen des Leistungsanspruches zurückzunehmen? Haben sie vielleicht Recht und ich bin weiterhin nur in Notfällen versichert? Aber bisher wurde mir überall was anderes erzählt.
Hier habt ihr einen Link zu dem Paragraphen der in dem Schreiben der Krankenkasse stand. Unter (3a) kann man sehen was ich meine.
§ 16 SGB V Ruhen des Anspruchs Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, 2.
www.buzer.de
Wenn jemand mir helfen könnte wäre ich sehr dankbar.
MfG