Lese ich das ganze richtig und habe es dementsprechend auch so verstanden
Da ist ein Gläubiger dessen Forderung der Restschuldbefreiung in 2012 unterlag und jener pfändet seid 2016 in dein Konto, so ja ??
So denn zutreffend, kann ich beim bestenwillen nicht verstehen, warum hier nicht schon viel früher gehandelt wurde, um dagegen auch rechtlich vorzugehen.
Nun gut, der Rechtsbehelf der Erinnerung oder der sogenannten sofortigen Beschwerde (§ 766 ZPO) und somit das Gericht das den Pfaendungs und Ueberweisungsbescluss in 2016 erlassen hatte, wäre hier aus meiner Sicht nicht zielführend,
BGH · Beschluss vom 25. September 2008 · Az. IX ZB 205/06
"Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Die Aufzählung in § 775 ZPO ist erschöpfend. Für das Vollstreckungsorgan, den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht eindeutig zu entnehmen, ob die titulierte Forderung tatsächlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt"
und hier müsste man aus meiner Sicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) verbunden mit einer Einstweilige Anordnung (§ 769 ZPO) weiter vorgehen, damit auch die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden kann. Zuständig wäre hierfür ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§ 767 Abs.1 ZPO) und somit das Gericht das den Titel geschaffen hat.
Ich persönlich würde hier nachweislich und letztmalig nochmals die Gegenseite mit der Kopie des Beschluss der RSB kontaktieren und diese auffordern, das sie gegenüber der Bank erklären mögen, wonach sie keine Rechte mehr aus der Pfändung herleiten und sollte dies mit Ablauf einer von Dir benannten Frist nicht geschehen, wirst Du dich mit einer Vollstreckungsabwehrklage zur wehr setzen.
Sollte daraufhin wiederholt nicht reagiert werden, würde ich hier den weg einer Vollstreckungsabwehrklage unter Mithilfe eines Rechtsbeistands beschreiten.