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Hallo,
die Arge verweigert die Kostenübernahme meines KFZ - Stellplatzes.
Der Stellplatz gehört zur Wohnung und ist durch die Wohnungsnummer auch gekennzeichnet.
Die Wohnung ist nicht ohne Stellplatz zu mieten und der Stellplatz ist auch nicht seperat kündbar.
Eine Untervermietung ist zwecklos, da hier jede Wohneinheit seinen eigenen, durch Wohnungsnummer gekennzeichneten Stellplatz hat.
Mieter/Eigentümer mit Zweitwagen benutzen die freien/kostenlosen Stellplätze (Besucherstellplätze), oder die Parkbuchten am Straßenrand (im Überfluss vorhanden und kostenfrei).
Niemand hier würde einen zweiten Stellplatz anmieten, da völlig unnötig.
Die Höhe meiner KDU ist nicht ausgereizt, so dass ich trotz Stellplatz im Rahmen der angemessen KDU liege.
Vor zwei Jahren wurde per Urteil des SG `s die KDU für mich neu geregelt und die Arge dazu verdonnert die hälfige, tatsächliche KDU zu übernehmen, da angemessen.
Ein Ausschluss des Stellplatzes ist im Urteil nicht zu erkennen.
Seit dem folgt Widerspruch an Widerspruch .
Bisher hat das mein Anwalt gemacht.
Dem jetzigen Bescheid muss ich selbst widersprechen und bräuchte Formulierungshilfe bzw. Urteile oder Richtlinien, die ich zur Argumentation mit einbringen kann.
Im Netz habe ich bisher viel widersprüchliches gefunden, ich bräuchte aber was handfestes...im Fall es sowas überhaupt gibt.
LG
Nimrodel
die Arge verweigert die Kostenübernahme meines KFZ - Stellplatzes.
Der Stellplatz gehört zur Wohnung und ist durch die Wohnungsnummer auch gekennzeichnet.
Die Wohnung ist nicht ohne Stellplatz zu mieten und der Stellplatz ist auch nicht seperat kündbar.
Eine Untervermietung ist zwecklos, da hier jede Wohneinheit seinen eigenen, durch Wohnungsnummer gekennzeichneten Stellplatz hat.
Mieter/Eigentümer mit Zweitwagen benutzen die freien/kostenlosen Stellplätze (Besucherstellplätze), oder die Parkbuchten am Straßenrand (im Überfluss vorhanden und kostenfrei).
Niemand hier würde einen zweiten Stellplatz anmieten, da völlig unnötig.
Die Höhe meiner KDU ist nicht ausgereizt, so dass ich trotz Stellplatz im Rahmen der angemessen KDU liege.
Vor zwei Jahren wurde per Urteil des SG `s die KDU für mich neu geregelt und die Arge dazu verdonnert die hälfige, tatsächliche KDU zu übernehmen, da angemessen.
Ein Ausschluss des Stellplatzes ist im Urteil nicht zu erkennen.
Seit dem folgt Widerspruch an Widerspruch .
Bisher hat das mein Anwalt gemacht.
Dem jetzigen Bescheid muss ich selbst widersprechen und bräuchte Formulierungshilfe bzw. Urteile oder Richtlinien, die ich zur Argumentation mit einbringen kann.
Im Netz habe ich bisher viel widersprüchliches gefunden, ich bräuchte aber was handfestes...im Fall es sowas überhaupt gibt.
LG
Nimrodel