G
Gelöschtes Mitglied 60000
Gast
Hallo, ich beziehe schon einige Zeit Krankengeld und nun kam der Bescheid wann dieses endet. In einem anderen Beitrag von mir im Forum habe ich mehrmals gehört, dass die KK hier gerne mal betrügt. Ich habe auch gehört dass es hier im Forum einen Profi in dieser Sache gibt.
Was ich zb. Nicht verstehe ist folgender Satz:
Die Leistungsdauer wird durch Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert.
Ich hatte bei den AU zwischen den Posten 1-2, 3-4, 4-5, 6-7, 7-8 ABSTAND dazwischen in dem es kein Krankengeld gab. Also warum wird dann eine in diesen Abständen hinzukommende Krankheit mitgezählt? Es war ja nicht während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit!
Oder sehe ich das falsch? Passt denn hier alles?
Hier nun das Schreiben der KK:
Anhörung Beteiligter nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB X), wegen Ende Ihres Krankengeldanspruchs; Arbeitsunfähigkeit ab 07.02.2018
Sie erhalten derzeit Krankengeld.
Nach § 48 SGB V wird das Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren gewährt. Die Leistungsdauer wird durch Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert.
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruhte (z.B. Entgeltfortzahlungen oder Gewährung von Übergangsgeld), gelten nach der Rechtsprechung als Bezugszeiten und müssen auf die Anspruchsdauer angerechnet werden.
Sie hatten wegen derselben Krankheit bereits:
(es standen in dem Schreiben nur Datum, und Tage. Diagnosen nicht, die habe ich dazu geschrieben)
1. 10.10.2016 – 01.01.2017 = 84 Tage / Arthrose und
Osteochondrosis dissecans Fuß
2. 06.03.2017 – 31.03.2017 = 26 Tage / Lumboischialgie Rücken
3. 01.04.2017 – 13.04.2017 = 13 Tage / Lumboischialgie Rücken
4. 14.09.2017 – 29.09.2017 = 16 Tage / Radikulopathie Rücken
5. 04.10.2017 – 06.10.2017 = 3 Tage / Radikulopathie Rücken
6. 10.10.2017 – 24.10.2017 = 15 Tage / Radikulopathie Rücken
7. 20.11.2017 – 22.12.2017 = 33 Tage / Akute Belastungsreaktion
8. 12.01.2018 – 26.01.2018 = 15 Tage / Radikulopathi Rücken
= 205 anrechenbare Tage
Für Ihre Arbeitsunfähigkeit ab 07.02.2018 besteht für 341 Tage ein Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld endet am 13.01.2019.
Bevor wir diesen Bescheid endgültig erlassen. Können Sie sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern. Wenn Sie Einwände haben, bitten wir Sie uns diese innerhalb 14 Tagen mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre KK
So, nachfolgend schreibe ich euch mal die aktuelle AU Diagnose/n seit dem 07.02.2018:
07.02.2018 – 08.10.2018 = 244 Tage / Arthrose Fuß
Akute Belastungsreaktion
Mittelgradige depressive Episode
Osteochondrosis dissecans Fuß
Radikulopathie Rücken
Rezidivierende depressiveStörung
LG
Was ich zb. Nicht verstehe ist folgender Satz:
Die Leistungsdauer wird durch Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert.
Ich hatte bei den AU zwischen den Posten 1-2, 3-4, 4-5, 6-7, 7-8 ABSTAND dazwischen in dem es kein Krankengeld gab. Also warum wird dann eine in diesen Abständen hinzukommende Krankheit mitgezählt? Es war ja nicht während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit!
Oder sehe ich das falsch? Passt denn hier alles?
Hier nun das Schreiben der KK:
Anhörung Beteiligter nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB X), wegen Ende Ihres Krankengeldanspruchs; Arbeitsunfähigkeit ab 07.02.2018
Sie erhalten derzeit Krankengeld.
Nach § 48 SGB V wird das Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren gewährt. Die Leistungsdauer wird durch Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert.
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruhte (z.B. Entgeltfortzahlungen oder Gewährung von Übergangsgeld), gelten nach der Rechtsprechung als Bezugszeiten und müssen auf die Anspruchsdauer angerechnet werden.
Sie hatten wegen derselben Krankheit bereits:
(es standen in dem Schreiben nur Datum, und Tage. Diagnosen nicht, die habe ich dazu geschrieben)
1. 10.10.2016 – 01.01.2017 = 84 Tage / Arthrose und
Osteochondrosis dissecans Fuß
2. 06.03.2017 – 31.03.2017 = 26 Tage / Lumboischialgie Rücken
3. 01.04.2017 – 13.04.2017 = 13 Tage / Lumboischialgie Rücken
4. 14.09.2017 – 29.09.2017 = 16 Tage / Radikulopathie Rücken
5. 04.10.2017 – 06.10.2017 = 3 Tage / Radikulopathie Rücken
6. 10.10.2017 – 24.10.2017 = 15 Tage / Radikulopathie Rücken
7. 20.11.2017 – 22.12.2017 = 33 Tage / Akute Belastungsreaktion
8. 12.01.2018 – 26.01.2018 = 15 Tage / Radikulopathi Rücken
= 205 anrechenbare Tage
Für Ihre Arbeitsunfähigkeit ab 07.02.2018 besteht für 341 Tage ein Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld endet am 13.01.2019.
Bevor wir diesen Bescheid endgültig erlassen. Können Sie sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern. Wenn Sie Einwände haben, bitten wir Sie uns diese innerhalb 14 Tagen mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre KK
So, nachfolgend schreibe ich euch mal die aktuelle AU Diagnose/n seit dem 07.02.2018:
07.02.2018 – 08.10.2018 = 244 Tage / Arthrose Fuß
Akute Belastungsreaktion
Mittelgradige depressive Episode
Osteochondrosis dissecans Fuß
Radikulopathie Rücken
Rezidivierende depressiveStörung
LG