1. Landessozialgericht Frankfurt
Der Antragsteller hat auch keine Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 ff. SGB I verletzt, denn er hat alle leistungserheblichen Tatsachen auf dem dafür vorgesehen Formular (§ 60 Abs. 2 SGB I) angegeben. Seine Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate bzw. die Bankbescheinigung sowie die angeforderte Vermieterbescheinigung vorzulegen, ist unschädlich, denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind diese Urkunden weder "leistungserheblich" noch „erforderlich" im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Die vollständige Entscheidungsbegründung findet sich bei
www.tacheles-sozialhilfe.de in der „Rechtsprechungsdatenbank“ beim Aktenzeichen L 7 AS 32/05 ER
2.
Keine Rechtsgrundlage für das Anfordern von Kontoauszügen Sozialgericht Detmold
Az.: S 10 AS 127/05 ER 18.11.2005
Auszug:
Der Antragsteller hat auch keine Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 SGBI verletzt, denn er hat alle leistungserheblichen Tatsachen auf dem dafür vorgesehen Formular (§ 60 Abs. 2 SGB I) angegeben. Seine Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate bzw. die Bankbescheinigung vorzulegen, ist unschädlich. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese Urkunden weder „leistungserheblich“ noch „erforderlich“ im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
3. Sozialgericht Nürnberg
Aktenzeichen: S 13 AS 297/06 ER
Datum der Entscheidung: 10.05.06
Paragraph: § 9 SGB II, §§ 60 ff SGB I
Entscheidungsart: Unbekannt
Überschrift: Die §§ 60 ff SGB I enthalten keine Ermächtigungsgrundlage zur Durchsicht der Kontoauszüge der letzten 3 Monate. Durch ein solches Verlangen wird die Mitwirkungspflicht überspannt. Eine eidesstattliche Versicherung über die Höhe des Vermögens, der letzte Steuerbescheid und ein aktueller Kontoauszug reichen aus, um die Bedürftigkeit glaubhaft zu machen.