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Versicherte haben Anspruch auf Gewährung von Krankengeld, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Bei arbeitslosen Versicherten ist ein generalisierender Maßstab anzulegen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in Fällen einer 52-jährigen Versicherten der Deutschen Angestellten-Versicherung (DAK) aus Iserlohn und eines 40-jährigen Versicherten der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Westfalen-Lippe aus Gevelsberg.
Die Versicherte aus Iserlohn hatte wegen einer Kniescheibenfraktur zunächst Krankengeld erhalten. Eine Weitergewährung lehnte die DAK mit der Begründung ab, die arbeitslose Frau könne wieder einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Aus demselben Grund lehnte auch die AOK Westfalen-Lippe eine Weiterzahlung des Krankengeldes im Falle eines an Multiple Sklerose erkrankten Arbeitslosen aus Gevelsberg ab.
Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klagen der Versicherten hatten Erfolg. Das Gericht verurteilte die Krankenkassen zur Weitergewährung des Krankengeldes, da beide Versicherten nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen gesundheitlich nicht zur Bewältigung einer 500 Meter langen Gehstrecke in der Lage waren und auch keinen Pkw besaßen, um damit einen Arbeitsplatz erreichen zu können.
Zur Arbeitsfähigkeit gehört nach Auffassung des Sozialgerichts das gesundheitliche Vermögen, Wege zwischen Arbeitsplatz und Wohnung zurückzulegen. Bei arbeitslosen Versicherten könne dies nur anhand eines generalisierenden Maßstabes beurteilt werden. In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Erwerbsminderungsrenten sei von Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wenn der Versicherte nicht in der Lage sei, viermal täglich Gehstrecken von mehr als 500 Metern in zumutbarem Zeitaufwand zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.04.2004, Az.: S 13 KR 211/02, rechtskräftig, und Urteil vom 26.01.2005, Az.: S 13 KR 293/0
https://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Presse/presse_weitere/PresseLSG/24_02_2005.html
Sehr wichtig für alle Gehbehinderten!
Eine Person ist erwerbsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, Wegstrecken von über 500 m zu Fuß zurückzulegen.
Arbeitsunfähig ist auch ein Versicherter, der gesundheitlich nicht in der Lage ist, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Zur Arbeitsfähigkeit gehört auch das gesundheitliche Vermögen, die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurückzulegen.