Kostensenkungsaufforderung- Gegenwehr

Leser in diesem Thema...

Kikaka

1. VIP Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
1 Apr 2008
Beiträge
3.241
Bewertungen
702
Wie verhält man sich wenn man vom JC eine Kostensenkungsaufforderung erhält ?
Hierzu mal ein paar grundsätzliche Anmerkungen

- Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich nicht um einen Bescheid, vorsorglich weisen die JC darauf hin, das ein Widerspruch gegen die Kostensenkungsaufforderung fruchtlos ist. Fair wäre allerdings den Betroffenen darauf hinzuweisen, mit welchen Maßnahmen er sich erfolgreich wehren kann, doch das ist dann wohl zu viel des Guten verlangt von diesen argen JC ´s.
- Leider wiegen sich viele Betroffene in trügerischer Sicherheit, sie mögen wohl ahnen was Ihnen Böses droht, aber die nächsten 6 Monate passiert ja erst mal nichts, bis dann die „Vollzugsmeldung“ in Gestalt von Einbehaltung der unangemessenen Beträge von der Regelleistung kommt. Dann ist es leider zu spät.

Es gibt 2 Instrumentarien einer Kostensenkungsaufforderung den Zahn zu ziehen.

1.) Antrag auf Umzugskostenübernahme
2.) Anlegen einer schriftlichen Dokumentation über Wohnungssuche

Zu 1.) Antrag auf Umzugskostenübernahme

Wenn das JC auf Umsetzung der Kürzung beharrt, so hat jeder Betroffene das Recht, eine neue angemessene Wohnung zu suchen, d. h. die Umzugskosten, Kautionsgestellung sowie im Einzelfall zu prüfende weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug sind vom JC zu übernehmen. Man zwingt das JC hiermit eine Kostenabwägung durchzuführen, wird eine Umzugskostenübernahme aus wirtschaftlichen Gründen verweigert ( das JC steht hier nach dem Gesetz in der Pflicht ) heißt das auch das die angedrohte Kürzung hinfällig ist.

Zu 2.) Anlegen einer schriftlichen Dokumentation über Wohnungssuche

Diese ist ein Muß. Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs 4 Mietangebote vor, die unangemessen sind. Es reicht schon aus, wenn man Zeitungsinserate / Anzeigen aus Internet etc. handschriftlich mit Kommentar versieht wie z. Bsp. Nettokaltmiete zu hoch, Nebenkosten zu hoch , Heizkosten zu hoch...
Das JC kann die Kürzung nicht umsetzten, die Frist muß verlängert werden.
Sollte es später zu Auseinandersetzung mit dem JC vor dem Sozialgericht kommen, ist der schriftliche Nachweis einer Dokumentation unersetzlich, ansonsten erkennt das Gericht in der Regel wegen fehlender Mitwirkungspflicht auf Vollzug und Rechtmäßigkeit der Kürzung.

Darüberhinaus würde Ich jedem Betroffenen das Aufsuchen eines Fachanwalts für Sozialrecht empfehlen. Nur zu oft sind die Richtlinien des JC angreifbar, und Herr/ Frau Anwalt weiß dann am besten,was zu tun ist...
 
Genau des wegen frage ich mich hier ständig, warum der Aufwand mit den Nachweisen zu der zu unrecht angeforderten Kostensenkungsaufforderung immer vom Betroffenen ausgeführt wird.

Damit man etwas in der Hand hat...denn die kürzen oft nach 6 Monaten, ob zu Recht oder Unrecht... und wenn sie es zu Unrecht tun, dann ist man auf der sicheren Seite...dann kriegt man auch eine EA durch.

Sofern die nicht konkret ein schlüssige Konzept vorlegen können, dürfen sie auch nicht dazu auffordern eine Wohnung in einem undefinierbaren Wert zu suchen, dem zu Folge muss man auch nicht nachweisen, dass es Wohnungen nach deren rechtswidrigen Ermittlungen gar nicht gibt.

Sehen leider nicht alle Richter so...

Zudem MUSS das JC nachweisen, das es solche Wohnungen gibt und nicht umgekehrt.

Woher hast du das? Und auch hier gilt wieder: Richter sehen das oft anders.

Warum wird also diese Beweisumkehr immer freiwillig vollzogen ?
Weil man nur so nachweisen kann, daß man sich bemüht hat, etwas Angemessenes zu finden... und sei es nur später dem Richter
 
Weil man nur so nachweisen kann, daß man sich bemüht hat, etwas Angemessenes zu finden... und sei es nur später dem Richter

hier auf die Schnelle. Es Stehe im Gesetz und etliche BSG Urteile die schon hier im Umlauf sind, weisen ebenfalls darauf hin, dass der Leistungsträger den Nachweis zu erbringen hat. Das BMAS hat einfach sich auch darüber weggesetzt und eine Fachanweisung verfasst, die die Beweispflicht mal eben umkehrt. Da aber das BSG hier regelmäßig den unteren gerichtlichen Instanzen auf die Finger haut, kann man sicher sein, dass die Fachanweisung rechtswidrig ist.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Satzungsermächtigung


Die Kosten für Wohnung und Heizung werden wie bisher in voller Höhe übernommen, wenn sie angemessen sind. Gem. § 22 Abs. 2 SGB II können auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Eigentum als Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden.
Nach dieser Vorschrift können in Zukunft die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, in einer Satzung die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet festzulegen. (Das gilt gem. § 35a SGB XII auch für den Bereich der Grundsicherung .) In einer solchen Satzung dürfen Pauschalen aufgestellt werden, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist. Zulässig sind aber auch Gesamtangemessenheitsgrenzen, also ein einheitlicher Betrag für Unterkunft und Heizung. Die Rechtsprechung hatte Pauschalierungen und Gesamtangemessenheitsgrenzen bisher nicht zugelassen.
Die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden, so schreibt es § 22a Abs. 3 SGB II vor. Die Satzung, die von der höheren Behörde genehmigt werden muss, soll folgendes berücksichtigen:
Es sollen den Mietpreis erhöhenden Wirkungen vermieden werden. Es soll auf die Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards geachtet werden sowie auf alle verschiedenen Anbietergruppen.
Die Satzung soll auch Regelungen dazu enthalten, welche Wohnfläche als angemessen anzuerkennen ist. Sie soll eine Gesamtangemessenheitsgrenze festsetzen. Es soll auf die Möglichkeit der Festsetzung verschiedener Vergleichsräume geachtet werden. Die Satzung muss begründet werden. Diese Begründung muss enthalten, wie die Angemessenheit ermittelt wird.
Für Personen, die besonderen Bedarfen für Unterkunft und Heizung haben, sollen Sonderregeln getroffen werden. Gemeint sind insbesondere für Personen, die wegen einer Behinderung oder der Ausübung ihres Umgangsrechts einen erhöhten Wohnraumbedarf haben, vgl. § 22 b Abs. 3 SGB II.
§ 22c SGB II setzt Kriterien der Datenermittlung fest und regelt, dass die KdU werte alle zwei Jahre, die Heizungswerte jährlich zu prüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen sind.


Quelle : Hartz 4: aktuelle Änderungen beim Arbeitslosengeld II 2011 / 2012
 
@justizia

Dann lies mal hier :
Tacheles Forum: warum soll Willi2 das wissen?

Beitrag 16.29 von Kaschade

Was meinst du damit?:
Schon allein deshalb müsste jede Kostensenkungsaufforderung nicht durchsetzbar sein

Meine Meinung dazu wäre diese:
Eine Aufforderung zur Kostensenkung ist ganz einfach durchsetzbar. Sie wird vom JC per Post versendet.
Das ist alles, was das JC zur Durchsetzung machen muß.
Wenn der Betroffene nicht darauf reagiert (warum und wie auch immer), hat das JC alles durchgesetzt, was zur Kostensenkung ---fürs JC --- nötig ist.
Denn es tut nach der Frist nichts weiter als die *angemessenen KdU * zu erstatten.

Die alte und neue Frage wäre wieder:
Was kann der Betroffene tun, wenn so eine Aufforderung kommt?
 
@justizia

Dann lies mal hier :
Tacheles Forum: warum soll Willi2 das wissen?

Beitrag 16.29 von Kaschade

Von nicht reagieren war NIE die Rede. Halt wie Teddybear dies hier schon aufgeführt hatte.

Die Frage ist doch WIE man reagiert. Sich direkt in die Beweisrolle schupsen lassen , halte ich für falsch . Sämtliche BSG Urteile dies betreffend geben meiner Meinung recht.

Bei so einer Aufforderung würde ich klar das JC in die Pflicht nehmen, die Einzelfallprüfung vorzulegen, die Wirtschaftlichekeits Rechnung, das schlüssige Konzept vorlegen lassen und den Nachweis, dass es diesen Wohnraum auch aktuell und ausreichend an zu mieten gibt.

Das müssen die alles getan haben BEVOR sie dann die Kostensenkung per Va erlassen wollen. Tun sie dies nicht, ist dieser VA nicht das Papier wert. worauf er steht

Das Problem ist , das die unteren Instanzen meist dem JC folgen und man erstmal an das BSG kommen muss.

Für mich aber kein Grund, die Aufgabe des JC auf die Schultern der Betroffenen zu laden
 
Ein gutes Konzept wie man Kostensenkungsaufforderungen aushebelt
Tacheles Forum: Hallo Haschade - Dank und ein vielleicht noch Tip zur Beschleunigung.

Ich denke mal - ich kann im Namen vieler KdU -Geschädigten,
denen Du mit Deier Unermüdlichen Beratung und dem Tip zurm Umzugaantrag
mal danken.
Konnte damit schon viel LB helfen und habe Dein Verfahren noch ein wenig verfeinert -
um es mit ER -Anträgen zu beschleunigen.

Hat so bei ca 20-30 LB bei verschiedenen JC in BW und anderern Bundesländern schon geklappt.

1. Man ermittelt erst mal sebst die tatsächlichen Mieten so in etwa aus einer Immo-Seite
....und nimmt dafür die teuerste wohnung des unteren Drittels der Angebote für angemessene Wohnungsbröße.
2. Man stellt den umzugaantragmwenn man Mietsenke-Aufforderung behommt oder man nicht die volle KdU ertsttet bekommt.
... und lässt sich sie ERFORDERLICHKEIT des UMZUGS bescheinigen. klappt in der regel problemlos und sehr schnell.
3. Man sucht sich eine Wohnung im Ort seiner Wahl mit etwa dieser selbst ermittelten Höchstmiete unteres Drittel und
....Beantragt DAFÜR die Zusicherung nach § 22 SGB II zur Übernahmen, Besichtigungsfahrt, Kaution , Umzugskosten,
....Übernahme der Laufenden Kosten gegebenfalls Revovierung usw.
4. Diese Zusicherung wird auch scehr schnell - oft innerhalb 2-3 Tagen abgelehnt - weil Mite angeblich zu teuer.
5. Damit hat man aber den Anordnungsgrund für einen ER -Antrag beim SG - weil es ja eilt - weil sonst die Wohnung ja weg ist !!!
....Wenn man dann in diesen R-Antrag dann reinschreibt, dass man doch bitte die Vorlage des schlüssigen Konzeptes nach BSG
....haben möchte, um nachprüfen zu können, ob denn diese Wohnung wirklich unangemesen ist und dabei noch erheblich Zweifel
....aüßert, dass die bestehenden Richtlinien den Andforderungen des BSG entsprechen, ist es bis jetzt IMMER - in 20-30 Fällen
zum erstaunlich Einknicken des Jobcenters gekommen.

Entweder schreiben die gaaaanz schnell ne Zusicherung und bemerken was von " Nach eingehender Prüfung des Einzelfalls usw...... wurde
die betreffende Wohnung denn dann trotzdem plötzlich angemessen - / in anderen Fällen würde dann die ursprüngliche Wohnung plötzlich
wieder angemessen, ind dem es plötzlich einen neuen Bewilligungsbescheid gibt.
Gaaanz großen Wert legen die Jobcenter jedoch darauf - dass mit Ausstellung des neuen Bescheides mit voller Kdu / der gewünschten Zusicherung
dass das verfahren dadurch als erledigt erklärt wird - weil das "Begehren" des Klägers ja voll erreicht wurde.
Die Gerichte unterstützen diese Bestreben der Jobcenter auch aus allen Kräften - denn so wohl JC als Auch Richter wollen sich das Ermitten eines
schlüssigen Konzeptes ersparen WAS WOHL KEINER SO RICHTIG KANN) - und die Jobcenter scheinen einen solchen Gerichtsbeschluss der
ihre schönen zusammengebastelten Richtlinien als rechtswidrig entlarven.

-Ich denke mal, das hier auch teddybär und justitzia Rechnung getragen wird, indem die Offenlegung der Richtlinien beim SG bei einer EA beantragt wird,und somit auf das JC ein echter Gegendruck erzeugt wird, der ja dann zum Einknicken des JC führt...
 
Man sollte unbedingt gründlich prüfen, ob die Angaben des Jobcenter überhaupt stichhaltig sind.

Zum Beispiel: Geht das Jobcenter von der Haushaltsgröße aus, wie sie in der KdU -Richtlinie vorgegeben ist?

- In manchen KdU -Richtlinien steht, dass der Alleinerziehende in die nächst größere Haushaltsgröße einzuordnen ist (d.h. für 1 Elternteil + ein Kind sind die Werte für einen 3-P-HH anzuwenden, nicht die eines 2-P-HH)
- In einer WG (mit Familienangehörgien, die selber kein ALG2 beziehen) werden in unserer KdU -Richtlinie der Person, die ALG2 bezieht, die Mietobergrenzen eines 1-Personen-HH zugebilligt.

Ich habe mich auf solche Festlegungen in der örtlichen KdU -Richtlinie berufen. Als Antwort wurde die Kostensenkungsaufforderung zurückgezogen.

Hm ... gibt es außer der KdU die man ausgehändigt bekommt noch etwas anderes ? Oder steht es dann explizit da das Alleinerziehende mit Kind als "3" zählen???
 
Zurück
Oben Unten