Man zwingt das JC hiermit eine Kostenabwägung durchzuführen, wird eine Umzugskostenübernahme aus wirtschaftlichen Gründen verweigert ( das JC steht hier nach dem Gesetz in der Pflicht ) heißt das auch das die angedrohte Kürzung hinfällig ist.
Diese ist ein Muß. Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs 4 Mietangebote vor, die unangemessen sind.
Die erfolgt doch seitens des JC sowieso vorher. Bei einer Überschreitung von nur 2-3 Euro erfolgt doch keine Aufforderung??
Woher hast du die Zahl 4 als ausreichend?? Viele JC dokumentieren auch selbst und haben einen Wohnungspool als Nachweis ihrerseits vor Gericht. 4 in 6 Monaten erscheint mir da recht wenig aus ausreichende Mitwirkung
Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs 4 Mietangebote vor, die unangemessen sind.
Ist leider ein Irrtum. Unangemessene, also zu teure Wohnungen gibt es immer und überall. Solche Nachweise sagen nichts darüber aus, ob tatsächlich angemessener Wohnraum zu den Vorgaben des Jobcenters anzumieten ist.
alle 4 Wochen 10 Wohnungsvorschläge per Fax an JC (bis heute ohne Reaktion)
Ich gehe davon aus, das es sich um unangemessene Wohnungen handelt,verlangst Du darüber einen Bescheid?Ich brauch den nicht.
Frag mal Deinen Anwalt, warum Du eigentlich die Vorschläge an das JC schickst, die Antwort nehme Ich mal vorweg :Ohne schriftlichen Nachweis um Wohnungsbemühungen brauchst Du vor Gericht nicht anzutreten !
bisher 3 Wohngs.Vorschläge von der Stadt-unmöglich, und von mir abgelehnt
Klage/Beschwerde läuft per RA
Beschwerde über was exakt ? Klage gegen was exakt ?
Auf meine 3 Kostenvoranschläge versch.Umzugs Firmen wurde ebenfalls bis heute von JC nicht reagiert.
Es heisst lediglich Umzugkosten KÖNNEN übernommen werden bzw.habe schriftl. 150,-€uro für FZ und jeweils 50,-€uro für 2 Helfer werden übernommen.
Viel mehr dürfte bei selbstorganisiertem Umzug auch nicht drin sein. Habe mir selbst 2x nachträglich die Umzugskosten über SG erstritten, das Problem war nur, Ich mußte die Umzüge selbst vorfinanzieren,da kann Ich keine Umzugsfirma beauftragen, umterm Strich war also das JC immer der Gewinner. Nur beim nächsten Umzug mache Ich das über eine EA.
D.H.unverändert,wer bestellt bezahlt,und wer darauf reinfällt landet irgendwo unter einer Brücke!
Das heißt wohl, Du bist nicht gezwungen umzuziehen, Ich aber muß wegen Kündigung
und kriegt dann vom SB und Richtern zu hören, daß das nicht reicht...Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs 4 Mietangebote vor,
@kiwi
-die Zahl der erforderlichen Mietangebote bei Kostensenkungsaufforderung ist im Hartz-Sumpf nirgendwo gesetzlich festgelegt. Die Anzahl sollte man schon aus diesem Grunde vom JC schriftlich abfragen.
@supi
-Das Du in Aachen durch den Wolf gedreht wirst, wissen doch alle. Doch Aachen ist Gottsei Dank noch nicht überall.
-Ich denke schon,das das jedes JC vor Ort auch im Umfeld Kostensenkungsaufforderung an den gerichtlichen Bewertungen der Rechtmäßigkeit der KdU-Richtlinien separat zu sehen ist. Wenn die Richtlinien vom SG bereits als angemessen betrachtet werden, so hast Du einen verdammt schweren Ritt vor Dir, wenn sie dann auch noch von angeblich ausreichenden vorhandenen angemessenen Wohnungen ausgehen,dann werden sie Dich auflaufen lassen.
Es gibt aber hinreichend genug JC´s deren Richtlinien von Gerichten als nicht hinreichend gecancelt wurden, in solchen Fällen steigen die Erfolgsaussichten der Gegenwehr. Hier in Nordhessen z. Bsp. ist das so.
Eben - und wo kommt dann die Anzahl 4 her?@kiwi
-die Zahl der erforderlichen Mietangebote bei Kostensenkungsaufforderung ist im Hartz-Sumpf nirgendwo gesetzlich festgelegt.
Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs 4 Mietangebote vor,
@ Kiwi, kannst Du nciht über Akteneinsicht oder den Datenschutzbeauftragten dahinter kommen? Klar ist doch, dass der hierzu keinerlie Befignis hatte. oder?
. Hinreichende Kostensenkungsbemühungen setzten demnach voraus, dass sich der Betroffene intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbarer Hilfen und Hilfsmittel (z.B. Einschaltung des Wohnungsamtes, Durchsicht von Zeitungs- und Internetanzeigen, Kontaktaufnahme mit örtlichen Vermietungsgesellschaften, z.B. Wohnungsbaugenossenschaften) um eine kostenangemessene Wohnung bemüht. Zu fordern sind hierbei kontinuierliche und nicht nur punktuelle Bemühungen.
Edit: noch was hübsch gemachtSehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Absenkungsbescheid vom xx.xx.xx, mit Eingang vom xx.xx.xx, wird hiermit widersprochen.
Die Absenkung ist rechtswidrig.
Die tatsächliche Größe sowie der tatsächliche Quadratmeterpreis unserer Wohnung sind zur berechnung ihrer Angemessenheit nicht ausschlaggebend. §22 SGB II zielt ausdrücklich auf die Angemessenheit der Aufwendungen ab.Vgl. BSG - B 7b AS 18/06 R - Urteil vom 07.11.2006
Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird.Für die Stadt XXX werden unter zweifelhaftem Rückgriff auf §8 WoGG, i.d. Fassung bis 2008, EUR XXX,- Kaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt pauschal als angemessen angesehen. Dies stellt daher das absolute Minimum der zu übenehmenden Aufwendungen dar.
Die derzeit geltend gemacht werdenden EUR XXX übersteigen diesen Grenzwert nominal um EUR XXX, prozentual um 2,0%. Diese Abweichung liegt zweifelsfrei innerhalb des Bagatellbereiches und kann daher keine Unangemessenheit auslösen. Die Wirtschaftlichkeit eines hypothetischen Umzuges darf ernsthaft bezweifelt werden.
Mit gleicher Argumentation wurde bereits am xx.xx.xx ein Antrag auf dauerhafte Fortzahlung der Kosten der Unterkunft gestellt. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.
Im Weiteren ist zu beanstanden, daß bereits die Aufforderung zur Senkung der KDU erhebliche Rechtsmängel aufweist: Etwaige Ausschlußgründe für einen Umzug wurden nicht benannt. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlt vollständig. Ein Hinweis auf Anhörungsmöglichkeiten fehlt. Die vorgeschriebene Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen.Vgl. Bundessozialgericht - B 7b AS 10/06 R - Urteil vom 07.11.2006 Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, [...]In der Aufforderung werden keinerlei Angaben über die Größe einer zu suchenden Wohnung oder über die als angemessen anerkannten Aufwendungen gemacht. Dadurch bedingt beginnt insbesondere die sechs-monatige Übergangsfrist nicht zu laufen.
[...] sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
Vgl. LSG Nordrhein- Westfalen - L 19 B 107/05 AS vom 09.01.2006
Diese Frist beginnt erst mit einer Aufforderung des Leistungsträgers, die insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nenntDa die Rechtswidrigkeit der Absenkung nun bereits mehr als hinreichend dargelegt wurde, wird auf weiteren Vortrag vorerst verzichtet.
Es wird abschließend darauf hingewiesen, daß sich vorliegende Mieterhöhung auf umfangreiche Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Wärmedämmung in den Jahren 2007 und 2008 stützt. Die hieraus resultierenden Einsparungen kommen letzten Endes wiederum dem Grundsicherungsträger über eine Veringerung der Heizkosten zugute.
Mit freundlichem Gruß
Kostensenkungsaufforderung- Gegenwehr