Da Du während des bestehenden Arbeitsverhältnisses krank mit
AU -Bescheinigung bist erhälst Du Krankengeld, das auch noch nach der Kündigung weiterläuft bis max. 78 Wochen. Das war schon mal der richtige Weg, denn das Krankengeld ist höher als das
ALG I .
Persönlich arbeitslos melden musst Du dich erst mit dem ersten Tag der Gesundmeldung. Bis dahin ist das
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) für dich zuständig.
Erst danach das
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III).
Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes: Unterscheiden muss man den Bemessungszeitraum und den Bemessungsrahmen.
Nach der in § 130 Abs. 1
SGB III enthaltenen Definition ist zwischen "Bemessungszeitraum" und "Bemessungsrahmen" zu unterscheiden. Zunächst muss der einjährige Bemessungsrahmen abgesteckt werden, dann muß festgestellt werden, wie viel Entgeltabrechnungszeiträume in dieses eine Jahr fallen; diese bilden den Bemessungszeitraum.
Zum Bemessungszeitraum gehören nur die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der beitragspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nicht erheblich ist - wie sich aus § 131 Abs. 1 Satz 2
SGB III ergibt -, ob sie richtig abgerechnet sind. Hierbei zählen nur Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt, z.B. während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses oder während eines unbezahlten Urlaubs, gehen nicht in den Bemessungszeitraum ein. Versicherungspflichtzeiten außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen, z. B. der Bezug von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, oder Erziehungszeiten können zwar den Anspruch auf
ALG I begründen, bei der Berechnung werden sie jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel: David Zunder hat im Anschluss an eine vom 1.1.2004 bis 12.7.2007 dauernde versicherungspflichtige Beschäftigung Krankengeld bis zum 10.1.2008 bezogen. Am 1.2.2008 beantragt er
ALG I . Der Bemessungsrahmen umfasst hier die Zeit vom 11.1.2007 bis 10.1.2008, der Bemessungszeitraum die Zeit vom 11.1.2007 bis 12.7.2007.
Berücksichtigt werden bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nur die Tage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die vollständig im Bemessungsrahmen liegen. Die Tage von Arbeitsentgeltabrechnungszeiträumen, die zwar in den Bemessungsrahmen hineinragen, aber nicht ganz vom Bemessungsrahmen umschlossen sind, gehen nicht in den Bemessungszeitraum ein (
BSG vom 1.6.2006 - B 7a AL 86/05 R).
Beispiel: Meldet sich der Arbeitslose nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Beschäftigung zum 31.5.2008 am 1.6.2008 arbeitslos, sind Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum identisch (1.6.2007 bis 31.5.2008). Meldet er sich nach dem Bezug von Krankengeld vom 17.3. bis 25.5.2008 im Anschluss an eine mehrjährige Beschäftigung am 1.6.2008 arbeitslos, fallen Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum auseinander: Der Bemessungsrahmen umfasst die Zeit vom 26.5.2007 bis 25.5.2008, der Bemessungszeitraum nur die Zeit vom 1.6.2007 bis zum 16.3.2008.
Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre:
Der einjährige Bemessungsrahmen kann um ein Jahr auf zwei Jahre erweitert werden:
Mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen wäre es unbillig hart, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.
Verglichen wird das Bemessungsentgelt im Bemessungsrahmen von einem Jahr mit dem Bemessungsentgelt im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen. Man muss also den Verdienst im letzten Jahr vor dem
ALG I -Antrag dem Verdienst in den letzten zwei Jahren gegenüberstellen (und nicht nur dem Verdienst im vorletzten Jahr).
Warum der Verdienst im letzten Jahr gesunken ist, spielt keine Rolle.
Wenn der Verdienst (genauer: das Bemessungsentgelt) im letzten Jahr niedriger ausgefallen ist als in den letzten zwei Jahren, kann die Bemessung wegen "unbilliger Härte" beantragt werden. Auf die Dauer der höher bezahlten Arbeit kommt es nicht an.
Alle, die in letzter Zeit weniger verdient haben, sollten mit dem ALG I -Antrag von der AA die Prüfung verlangen, ob die Bemessung "unbillig hart" ist. Denn der Bemessungsrahmen wird wegen "unbilliger Härte" nur auf Antrag auf 2 Jahre erweitert ( § 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Auf diese Möglichkeit muss die AA aber von selbst hineisen. Der Antrag kann auch nachträglich gestellt werden - er ist nicht fristgebunden.
Nach: Ulrich Stascheit, Ute Winkler - Leitfaden für Arbeitslose, 25. Auflage
Während des Krankengeldbezuges ist die Krankenkasse zuständig. Demzufolge kann sich nur der Medizinische Dienst der Krankenversicherung einschalten (s. § 275
SGB V).