Kleingewerbe gegründet - Einkommen wird im Voraus angerechnet, obwohl keines erzielt wurde

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Linsen87

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Hallo,

ich habe vor Kurzem ein Gewerbe mit Kleinunternehmerregelung gegründet und dies dem Jobcenter sofort mitgeteilt.

Einige Tage später wurde mein ursprünglicher Bewilligungsbescheid aufgehoben und mir im gleichen Atemzug ein neuer Bewilligungsbescheid zugesandt, wo mir aber jetzt ein hoher XX Betrag monatlich fehlt.

Dieses Einkommen wurde aus dem Blauen heraus vom JC berechnet.

Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass ich dem JC dann einfach nach jedem Monat eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlege/einreiche und die Leistungsabteilung das eventuell erzielte Einkommen dann einfach anrechnet.

Soll ich Widerspruch einlegen und mich im gleichen Schritt mit einem Eilantrag an das SG wenden oder ist diese vorläufige Berechnung von fiktivem Einkommen so üblich?

Danke für Tipps.
 

Solanus

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AW: Kleingewerbe gegründet - Einkommen wird im Voraus angerechnet, obwohl keines erzielt

Sofort Widerspruch und EA beim zuständigen SG . Da gibt es mittlerweile ausreichend Gerichtsurteile und selbst die BA hat es mehrfach in Dienstanweisungen geregelt.
 

soselbständig

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AW: Kleingewerbe gegründet - Einkommen wird im Voraus angerechnet, obwohl keines erzielt

sieh mal hier

Fachliche Weisungen §§ 11-11b SGB II
Wesentliche Änderungen
BA Zentrale GR 11 Seite 1
Stand: 18.08.2016
Wesentliche Änderungen
Fassung vom: xx.08.2016
• Rz.11.1: Neu: Einnahmen in Geldeswert sind nicht zu berücksichtigen
• Rz.11.10: Neu: Vorläufige Entscheidung
• Rz.11.12: Nachzahlungen von üblicherweise laufend gezahlten Einnahmen( z. B. Tarifnachzahlungen) gehören zu den einmaligen Einnahmen
• Rz. 11.41ff: Jährliche Betrachtung bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Rz.11.47-11.48 alt: Aufgehoben: Schätzung Einkommen bei selbständiger Tätigkeit
 

Helga40

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AW: Kleingewerbe gegründet - Einkommen wird im Voraus angerechnet, obwohl keines erzielt

Das fett markierte betraf die früher mögliche Schätzung bei endgültiger Festsetzung, die dann erfolgen durfte, wenn der Leistungsempfänger die notwendigen Unterlagen nicht erbracht hat. Nach Gesetzesänderung ist nunmehr nicht mehr zu schätzen, sondern der Leistungsempfänger muss jetzt alles zurück zahlen. Deshalb sind diese Weisungen aufgehoben!

Mit der Problematik des TE , dass das JC das vorläufige Einkommen aus Selbständigkeit ggf. fehlerhaft prognostiziert hat, hat das Nullkommanichts zu tun!
 

soselbständig

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AW: Kleingewerbe gegründet - Einkommen wird im Voraus angerechnet, obwohl keines erzielt

@ Helga
Zitat:
Nach Gesetzesänderung ist nunmehr nicht mehr zu schätzen, sondern der Leistungsempfänger muss jetzt alles zurück zahlen. Deshalb sind diese Weisungen aufgehoben!

das steht wo, das der Leistungsempfänger alles zurückzahlen muss ?

Mit der Problematik des TE , dass das JC das vorläufige Einkommen aus Selbständigkeit ggf. fehlerhaft prognostiziert hat, hat das Nullkommanichts zu tun!


das bei der neuen vorl Bewilligung vom JC prognostizierte/angerechnete Einkommen kann nur geschätzt sein und genau das ist unzulässig.....

ALG II ist eine vorschüssige Leistung

Eine Ermittlung, die Vorlage und der Nachweis von leistungser-heblichen Angaben ist vor deren Entstehung nicht möglich.

Es ist daher bei Selbständigen weder möglich noch notwendig, bereits bei Antragstellung, (VOR dem BWZ) detaillierte Angaben zu geplanten Einnahmen und geplanten Ausgaben im Rahmen von Aufforderung zur Mitwirkung zu fordern und es fehlt die Befugnis sie als Folge fehlender Mitwirkung zu schätzen und festzulegen.

Geplante Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind auch keine Sozialleistungen, die gemäß §66 SGB I als Folge fehlender Mitwirkung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden können.

Durch nicht anerkannte, nicht getätigte geplante Betriebsausgaben entsteht kein wertmäßiger Zufluss (Einkommen) der Hilfebedürftigkeit mindert.

Geplante Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind die geplante Verwendung von Vermögensgegenständen des Betriebsvermögens und damit geschütztes Vermögen. (siehe Wissensdatenbank der BA Eintrag Nr. 120022) und eben kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen und keine leistungserhebliche Tatsachen.

Deren lediglich geplante Verwendung liegt auch nicht im Ermessen des jobcenters.
Auch insofern sind Kassenbestand, Barvermögen, Geschäftskontoguthaben , Warenbestand und Wareneinkauf und deren geplante interne Umwandlungen bei Antragstellung keine leistungserheblichen Tatsachen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Helga40

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Ich empfehle dir zum wiederholten Male die Lektüre des § 41a SGB II.

Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen.

Das JC hat die Leistungen unter Zugrundelegung einer Prognose, in dem Fall eben einer Einkommensschätzung, zu bemessen.

Die Frage ist also nicht, ob das JC das darf, sondern, ob es das richtig gemacht hat!

das steht wo, das der Leistungsempfänger alles zurückzahlen muss ?

Hier:

Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

§ 41a SGB 2 - Einzelnorm

das bei der neuen vorl Bewilligung vom JC prognostizierte/angerechnete Einkommen kann nur geschätzt sein und genau das ist unzulässig.....

Du bist vielleicht lustig! Was bitte ist denn eine Prognose?! Nichts weiter als eine Schätzung! Den restlichen Sermon kommentiere ich lieber nicht. Ist eh sinnlos.
 

Linsen87

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Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, [...]

Hm, meiner Auskunftspflicht bin ich nachweislich nachgekommen und ich wurde daraufhin NICHT aufgefordert Dokumente einzureichen, geschweige denn über Rechtsfolgen aufgeklärt.
 

gila

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Hallo,

ich habe vor Kurzem ein Gewerbe mit Kleinunternehmerregelung gegründet und dies dem Jobcenter sofort mitgeteilt.

Einige Tage später wurde mein ursprünglicher Bewilligungsbescheid aufgehoben und mir im gleichen Atemzug ein neuer Bewilligungsbescheid zugesandt, wo mir aber jetzt ein hoher XX Betrag monatlich fehlt.

Dieses Einkommen wurde aus dem Blauen heraus vom JC berechnet.


Ich denke, entscheidend ist hier deine Angabe "aus dem Blauen heraus" - denn wenn du noch keine Angaben oder Prognosen gemacht hast, dürfte eine "unbegründete" Schätzung nicht rechtens sein.

Außerdem - so wie du es beschreibst - hast du auch keine Auskunft oder Beratung erhalten.
Bescheid anfechten - Beratung einfordern!
 

Linsen87

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Außerdem - so wie du es beschreibst - hast du auch keine Auskunft oder Beratung erhalten.

Ja, stimmt.
_____________________________

Mir ist noch etwas aufgefallen, und zwar:

Ich hatte ja ganz normal einen Weiterbewilligungsantrag gestellt und dieser wurde auch bewilligt (Datum 22.01.18). Im jetzigen Aufhebungsbescheid steht aber "Aufhebung des Bescheides vom 25.01.18". Es gibt aber keinen Bewilligungsbescheid vom 25.01.18, kann mMn dann ja auch keine Aufhebung eines nicht existenten Bescheides geben?

Ist das irgendein Trick oder vielleicht einfach nur ein Versehen von den zuständigen Mitarbeitern in der Leistungsabteilung? Hm.
_____________________________

Noch eine Grundsatzfrage zu Widerspruch und EA :

Muss ich sowohl gegen den Aufhebungsbescheid, als auch gegen den im gleichen Atemzug erstellten neuen vorläufigen Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen und auch die Anordnung der Aufhebung beider Bescheide im aW beantragen?
 

soselbständig

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Für Selbständige ist bei der abschließenden Entscheidung das jeweilige monatliche Durchschnittseinkommen zu berechnen und auf die monatlichen Bedarfe anzurechnen.

Für eine abschließende Entscheidung sind nach Ablauf aller Monate des BWZ (hier beginnt frühestens die vom JC vorzugebende angemessene Frist) und schriftlicher Aufforderung die Leistungsberechtigte zur Mitwirkung verpflichtet.

also nicht bereits bei Antragstellung.

Diese Mitwirkung ist eindeutig nach Ablauf des BWZ zum Erlass einer abschließenden Entscheidung erforderlich und nicht zum Erlass einer vorläufigen Bewilligung.
Hierfür gelten die Angaben des Antragstellers in seiner Prognose und nicht die Schätzungen oder Prognosen des JC .

ALG II wird vorschüssig nach § 19 Abs.3 SGB II erbracht und nicht nach Launen und Schätzungen eines JC . Übrigens steht da nichts von Angemessenheit oder Mitwirkungspflichten
 

Helga40

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In 41a steht, dass die Leistungen so zu bemessen sind, dass sie den Lebensunterhalt decken. Da steht nicht, dass der Antragsteller festlegt, wie hoch die Leistungen zu bemessen sind, das macht immer noch die Behörde, sprich das JC .

Wenn es das falsch macht: nun, dafür gibt es Rechtsmittel.

Aber an von vornherein abwegige Prognosen Selbständiger, die nicht der Sachlage entsprechen (letzter BWA z. B. 700 Euro/Monat Gewinn und nun angeblich gar nix) ist man weiß Gott nicht gebunden. Auch vorläufige Leistungen sind nicht nach Wunsch des Antragstellers zu gewähren, sondern aufgrund einer entsprechenden Prognose DER BEHÖRDE.
 

Solanus

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....entsprechenden Prognose DER BEHÖRDE.

Oh @Helga40, ich wußte es, in der Behörde sitzen Hellseher, Scharlatane und Wahrsager! Was für ein Schmarrn!

Zum Glück gibt es immer noch Gerichte, die nicht korrumpiert sind und rein nach Gesetz entscheiden und solche Allmachtsphantasien in die Schranken weisen!
 

gila

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Auch vorläufige Leistungen sind nicht nach Wunsch des Antragstellers zu gewähren, sondern aufgrund einer entsprechenden Prognose DER BEHÖRDE.

... genau ... die dann jedoch eine realistische Grundlage haben muss - und die aufgrund von vorgelegten Unterlagen, Prognosen und "Realitäten" des Antragstellers getroffen werden muss - was hier lt. den Schilderungen des TE wohl leider nicht erfolgt ist.

Hier wurde wohl "aus dem Blauen" heraus einfach eine laufende Bewilligung aufgehoben und eine neue Bewilligung erteilt, die weder auf Tatsachen noch auf vorgelegten Unterlagen noch auf realistischen Prognosen beruht.

Also: umgehend Rechtsmittel einlegen!
 

Helga40

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... genau ... die dann jedoch eine realistische Grundlage haben muss - und die aufgrund von vorgelegten Unterlagen, Prognosen und "Realitäten" des Antragstellers getroffen werden muss - was hier lt. den Schilderungen des TE wohl leider nicht erfolgt ist.

Das schreibe ich doch die ganze Zeit:

Das JC hat die Leistungen unter Zugrundelegung einer Prognose, in dem Fall eben einer Einkommensschätzung, zu bemessen.

Die Frage ist also nicht, ob das JC das darf, sondern, ob es das richtig gemacht hat!

und

Wenn es das falsch macht: nun, dafür gibt es Rechtsmittel.
 

Linsen87

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Soooo, erst heute flatterte ein großer Umschlag mit Auskunft und Beratung plus Aufforderung zur Mitwirkung plus Anlage EKS , Hinweise Selbständigkeit usw. ein..... ich werde mich trotzdem an das SG wenden müssen, da mir aller Voraussicht nach mindestens für März der Betrag fehlen wird.
 
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