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Gast
Hallo!
Amt A bearbeitet einen Widerspruch nicht. Deshalb wird Untätigkeitsklage erhoben.
Währenddessen erlässt A einen Abhilfebescheid und erkennt Kostentragungspflicht für das Widerspruchsverfahren an.
Übereinstimmend wird Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. Per Beschluss hat A die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ich habe nun die Kosten aufgestellt, die mir in den beiden Verfahren entstanden sind (keine anwaltliche Vertretung). Zweifel habe ich gerade beim Ansetzen der "Aufwandspauschale":
Kostenfestsetzungsverfahren sind ja eigenständige Verfahren im Nachgang zur Hauptsache. Also habe ich 2 Kostenfestsetzungsverfahren zu führen (Widerspruch + Untätigkeit). Somit könnte ich doch auch 2-mal die Aufwandspauschale ansetzen.
Aber ist das auch vertretbar, wenn ich beide Kostenfestsetzungen im gleichen Brief bei A "beantrage"?
Danke schonmal!
Amt A bearbeitet einen Widerspruch nicht. Deshalb wird Untätigkeitsklage erhoben.
Währenddessen erlässt A einen Abhilfebescheid und erkennt Kostentragungspflicht für das Widerspruchsverfahren an.
Übereinstimmend wird Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. Per Beschluss hat A die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ich habe nun die Kosten aufgestellt, die mir in den beiden Verfahren entstanden sind (keine anwaltliche Vertretung). Zweifel habe ich gerade beim Ansetzen der "Aufwandspauschale":
Kostenfestsetzungsverfahren sind ja eigenständige Verfahren im Nachgang zur Hauptsache. Also habe ich 2 Kostenfestsetzungsverfahren zu führen (Widerspruch + Untätigkeit). Somit könnte ich doch auch 2-mal die Aufwandspauschale ansetzen.
Aber ist das auch vertretbar, wenn ich beide Kostenfestsetzungen im gleichen Brief bei A "beantrage"?
Danke schonmal!