Kostensenkungsaufforderung- Gegenwehr

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Kikaka

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Wie verhält man sich wenn man vom JC eine Kostensenkungsaufforderung erhält ?
Hierzu mal ein paar grundsätzliche Anmerkungen

- Bei einer Kostensenkungsaufforderung handelt es sich nicht um einen Bescheid, vorsorglich weisen die JC darauf hin, das ein Widerspruch gegen die Kostensenkungsaufforderung fruchtlos ist. Fair wäre allerdings den Betroffenen darauf hinzuweisen, mit welchen Maßnahmen er sich erfolgreich wehren kann, doch das ist dann wohl zu viel des Guten verlangt von diesen argen JC ´s.
- Leider wiegen sich viele Betroffene in trügerischer Sicherheit, sie mögen wohl ahnen was Ihnen Böses droht, aber die nächsten 6 Monate passiert ja erst mal nichts, bis dann die „Vollzugsmeldung“ in Gestalt von Einbehaltung der unangemessenen Beträge von der Regelleistung kommt. Dann ist es leider zu spät.

Es gibt 2 Instrumentarien einer Kostensenkungsaufforderung den Zahn zu ziehen.

1.) Antrag auf Umzugskostenübernahme
2.) Anlegen einer schriftlichen Dokumentation über Wohnungssuche

Zu 1.) Antrag auf Umzugskostenübernahme

Wenn das JC auf Umsetzung der Kürzung beharrt, so hat jeder Betroffene das Recht, eine neue angemessene Wohnung zu suchen, d. h. die Umzugskosten, Kautionsgestellung sowie im Einzelfall zu prüfende weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug sind vom JC zu übernehmen. Man zwingt das JC hiermit eine Kostenabwägung durchzuführen, wird eine Umzugskostenübernahme aus wirtschaftlichen Gründen verweigert ( das JC steht hier nach dem Gesetz in der Pflicht ) heißt das auch das die angedrohte Kürzung hinfällig ist.

Zu 2.) Anlegen einer schriftlichen Dokumentation über Wohnungssuche

Diese ist ein Muß. Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs 4 Mietangebote vor, die unangemessen sind. Es reicht schon aus, wenn man Zeitungsinserate / Anzeigen aus Internet etc. handschriftlich mit Kommentar versieht wie z. Bsp. Nettokaltmiete zu hoch, Nebenkosten zu hoch , Heizkosten zu hoch...
Das JC kann die Kürzung nicht umsetzten, die Frist muß verlängert werden.
Sollte es später zu Auseinandersetzung mit dem JC vor dem Sozialgericht kommen, ist der schriftliche Nachweis einer Dokumentation unersetzlich, ansonsten erkennt das Gericht in der Regel wegen fehlender Mitwirkungspflicht auf Vollzug und Rechtmäßigkeit der Kürzung.

Darüberhinaus würde Ich jedem Betroffenen das Aufsuchen eines Fachanwalts für Sozialrecht empfehlen. Nur zu oft sind die Richtlinien des JC angreifbar, und Herr/ Frau Anwalt weiß dann am besten,was zu tun ist...
 
Man zwingt das JC hiermit eine Kostenabwägung durchzuführen, wird eine Umzugskostenübernahme aus wirtschaftlichen Gründen verweigert ( das JC steht hier nach dem Gesetz in der Pflicht ) heißt das auch das die angedrohte Kürzung hinfällig ist.

Die erfolgt doch seitens des JC sowieso vorher. Bei einer Überschreitung von nur 2-3 Euro erfolgt doch keine Aufforderung??

Diese ist ein Muß. Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs 4 Mietangebote vor, die unangemessen sind.

Woher hast du die Zahl 4 als ausreichend?? Viele JC dokumentieren auch selbst und haben einen Wohnungspool als Nachweis ihrerseits vor Gericht. 4 in 6 Monaten erscheint mir da recht wenig aus ausreichende Mitwirkung :icon_kinn:
 
Die erfolgt doch seitens des JC sowieso vorher. Bei einer Überschreitung von nur 2-3 Euro erfolgt doch keine Aufforderung??

-Prinzipiell hast Du Recht. Die Kostenabwägung müßte von Rechts wegen vorher erfolgen. Nimm doch mal 10 Euro . Mit Eindämmungsstrategien der Umzugskosten rechnen die sich selbst sowas grün.

Woher hast du die Zahl 4 als ausreichend?? Viele JC dokumentieren auch selbst und haben einen Wohnungspool als Nachweis ihrerseits vor Gericht. 4 in 6 Monaten erscheint mir da recht wenig aus ausreichende Mitwirkung

- monatlich 4. Solange das JC explizit nichts konkreteres verlangt, ist das hinreichend.
 
Hallo Kikaka,

nun gut, wie Du bereits in meinem letzten Post gelesen hast, ist Etliches schief gegangen.

Gerade heute (Gewitter, Regen én mas) habe ich erlebt, wie wichtig es ist, in der Stadt zu leben.
Mein Leben auf dem Lande (Ruhe) ist für meine Gesundheit immens wichtig ........... mein Lebensunterhalt aber auch!!!!
Ich darf auf meine Gesundheit keine Rücksicht mehr nehmen, denn ansonsten gehe ich total unter! Leider!

Was ist mit der Produkttheorie (Miete + Nk = angemessen, aber Miete zu hoch!)?

In Anbetracht dessen muss ich diesem widerwärtigen Widerspruchs-SB irgendwas schreiben .......... weiß aber nicht genau WAS!
Kannst Du mir hierbei evtl. behilflich sein?

Gruß,
HIS
 
Man sollte unbedingt gründlich prüfen, ob die Angaben des Jobcenter überhaupt stichhaltig sind.

Zum Beispiel: Geht das Jobcenter von der Haushaltsgröße aus, wie sie in der KdU -Richtlinie vorgegeben ist?

- In manchen KdU -Richtlinien steht, dass der Alleinerziehende in die nächst größere Haushaltsgröße einzuordnen ist (d.h. für 1 Elternteil + ein Kind sind die Werte für einen 3-P-HH anzuwenden, nicht die eines 2-P-HH)
- In einer WG (mit Familienangehörgien, die selber kein ALG2 beziehen) werden in unserer KdU -Richtlinie der Person, die ALG2 bezieht, die Mietobergrenzen eines 1-Personen-HH zugebilligt.

Ich habe mich auf solche Festlegungen in der örtlichen KdU -Richtlinie berufen. Als Antwort wurde die Kostensenkungsaufforderung zurückgezogen.
 
Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs 4 Mietangebote vor, die unangemessen sind.

Ist leider ein Irrtum. Unangemessene, also zu teure Wohnungen gibt es immer und überall. Solche Nachweise sagen nichts darüber aus, ob tatsächlich angemessener Wohnraum zu den Vorgaben des Jobcenters anzumieten ist.
 
Kikaka,gute Tips.

Funktioniert leider nicht so ganz,da ich dies seit fast 4 Jahren genau so praktiziere.

alle 4 Wochen 10 Wohnungsvorschläge per Fax an JC (bis heute ohne Reaktion)

bisher 3 Wohngs.Vorschläge von der Stadt-unmöglich, und von mir abgelehnt

Klage/Beschwerde läuft per RA

Auf meine 3 Kostenvoranschläge versch.Umzugs Firmen wurde ebenfalls bis heute von JC nicht reagiert.

Es heisst lediglich Umzugkosten KÖNNEN übernommen werden bzw.habe schriftl. 150,-€uro für FZ und jeweils 50,-€uro für 2 Helfer werden übernommen.

D.H.unverändert,wer bestellt bezahlt,und wer darauf reinfällt landet irgendwo unter einer Brücke!
 
Ist leider ein Irrtum. Unangemessene, also zu teure Wohnungen gibt es immer und überall. Solche Nachweise sagen nichts darüber aus, ob tatsächlich angemessener Wohnraum zu den Vorgaben des Jobcenters anzumieten ist.

-Also Ich suche jetzt selbst schon 6 Monate, bisher keine angemessene gefunden. Und in ein Drecksloch ,Heizung defekt, Wohnung nicht isoliert,etc, muß Ich mich nicht zwingen lassen.
-Habe selbst das JC aufgefordert, angemessene Wohnungen zu benennen, Pustekuchen,da kommt gar nichts. Deshalb pflege Ich meine Dokumentation, hier bei uns ist so, das lt. Anwalt dann über SG auch die Anmietung einer unangemessenen Wohnung durchsetzbar ist. Natürlich ist das keineswegs zu verallgemeinern,SG ´s mit restriktiver Auslegung sind zur Genüge bekannt. Bei jedem SG ticken die Uhren anders. Nur ohne schriftliche Dokumentation, da hast Du gleich überall versch...
 
@wolliohne


alle 4 Wochen 10 Wohnungsvorschläge per Fax an JC (bis heute ohne Reaktion)
Ich gehe davon aus, das es sich um unangemessene Wohnungen handelt,verlangst Du darüber einen Bescheid?Ich brauch den nicht.
Frag mal Deinen Anwalt, warum Du eigentlich die Vorschläge an das JC schickst, die Antwort nehme Ich mal vorweg :Ohne schriftlichen Nachweis um Wohnungsbemühungen brauchst Du vor Gericht nicht anzutreten !

bisher 3 Wohngs.Vorschläge von der Stadt-unmöglich, und von mir abgelehnt

Klage/Beschwerde läuft per RA
Beschwerde über was exakt ? Klage gegen was exakt ?

Auf meine 3 Kostenvoranschläge versch.Umzugs Firmen wurde ebenfalls bis heute von JC nicht reagiert.

Es heisst lediglich Umzugkosten KÖNNEN übernommen werden bzw.habe schriftl. 150,-€uro für FZ und jeweils 50,-€uro für 2 Helfer werden übernommen.
Viel mehr dürfte bei selbstorganisiertem Umzug auch nicht drin sein. Habe mir selbst 2x nachträglich die Umzugskosten über SG erstritten, das Problem war nur, Ich mußte die Umzüge selbst vorfinanzieren,da kann Ich keine Umzugsfirma beauftragen, umterm Strich war also das JC immer der Gewinner. Nur beim nächsten Umzug mache Ich das über eine EA .

D.H.unverändert,wer bestellt bezahlt,und wer darauf reinfällt landet irgendwo unter einer Brücke!
Das heißt wohl, Du bist nicht gezwungen umzuziehen, Ich aber muß wegen Kündigung

 
Guten Morgen,

ich lese gerade in den Richlinien, dass nach 3 Monaten überprüft wird, wie der Differenzbetrag gedeckt wurde!!
Na prima, ich sehe schon weitere Schwierigkeiten auf mich zukommen ..... ich fange am besten HEUTE noch an, mich mit diesem Schwachsinn auseinander zu setzen. Sonst wird mir sonst nochwas unterstellt - von wegen: geht doch!

Gruß,
HIS
 
-Ich hoffe, snafu hat nichts dagegen wenn Ich das Erwiderungsschreiben gegen die Kostensenkungsaufforderung "entleihe". Weil dieses als Widerspruch tituliert war, habe Ich die Eingangspassagen etwas umgebaut.

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Absender
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AN

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Datum


Stellungnahme (Ihre Aufforderung zur Senkung vom xx.xx.xxxx;
Senkung der Kosten für die Unterkunft vom xx.xx.xxxx entsprechendes streichen)

Ihr Zeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen Ihre (Aufforderung zur Senkung der KdU durch Umzug) der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom DATUM
reiche Ich hiermit eine Stellungnahme ein.


ein.

Begründung:

Mit obiger Aufforderung beabsichtigen Sie, die mir zustehenden Leistungen nicht mehr in voller Höhe, zu bewilligen, sollte es mir bis zum xx.xx.xxxx nicht möglich sein, Ihre „Angemessenheit“ zu befriedigen.
Aus Ihrer Aufforderung lässt sich zwar die Höhe „Ihrer Angemessenheit“ erkennen, jedoch nicht nachprüfen, wie „Ihre Angemessenheit“ errechnet wurde. Es fehlen ausreichende Begründungen. Da der Begriff „angemessen“ kein rechtsbestimmter Begriff ist, begründen Sie dies nur als Beispiel mit (den angeblichen Mietobergrenzen des WoGG oder Richtlinien der Stadt/Kommune etc), wodurch aber weder bekannt ist, ob diese Wohnungen vorhanden sind und noch ob diese auch anmietbar sind.

Hierauf habe ich aber einen Anspruch.
Nach § 33 SGB X muss ein Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Verwaltungsakt muss gem. § 35 I SGB X begründet sein. Die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten entspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG , Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

In Ihrer Aufforderung mangelt es an der notwendigen Verwaltungstransparenz.

Ich kann insbesondere nicht nachprüfen, ob die Kosten für Unterkunft/Heizung zutreffend sowie „angemessen“ sind und der „zeitlich, örtlichen Gegebenheit, Lage und Größe“ angepasst wurde.

Des weiteren berücksichtigen Sie mit Ihrer Aufforderung zur Senkung der Kosten für die Unterkunft nicht, dass:
1. allein, behindert etc stehend bin und den Umzug nicht selbst bewerkstelligen kann und somit auf Helfer angewiesen bin, die aber für ihre Arbeit entlohnt werden müssen,
2. welche Bemühungen von Seiten Ihrer Behörde unternommen werden, damit ich Ihre „Angemessenheit“ befriedigen kann.
3. Welche Wohnung gilt in meinem Fall als angemessen?
a) Welche Quadratmeterzahl steht mir zu?
b) Welches Baujahr ist als angemessen anzusehen, bis zu welchem Baujahr werden die Mietkosten übernommen?
c) Welche Maßstäbe gelten hinsichtlich der Ausstattung (Bad, Dusche, Heizungsart, Dachboden, Kellerraum, Garage, Kabelanschluss)?
d) In welcher Höhe werden welche Nebenkosten übernommen und welche werden nicht übernommen?
d) Welche Rolle spielen die Förderung durch öffentliche Mittel und das Baujahr bei der Fertigstellung einer Wohnung und welche Auswirkungen hat das auf die Zusage zur Kostenübernahme und die Höhe der vom Amt zu übernehmenden Kosten?
e) Sind für den besonderen Einzelfall der Antragstellerin Überschreitungen der Angemessenheit möglich oder treffen andere Besonderheiten zu?
4. In welchem Umkreis muss eine Wohnung gesucht werden?
5. In welcher Höhe und wie oft werden welche Kosten der Wohnungssuche übernommen?
a) Suchanzeigen in Zeitungen?
b) Telefonate?
c) Kauf von Tageszeitungen, Anzeigenblättern?
d) Fahrten zur Wohnungsbesichtigung und zum Mietvertragsabschluss?
6. Werden die Umzugskosten übernommen?
a) In welcher Höhe werden die Umzugskosten übernommen?
b) Wie ist das Verfahren? Sollen Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen eingereicht werden? Wenn ja, wie viele?
c) Werden die Kosten für einen Mietwagen übernommen?
d) Wird bei einem Mietwagen die verlangte Kaution vom Amt vorgestreckt?
e) Werden die Arbeitskosten für Helfer übernommen? Wenn ja, für wie viele Helfer für wie viele Stunden und in welcher Höhe?
7. Werden im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Kosten übernommen und in welcher Höhe? Soll ich erforderliche Beträge vorab beantragen?
a) Werden die Renovierungskosten für die alte Wohnung übernommen?
b) Werden ggf. die Renovierungskosten für die neue Wohnung übernommen?
c) Werden Renovierungskosten für die alte und die neue Wohnung übernommen, wenn dies nötig ist?
d) Wie viele Kostenvoranschläge müssen für eine sachgemäße Renovierung eingereicht werden, die durch mich nicht selbst durchgeführt werden können?
e) Muss eine Firma beauftragt werden oder kann die Renovierung von Helfern durchgeführt werden?
e) Werden die Kosten für Helfer übernommen? Verpflegung / Getränke Haftpflicht
f) Wenn ja: Für wie viele Helfer, für wie viele Stunden, in welcher Höhe? Welche Nachweise sind notwendig?
8. Werden sonstige Kosten übernommen?
a) Wird die Kaution für die neue Wohnung übernommen? Wenn diese darlehnsweise übernommen wird: wann soll dies von mir zurückgefordert werden?
b) Wird die ggf. doppelte Miete übernommen, wenn sich Kündigungsfrist und Neuvertrag überschneiden?
c) Wenn die doppelte Miete nicht übernommen wird, bitte ich um eine genaue Erklärung, wie bei der Wohnungssuche vorzugehen ist, um eine Doppelzahlung der Miete zu verhindern.
d) Werden Kosten für eventuell nötige neue Gardinen, Teppichboden, Möbel, Waschmaschine, Kühlschrank übernommen? (Umzugsbedingte Anschaffungen sind im Regelsatz nicht vorgesehen!)
9. Wie muss die Mitwirkungspflicht nachgewiesen werden?
a) Welche Art von Nachweisen?
b) Wie viele Nachweise?
c) In welchen Zeiträumen sollen sie eingereicht werden?


Ich beantrage daher mir die Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen und eine nachvollziehbare und begründete Aufforderung zuzusenden, welche einer Überprüfung zum Einzelfall beim zuständigen Gericht als Ausgangspunkt standhält, sowie die „Angemessenheit“ definiert ausgeführt wurde. Als zeitlichen Rahmen, erwarte ich, entsprechend der Eile der Notwendigkeit - Ihre Begründung zur Entscheidung sowie dazu entsprechende Ausführungen – 14 Tage nach Zustellung dieses Schreibens für „angemessen“.



Mit freundlichen Grüßen

Bitte unbedingt per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich gegen Empfangsbestätigung abgeben
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Schreibe das sehr ungerne Kikaka, aber genau das habe ich damals gemacht. Zunächst wurde das Schreiben ignoriert (sind die hier Meister drin) dann habe ich es per Einschreiben mit Rückschein an die GF der ARGE geschickt. Kam zurück , dass Einschreiben wurde nicht abgerufen. Im Zuge einer EA hat mir der Richter dann erklärt, ich habe keinen Anspruch auf diese Auskünfte und wenn könnte man die mündlich erörtern. Die ARGE sei nicht verpflichtet mir solche Auskünfte schriftlich mitzuteilen.

Was ich damit sagen will, in der Theorie klingt das alles toll und logisch, aber in der Praxis klappt das alles leider nicht so .

Wie Du sagst es gibt solche Richter und andere.
 
Hallo Kikaka,

wo war ICH, als mir solch eine Kostensenkungsaufforderung ins Haus flatterte? Wahrscheinlich durch meine Medis und anderen JC -Problemen sowie meiner Gesundheit "beschäftigt"!

Aber so einen Richter wie Supi hat, habe ich auch! DER findet ALLES richtig und toll, was das JC macht .... der Steuerzahler soll FÜR NICHTS AUFKOMMEN und das JC hat "die Macht"!

Stimmt ja auch gewissermaßen .... das JC HAT die Macht!

Gruß,
HIS
 
Man legt dem JC monatlich schriftlich gegen Nachweis des Empfangs 4 Mietangebote vor,
und kriegt dann vom SB und Richtern zu hören, daß das nicht reicht...

Man muß schon diverse Zeitungen und Internet durchsuchen, beim Wohnungsamt gemeldet sein usw und alles auflisten, was der Größe entspricht... und vermerken, warum das Angebot nicht in Frage kommt...Preis, ALGII Empfänger unerwünscht usw

Ich hebe die seiten mit den Wohnungsangeboten auf - notfalls könnte ich die dann einem Richter auf den Tisch legen ;-)

Mein SB hat übrigens wo angerufen und sich meine Angaben bestätigen lassen - leider weiß ich nicht wo
 
@kiwi
-die Zahl der erforderlichen Mietangebote bei Kostensenkungsaufforderung ist im Hartz-Sumpf nirgendwo gesetzlich festgelegt. Die Anzahl sollte man schon aus diesem Grunde vom JC schriftlich abfragen.

@supi
-Das Du in Aachen durch den Wolf gedreht wirst, wissen doch alle. Doch Aachen ist Gottsei Dank noch nicht überall.
-Ich denke schon,das das jedes JC vor Ort auch im Umfeld Kostensenkungsaufforderung an den gerichtlichen Bewertungen der Rechtmäßigkeit der KdU -Richtlinien separat zu sehen ist. Wenn die Richtlinien vom SG bereits als angemessen betrachtet werden, so hast Du einen verdammt schweren Ritt vor Dir, wenn sie dann auch noch von angeblich ausreichenden vorhandenen angemessenen Wohnungen ausgehen,dann werden sie Dich auflaufen lassen.
Es gibt aber hinreichend genug JC ´s deren Richtlinien von Gerichten als nicht hinreichend gecancelt wurden, in solchen Fällen steigen die Erfolgsaussichten der Gegenwehr. Hier in Nordhessen z. Bsp. ist das so.
 
@kiwi
-die Zahl der erforderlichen Mietangebote bei Kostensenkungsaufforderung ist im Hartz-Sumpf nirgendwo gesetzlich festgelegt. Die Anzahl sollte man schon aus diesem Grunde vom JC schriftlich abfragen.

@supi
-Das Du in Aachen durch den Wolf gedreht wirst, wissen doch alle. Doch Aachen ist Gottsei Dank noch nicht überall.
-Ich denke schon,das das jedes JC vor Ort auch im Umfeld Kostensenkungsaufforderung an den gerichtlichen Bewertungen der Rechtmäßigkeit der KdU -Richtlinien separat zu sehen ist. Wenn die Richtlinien vom SG bereits als angemessen betrachtet werden, so hast Du einen verdammt schweren Ritt vor Dir, wenn sie dann auch noch von angeblich ausreichenden vorhandenen angemessenen Wohnungen ausgehen,dann werden sie Dich auflaufen lassen.
Es gibt aber hinreichend genug JC ´s deren Richtlinien von Gerichten als nicht hinreichend gecancelt wurden, in solchen Fällen steigen die Erfolgsaussichten der Gegenwehr. Hier in Nordhessen z. Bsp. ist das so.

Du ich wollte Dich nciht angreifen, hoffe das kam so auch nciht rüber. Ich wollte nur deutlich machen, dass man da von Richter zu Richter auf die gute Laune angewiesen ist. Das SG Aachen hat ales andere die KDU des JC als angemessen anerkannt. Im Gegenteil. Es war ein Aachener Richter der als erster klar die 50 qm festgestllt hat und dem JC auch passende WOrte dazu sagte (S 6 AS 205/10 ER vom 25.02.2010) die 4. und 5. Kammer haben ebenfalls hiernach geurteilt. Nur Supi- Richter der 21. Kammer meinte von Termin zu termin runter zu reduzieren. Hier erfolgte eben auch das Argument, dass ich bei der Aufforderung schon die Fragen gestellt habe und hierauf kam die Antwort das ich hierzu kein REcht habe und das JC keine Verpflichtung. Ich denke das ist keine Aachen Sache, sondern kann überall passieren.

@ Kiwi, kannst Du nciht über Akteneinsicht oder den Datenschutzbeauftragten dahinter kommen? Klar ist doch, dass der hierzu keinerlie Befignis hatte. oder? :icon_kinn:
 
@ kiwi cool, das ist schön zu lesen!

Ich würde gerne nochmal eine Frage hochholen. Was passiert denn, wenn man Aufgefordert wird, einen Antrag auf Wohnbungsbeschaffungskosten stellt und dieser unbeantwortet bleibt?
 
SG Detmold, Urteil vom 9. April 2009 - Az. S 10 (7) AS 97/06 - openJur

. Hinreichende Kostensenkungsbemühungen setzten demnach voraus, dass sich der Betroffene intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbarer Hilfen und Hilfsmittel (z.B. Einschaltung des Wohnungsamtes, Durchsicht von Zeitungs- und Internetanzeigen, Kontaktaufnahme mit örtlichen Vermietungsgesellschaften, z.B. Wohnungsbaugenossenschaften) um eine kostenangemessene Wohnung bemüht. Zu fordern sind hierbei kontinuierliche und nicht nur punktuelle Bemühungen.

-Nun denn, was ist kontinuierlich und was ist punktuell ? Das übliche Hartz- BlaBla.. Wenn man eine schriftliche Dokumentation anlegt, kommen da sowieso weit höhere Zahlen als nur 4 monatlich zusammen...
- Die schriftliche Dokumentation monatlich vorzulegen wäre hier vielleicht die Alternative...
 
-Tja, eigentlich sollte das JC kein so großes Interesse an vielen Nachweisen haben, könnte zum Nachteil bei Gericht werden. Vorteilhafter ist,nachher rumszustänkern das die Eigenbemühungen unzureichend waren.
 
Ich schenk euch mal meinen erfolgreichen Widerspruch gegen meine KDU -Absenkung zu freien Verwendung.

Achtung: ist von April 2009, und ich prüf den jetzt nicht gegen die neue Rechtslage. Davon sollte aber noch einiges zu gebrauchen sein.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Absenkungsbescheid vom xx.xx.xx, mit Eingang vom xx.xx.xx, wird hiermit widersprochen.



Die Absenkung ist rechtswidrig.


Die tatsächliche Größe sowie der tatsächliche Quadratmeterpreis unserer Wohnung sind zur berechnung ihrer Angemessenheit nicht ausschlaggebend. §22 SGB II zielt ausdrücklich auf die Angemessenheit der Aufwendungen ab.
Vgl. BSG - B 7b AS 18/06 R - Urteil vom 07.11.2006
Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird.
Für die Stadt XXX werden unter zweifelhaftem Rückgriff auf §8 WoGG , i.d. Fassung bis 2008, EUR XXX,- Kaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt pauschal als angemessen angesehen. Dies stellt daher das absolute Minimum der zu übenehmenden Aufwendungen dar.


Die derzeit geltend gemacht werdenden EUR XXX übersteigen diesen Grenzwert nominal um EUR XXX, prozentual um 2,0%. Diese Abweichung liegt zweifelsfrei innerhalb des Bagatellbereiches und kann daher keine Unangemessenheit auslösen. Die Wirtschaftlichkeit eines hypothetischen Umzuges darf ernsthaft bezweifelt werden.


Mit gleicher Argumentation wurde bereits am xx.xx.xx ein Antrag auf dauerhafte Fortzahlung der Kosten der Unterkunft gestellt. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.


Im Weiteren ist zu beanstanden, daß bereits die Aufforderung zur Senkung der KDU erhebliche Rechtsmängel aufweist: Etwaige Ausschlußgründe für einen Umzug wurden nicht benannt. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlt vollständig. Ein Hinweis auf Anhörungsmöglichkeiten fehlt. Die vorgeschriebene Einzelfallprüfung wurde nicht vorgenommen.
Vgl. Bundessozialgericht - B 7b AS 10/06 R - Urteil vom 07.11.2006
Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, [...]
[...] sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird.
In der Aufforderung werden keinerlei Angaben über die Größe einer zu suchenden Wohnung oder über die als angemessen anerkannten Aufwendungen gemacht. Dadurch bedingt beginnt insbesondere die sechs-monatige Übergangsfrist nicht zu laufen.
Vgl. LSG Nordrhein- Westfalen - L 19 B 107/05 AS vom 09.01.2006
Diese Frist beginnt erst mit einer Aufforderung des Leistungsträgers, die insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nennt
Da die Rechtswidrigkeit der Absenkung nun bereits mehr als hinreichend dargelegt wurde, wird auf weiteren Vortrag vorerst verzichtet.


Es wird abschließend darauf hingewiesen, daß sich vorliegende Mieterhöhung auf umfangreiche Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Wärmedämmung in den Jahren 2007 und 2008 stützt. Die hieraus resultierenden Einsparungen kommen letzten Endes wiederum dem Grundsicherungsträger über eine Veringerung der Heizkosten zugute.


Mit freundlichem Gruß
Edit: noch was hübsch gemacht
 
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