Kostenaufstellung nach Erledigung einer Untätigkeitsklage

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57551

Gast
Hallo!

Amt A bearbeitet einen Widerspruch nicht. Deshalb wird Untätigkeitsklage erhoben.

Währenddessen erlässt A einen Abhilfebescheid und erkennt Kostentragungspflicht für das Widerspruchsverfahren an.

Übereinstimmend wird Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. Per Beschluss hat A die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ich habe nun die Kosten aufgestellt, die mir in den beiden Verfahren entstanden sind (keine anwaltliche Vertretung). Zweifel habe ich gerade beim Ansetzen der "Aufwandspauschale":

Kostenfestsetzungsverfahren sind ja eigenständige Verfahren im Nachgang zur Hauptsache. Also habe ich 2 Kostenfestsetzungsverfahren zu führen (Widerspruch + Untätigkeit). Somit könnte ich doch auch 2-mal die Aufwandspauschale ansetzen.

Aber ist das auch vertretbar, wenn ich beide Kostenfestsetzungen im gleichen Brief bei A "beantrage"?

Danke schonmal!
 

romeo1222

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Aber ist das auch vertretbar, wenn ich beide Kostenfestsetzungen im gleichen Brief bei A "beantrage"?

Ich selbst hatte damit bisher keine Probleme, beides in einem Brief zu beantragen. Allerdings, was für eine Pauschale meinst du? Pauschalen bekommen in der Regel nur Anwälte, gar zwar mal ein SG Urteil, dass auch einer Privatperson solch eine Pauschale zubilligte, aber das ist doch deutlichst die Ausnahme.
 
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57551

Gast
@ Murphy: Danke für den Hinweis. Hätte ich schon wieder vergessen...


@ romeo1222: Danke, dann werde ich das mal so versuchen mit dem Ansetzen. Zur Pauschale: Das ist im Endeffekt die Aufwandspauschale wie bei einem Anwalt, aber nicht so hoch und nicht nach RVG.

Meine Argumentation stützt sich dazu auf den Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich von Telekommunikationskosten (inkl. Vorhaltung und Verwendung entsprechender Geräte). Und darauf, dass zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand in allen Lebensbereichen Pauschalen eingeführt wurden (in meinem Fall ist es unverhältnismäßig, Grundgebühranteile für das Benutzen von Webfaxen zu ermitteln).

Ich habe bisher immer 5 Euro Pauschale je Verfahren angesetzt. Wurde auch immer ohne Probleme anerkannt.
 
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