gizmo
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([Wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, so ist das Ermessen der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert.
Das bedeutet, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B).]
Quelle:
https://sozialrecht-spezial.blogspot.com/2011/10/grundsicherung-kostenubernahme-fur.html
Heißt das nicht das bei Bestätigung einer Einstellung eines Arbeitsgebers Lehrgänge etc. die man für den Job haben muss gefördert werden müssen, wenn diese Lehrgänge Pflicht für die Einstellung sind?
Was ist da eure Meinung, gibt es noch andere Info?
Das bedeutet, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B).]
Quelle:
https://sozialrecht-spezial.blogspot.com/2011/10/grundsicherung-kostenubernahme-fur.html
Heißt das nicht das bei Bestätigung einer Einstellung eines Arbeitsgebers Lehrgänge etc. die man für den Job haben muss gefördert werden müssen, wenn diese Lehrgänge Pflicht für die Einstellung sind?
Was ist da eure Meinung, gibt es noch andere Info?