Hallo Leute, nach langer Zeit brauch ich eure Hilfe,
sonst ging es ohne oder durch suche im Forum könnte ich selbst meistens den entscheidenden Weg finden.
Diese angelegen hier betrifft mich selbst nicht, aber ich helfe jeden gerne denn Ihnen habe sie auf dem Kicker, 10 Sanktion in drei Monaten versucht alle rechtswidrig, Maßnahmen immer die gleiche und jedes Mal wenn Antrag beim Gericht einging sind die Zuweisung zurückgenommen worden.
Nun zu dieser Angelegenheit
Weiterbewilligung abgegeben mit einer Mieterhöhung um 10% zum 01.09.2018 (siehe Berechnungbogen 30.07.2018)
Person hat eine Wohnung mit komplett Miete pauschal alles mit drin inkl. Heizung, Strom
Widerspruch eingelegt am 28.08.2018 als Begründung gaben wir an das die Miete den fehlenden strompauschale nicht berücksichtigt wird. Bei pauschalmiete keine Kürzung des Strom BSG
Am 24.11.2018 Leistungsbescheid die 8 Euro Erhöhung zum Januar 2019
Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.11.2018 am 26.12.2018 erfolgt mit Verweis das Untätigkeitsklage ergeht in der gleichen Angelegenheit vom Widerspruch 28.08.2018
Am 28.12.2018 Widerspruch stattgegeben, Abhilfebescheid vom 28.12.2018 und eine Kostensenkung Mitteilung vom 28.12.2018 per Post zugegangen am 04.01.2019
Leistungsbescheid und Kostensenkung als Anlage angehängt
Die Person wohn dort seit 2010 in der Wohnung und die Miete ist immer anerkannt worden.
Die kostensenkungsaufforderung Mietanalyse ist seit dem 01.07.2014 gültig.
Können wir gegen die Kostensenkung vorgehen als Beispiel
3. 5 Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 19. Juli 2018 (Az.: S 31 AS 1237/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine vom Jobcenter bereits vor drei Jahren in Auftrag gegebene Ermittlung der Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aktuell nicht mehr zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogen werden.
2. Eine Deckelung der Kosten der Unterkunft aufgrund eines schlüssigen Konzepts darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen. Auch die Angemessenheitsgrenzen unterliegen tatsächlichen Marktveränderungen und sind turnusmäßig anzupassen.
3. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als drei Jahre alte Daten noch eine zeit- und realitätsgerechte Abbildung des aktuellen Quadratmeterpreises darstellen können (vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).
4. Auch qualifizierte Mietspiegel müssen alle zwei Jahre an aktualisierte Daten angepasst (§§ 558c Abs. 3 und 538d Abs. 2 Satz 1 BGB) und alle vier Jahre neu erstellt werden (§ 558d Abs. 2 Satz 3 BGB).
Jeder Ratschlag ist willkommen
sonst ging es ohne oder durch suche im Forum könnte ich selbst meistens den entscheidenden Weg finden.
Diese angelegen hier betrifft mich selbst nicht, aber ich helfe jeden gerne denn Ihnen habe sie auf dem Kicker, 10 Sanktion in drei Monaten versucht alle rechtswidrig, Maßnahmen immer die gleiche und jedes Mal wenn Antrag beim Gericht einging sind die Zuweisung zurückgenommen worden.
Nun zu dieser Angelegenheit
Weiterbewilligung abgegeben mit einer Mieterhöhung um 10% zum 01.09.2018 (siehe Berechnungbogen 30.07.2018)
Person hat eine Wohnung mit komplett Miete pauschal alles mit drin inkl. Heizung, Strom
Widerspruch eingelegt am 28.08.2018 als Begründung gaben wir an das die Miete den fehlenden strompauschale nicht berücksichtigt wird. Bei pauschalmiete keine Kürzung des Strom BSG
Am 24.11.2018 Leistungsbescheid die 8 Euro Erhöhung zum Januar 2019
Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.11.2018 am 26.12.2018 erfolgt mit Verweis das Untätigkeitsklage ergeht in der gleichen Angelegenheit vom Widerspruch 28.08.2018
Am 28.12.2018 Widerspruch stattgegeben, Abhilfebescheid vom 28.12.2018 und eine Kostensenkung Mitteilung vom 28.12.2018 per Post zugegangen am 04.01.2019
Leistungsbescheid und Kostensenkung als Anlage angehängt
Die Person wohn dort seit 2010 in der Wohnung und die Miete ist immer anerkannt worden.
Die kostensenkungsaufforderung Mietanalyse ist seit dem 01.07.2014 gültig.
Können wir gegen die Kostensenkung vorgehen als Beispiel
3. 5 Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 19. Juli 2018 (Az.: S 31 AS 1237/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine vom Jobcenter bereits vor drei Jahren in Auftrag gegebene Ermittlung der Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aktuell nicht mehr zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogen werden.
2. Eine Deckelung der Kosten der Unterkunft aufgrund eines schlüssigen Konzepts darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen. Auch die Angemessenheitsgrenzen unterliegen tatsächlichen Marktveränderungen und sind turnusmäßig anzupassen.
3. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als drei Jahre alte Daten noch eine zeit- und realitätsgerechte Abbildung des aktuellen Quadratmeterpreises darstellen können (vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II).
4. Auch qualifizierte Mietspiegel müssen alle zwei Jahre an aktualisierte Daten angepasst (§§ 558c Abs. 3 und 538d Abs. 2 Satz 1 BGB) und alle vier Jahre neu erstellt werden (§ 558d Abs. 2 Satz 3 BGB).
Jeder Ratschlag ist willkommen