Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 7 B 401/08 AS B.v. 15.04.2009 rechtskräftig
Beschluss: www.sozialgerichtsbarkeit.deDer Senat lässt offen, ob er sich dieser Argumentation anschließt, oder ob dagegen mit dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2008, L 3 AS 76/07) eine Atypik deshalb zu bejahen ist, weil ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als andere Personengruppen betroffen ist. Denn hier ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Bedarfsgemeinschaft aus einer alleinerziehenden Mutter und ihren sechs Kindern besteht, von denen fünf Kinder derzeit schulpflichtig sind. Es ist bekannt, dass zu Beginn eines Schuljahres die Eltern für ihre schulpflichtigen Kinder Schulmaterial zu erwerben haben und ihnen dadurch häufig nicht nur geringfügige Kosten entstehen. Reicht das Sozialgeld des Kindes in dem betreffenden Monat aufgrund anderweitig zu deckender Bedarfe des Kindes nicht aus, diese Kosten für das Schulmaterial zu tragen, sind die Eltern im Ergebnis gezwungen, diese Kosten aus der eigenen Regelleistung zu bestreiten. Eine derartige "Kompensationsmöglichkeit" entfällt bzw. minimiert sich aber, wenn eine alleinerziehende Mutter zeitgleich Schulmaterial für fünf Kinder kaufen muss. Der Sachverhalt ist also (jedenfalls insoweit) atypisch. Denn das SGB II geht bei dem "Leitbild" einer Bedarfsgemeinschaft nicht von einer alleinerziehenden Mutter mit fünf Kindern aus; auch in der Lebenswirklichkeit ist dies nicht der Normalfall. Es ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Notwendigkeit, für fünf Kinder zeitgleich Schulmaterial anschaffen zu müssen, eine atypische Bedarfslage im genannten Sinne darstellt bzw. begründet.