Ok Helga hast recht, erstattet werden und auch müssen, steht dort nicht, es heisst, das Verfahren hat kostenfrei zu sein und was für die Behörden untereinander gilt, hat natürlich auch sicher für den hilfebedürftigen Antragsteller zu gelten.
Hier wurde der TE im wege der Antragstellung von der Behörde explizit aufgefordert, Meldebestätigungen beizubringen, obwohl es für die Behörde eigentlich ein leichtes wäre, sich die benötigten Daten selbst aus dem Melderegister zu besorgen und dies dann auch kostenfrei ((BVerwG, Urteil v. 26.6.1987, 8 C 70.85, BVerwGE 77 S. 364) und diese vom hilfebedürftigen Antragsteller geforderten Meldebestätigungen, gabs nunmal nicht lau für ihn.
Nichtsdestotrotz, würde ich die hier benannten und entstandenen Kosten, erstmal formlos und nachweisbar vom Leistungsträger einfordern.
Kommt es zu einer Ablehnung, dann wird sicher diesbezüglich dazu auch Stellung bezogen und dann wird halt ggfls. weiter gesehen.