StrixNebulosa
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Hallo zusammen,
aktuell bin ich gerade dabei, einen Ueberpruefungsantrag zu verfassen, da ich bei aktuellen Rueckforderungen der Arge nach meiner Jobaufnahme erhebliche Fehler gefunden habe (so wurde z.B. unmittelbar nach dem Uebergang von ALG1 in ALG2 die volle Miete nicht fuer sechs Monate uebernommen etc...etc...etc).
Da ich gerade durch die komplette Historie gehe habe ich eine Frage, die ziemlich eng mit dem Thema zusammenhaengt. Wir haben (als Bedarfsgemeinschaft) zu keinem der zurueckliegenden ALGII Bescheide jemals eine Kostensenkungsaufforderung erhalten. Vielmehr wurde stets nach 6 Monaten von insgesamt 900 Euro auf 725 Euro gekuerzt und dies ohne dass uns jemals etwas zuging.
Wen ich mich nun auf ein Urteil des BSG vom 1. Juni 2010 berufe, so heisst es darin :"ohne diese Angabe kann der hilfebedürftige Leistungsberechtigte regelmäßig nicht erkennen, dass die Kosten seiner Unterkunft nicht angemessen sind" und "der im Bewilligungsbescheid enthaltene Zusatz vermittelte die erforderliche Kenntnis von Kostensenkungsmaßnahmen nicht, weil er keine Angaben zu dem als angemessen erachteten Mietpreis enthielt".
Ist es so, dass diese Aufforderung ergehen muss? Also keine Aufforderung - keine Senkung?
Danke und Gruss
SN
P.S. Sorry fuer die US Tastatur
aktuell bin ich gerade dabei, einen Ueberpruefungsantrag zu verfassen, da ich bei aktuellen Rueckforderungen der Arge nach meiner Jobaufnahme erhebliche Fehler gefunden habe (so wurde z.B. unmittelbar nach dem Uebergang von ALG1 in ALG2 die volle Miete nicht fuer sechs Monate uebernommen etc...etc...etc).
Da ich gerade durch die komplette Historie gehe habe ich eine Frage, die ziemlich eng mit dem Thema zusammenhaengt. Wir haben (als Bedarfsgemeinschaft) zu keinem der zurueckliegenden ALGII Bescheide jemals eine Kostensenkungsaufforderung erhalten. Vielmehr wurde stets nach 6 Monaten von insgesamt 900 Euro auf 725 Euro gekuerzt und dies ohne dass uns jemals etwas zuging.
Wen ich mich nun auf ein Urteil des BSG vom 1. Juni 2010 berufe, so heisst es darin :"ohne diese Angabe kann der hilfebedürftige Leistungsberechtigte regelmäßig nicht erkennen, dass die Kosten seiner Unterkunft nicht angemessen sind" und "der im Bewilligungsbescheid enthaltene Zusatz vermittelte die erforderliche Kenntnis von Kostensenkungsmaßnahmen nicht, weil er keine Angaben zu dem als angemessen erachteten Mietpreis enthielt".
Ist es so, dass diese Aufforderung ergehen muss? Also keine Aufforderung - keine Senkung?
Danke und Gruss
SN
P.S. Sorry fuer die US Tastatur